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Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Anwendungsbereich

Erteilung - besonders Hochqualifizierte - Fachkräfte in Mangelberufen - sonstige Schlüsselkräfte - Studienabsolventen - Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Lesedauer: 4 Minuten

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ermöglicht drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Niederlassung und Beschäftigung in Österreich. Sie ersetzt die bisherigen Regelungen für Schlüsselkräfte und führt zu einem Umstieg von einem quotenbasierten auf ein kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell (Punktesystem).

Anwendungsbereich

Die Rot-Weiß-Rot-Karte betrifft ausschließlich Drittstaatsangehörige und kommt daher auf EWR-Bürger nicht zur Anwendung, da diese ohnehin bereits freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich haben. 

Von der Rot-Weiß-Rot-Karte sind besonders hoch qualifizierte Migranten, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schüsselkräfte und Studienabsolventen erfasst.

Erteilung

Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte hängt von objektiven Kriterien ab.

Diese objektiven Kriterien sind:

  • Qualifikation,
  • Berufserfahrung,
  • Sprachkenntnisse und das
  • Alter.

Wird anhand dieser objektiven Kriterien eine vorgesehene Mindestanzahl von Punkten erreicht, wird die Niederlassung und Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Eine zusätzliche Überprüfung der Arbeitsmarktlage (außer bei den „Sonstigen Schlüsselkräften“) findet nicht statt.

Video: Webinar RWR-Karte - Wichtigste Informationen für Betriebe WKÖ & ABA

Besonders Hochqualifizierte

Bei besonders Hochqualifizierten ist eine sehr hohe Qualifikation (z.B. Studium, gehobene Managementposition, Innovationstätigkeit, Auszeichnungen) Voraussetzung für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte.

Werden 70 von insgesamt 100 Punkten erreicht, so darf der besonders Hochqualifizierte ohne Arbeitsplatzangebot für 6 Monate nach Österreich einreisen (Anlage A des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Findet der besonders Hochqualifizierte innerhalb dieser Zeit eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung, so wird ihm ohne Arbeitsmarktprüfung eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt.

Fachkräfte in Mangelberufen 

Fachkräfte können eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf sowie ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorweisen.

Die Mangelberufe werden in einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend(Fachkräfteverordnung) jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr festgelegt. 

Weiters müssen 55 von 90 Punkten erreicht werden und eine kollektivvertragliche Entlohnung samt allfälliger betriebsüblicher Überzahlung gewährleistet sein (Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Die Arbeitsmarktprüfung entfällt, weil bereits in der Verordnung festgelegt wird, dass in den angeführten Berufen ein Mangel am Arbeitsmarkt vorliegt.

Sonstige Schlüsselkräfte

Sonstige Schlüsselkräfte erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot vorweisen und 55 von 90 Punkten erreichen (Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Voraussetzung ist zudem die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens sowie ein Mindestentgelt von 50% der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (€ 2.925 (2023) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen).

Studienabsolventen

Studienabsolventen, die ein Diplomstudium zumindest ab dem 2. Studienabschnitt bzw. ein Bachelor- oder Masterstudium an einer inländischen 

  • Universität,
  • Fachhochschule oder
  • akkreditierten Privatuniversität
  • erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Abschluss ihres Studiums einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung stellen, um für die Arbeitsplatzsuche oder Unternehmensgründung noch weitere 12 Monate in Österreich bleiben zu können. 

Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird erteilt, wenn der beabsichtigte Arbeitsplatz dem Ausbildungsniveau des Studienabsolventen entspricht und das ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung bezahlt wird.“

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt Drittstaatsangehörige zur Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und nicht nur bei einem bestimmten Arbeitgeber.

Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach zwei Jahren eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie 21 Monate zu den für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.

Tipp!

Familienangehörige erhalten sofort mit der Zuwanderung eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit einen freien Arbeitsmarktzugang.

FAQ Rot-Weiß-Rot-Karte

Mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus haben Familienangehörige automatisch einen unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. D.h. sie benötigen keine weitere Beschäftigungsbewilligungen für eine Beschäftigungsaufnahme in Österreich.

Mehr Informationen zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus und zur Antragstellung

Eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiter kann frühestens fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit als Stammsaisonier beantragt werden und auch nur unter gewissen Bedingungen. Hierfür muss der Arbeitnehmer

  1. in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierter Stammsaisonier im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein (Voraussetzung für die Registrierung als Stammsaisonier beim AMS ist eine jeweils mindestens dreimonatige Beschäftigung im selben Wirtschaftszweig in mindestens drei Jahren innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre),
  2. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und
  3. die Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben.
    Ein Punkteschema kommt nicht zur Anwendung.

Ob der Beruf in der Mangelberufsliste aufscheint, spielt keine Rolle für die Ausstellung einer RWR-Karte für Stammmitarbeitern. Die Voraussetzungen für eine RWR-Karte für Stammitarbeiter finden Sie oben. 

Informationen zur RWR Karte müssten vom Bewerber selbst kommen. Anfragen an offizielle Stellen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein. Um Missverständnisse zu vermeiden, könnten aber Bewerber beispielsweise ein Foto von der RWR-Karte als Nachweis vorlegen.

Ja, die ABA (WORK IN AUSTRIA: workinaustria@aba.gv.at) berät mit ihrer Servicestelle für Einwanderung und Aufenthalt Drittstaatsangehörige zu aufenthaltsrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 03.02.2023

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