Ein Kind liegt in Bauchlage auf einem grauen Teppich. Links neben dem Kind sitzt eine erwachsene Person. Beide halten einen Stift in der rechten Hand und malen in ein offenes Heft. Vor ihnen stehen weitere Boxen mit Stiften
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Au-Pair-Kräfte - Entlohnung

Einstufung und Sozialversicherung

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Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Dieses sieht unter anderem einen Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung bei Erkrankung vor.

Für im Haushalt Beschäftigte gelten in den einzelnen Bundesländern außerdem behördlich festgelegte Mindestlohntarife, welche die Entlohnung regeln.

Die Einstufung im jeweiligen Mindestlohntarif erfolgt

  • bei überwiegender Kinderbetreuung in der Beschäftigungsgruppe „Kinderbetreuerin, Säuglingspflegerin“,
  • bei Haushaltstätigkeiten und nicht überwiegender Kinderbetreuung in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe (Hausgehilfin mit/ohne Kochen), wobei ein Zuschlag für die Kinderbetreuung hinzukommt.

Sozialversicherung

Au-pair-Kräfte unterliegen als Dienstnehmer der Pflichtversicherung und sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.

Bestimmte Entgeltbestandteile sind allerdings von der Beitragspflicht ausgenommen.

Dazu zählen

  • der Wert der freien Station samt Verpflegung,
  • Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz aufwendet,
  • Beträge, die der Dienstgeber für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.

Als geringfügig Beschäftigte sind Au-pair-Kräfte daher nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. 

Tipp!

Mit Au-pair-Kräften aus den EU-Ländern – ab 01.07.2020 auch für Staatsbürger aus Kroatien - kann auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart werden. Diese sind dann pflichtversichert in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung entfällt. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024