Nahaufnahme eines Fensterrahmens, der in drei Abschnitte eingeteilt. Hinter den Fenstern sind grüne Blätter
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Arbeitsraum – Belüftung und Beleuchtung

Formen der Lüftung - Raumklima - künstliche Beleuchtung 

Lesedauer: 2 Minuten

Lüftung

Arbeitsräume müssen ausreichende Lüftungsmöglichkeiten besitzen. Die Be- und Entlüftung muss möglichst gleichmäßig erfolgen. Bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen ist schädliche Zugluft zu vermeiden.

Natürliche Lüftung

Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und - sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt - so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach belüftbar sein.

Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer:innen von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.


Vorsicht!
Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen, wenn sie direkt ins Freie führen und die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.


Mechanische Be- und Entlüftung

Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht.

Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, ist pro anwesender Person und Stunde mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:

  • 35 m³ bei Arbeiten mit ausschließlich geringer körperlicher Belastung,
  • 50 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
  • 70 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung,
  • bei erschwerenden Arbeitsbedingungen (Wärme, Dampf, …) sind diese Werte jeweils um mindestens ein Drittel zu erhöhen.

Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.

Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.


Vorsicht!
Lüftungs- und Klimaanlagen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.


Tipp!
Grundsätzlich besteht eine freie Wahlmöglichkeit zwischen natürlicher oder mechanischer Lüftung. Sind beide vorhanden, so sind bei Festlegung der Mindestanforderungen an Lüftungsquerschnitt und zugeführtem Außenluftvolumen (Frischluftmenge) beide zu berücksichtigen.

Raumklima

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen hat bei Arbeiten

  • mit geringer körperlicher Belastung 19° bis 25° C,
  • mit normaler körperlicher Belastung 18° bis 24° C,
  • mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12° C

zu betragen.

Unabhängig von diesen Werten ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit

  • bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder
  • andernfalls mit vorhandenen Mitteln sonstige Möglichkeiten zur Temperaturabsenkung ausgeschöpft werden.

Vorsicht!
Wird eine Klimaanlage verwendet, muss die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % liegen, sofern produktionstechnische Gründe nicht entgegenstehen. Weiters muss ein Raumthermometer und ein Hygrometer in der Arbeitsstätte vorhanden sein.


Künstliche Beleuchtung

Bei künstlicher Beleuchtung ist zu beachten, dass

  • diese möglichst gleichmäßig und farbneutral ist und
  • die Beleuchtungsstärke mindestens 100 Lux im ganzen Raum - gemessen 0,85 m über dem Boden – beträgt.

Ist eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich, muss auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und auf mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht genommen werden.

Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze bzw. bei der Aufstellung der Leuchten ist weiters das Vermeiden

  • großer Leuchtdichte,
  • großer Leuchtdichteunterschiede,
  • von Flimmern,
  • stroboskopischer Effekte sowie
  • direkter und indirekter Blendung im Gesichtsfeld

zu beachten.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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