Person mit Brille mittleren Alters sitzt in Businesskleidung an einem Schreibtisch und bearbeitet ein Dokument mit einem Stift, im Hintergrund ist eine helle Fensterfront
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Verantwortliche Beauftragte im Arbeitsrecht

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung -  Bestellungsvoraussetzungen - Beauftragte für den Bereich Arbeitnehmer:innenschutz und  für Ausländerbeschäftigung

Lesedauer: 2 Minuten

23.09.2024

Bei jeder unternehmerischen Tätigkeit ist eine große Zahl an arbeitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften einzuhalten.

Für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich:

  • in Einzelunternehmen der/die Inhaber:in,
  • in juristischen Personen (GmbH, AG, Verein) oder eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) das zur Vertretung nach außen berufene Organ (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, persönlich haftende/r Gesellschafter:in).

Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung

Die zur Vertretung nach außen Berufenen können eine oder mehrere Personen aus ihrem Kreis (z.B. einen von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführer:inen) für das gesamte Unternehmen oder für einen Unternehmensteil zum verantwortlichen Beauftragten bestellen. Auf Verlangen der Behörde sind sie dazu verpflichtet.

Der/die Einzelunternehmer:in oder die zur Vertretung nach außen berufenen Organe können aber auch andere Personen, z.B. Arbeitnehmer:innen, zum verantwortlichen Beauftragten bestellen. In diesem Fall muss die Bestellung für bestimmte räumlich (z.B. für die Betriebsstätte oder Betriebsabteilung) oder sachlich abgegrenzte Bereiche erfolgen.

Nach rechtswirksam erfolgter Bestellung kann nur mehr der/die verantwortliche Beauftragte wegen Verwaltungsübertretungen in seinem Verantwortungsbereich bestraft werden, nicht mehr der ursprünglich verantwortliche Inhaber:in oder Geschäftsführer:in.


Vorsicht!
Durch die Bestellung eines/r verantwortlichen Beauftragten werden Gewerbeinhaber:in bzw. Geschäftsführer:in von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Sie sind daher in gewissem Umfang verpflichtet, durch aktives Verhalten Verwaltungsübertretungen zu verhindern.



Beispiel:
Überwachen des verantwortlichen Beauftragten, Beobachten, ob verwaltungs-strafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen erfolgen, Überprüfen, ob der verantwortliche Beauftragte darauf reagiert, und gegebenenfalls Ergreifen von Maßnahmen (Abberufung, Neubestellung).


Persönliche Bestellungsvoraussetzungen

An persönlichen Voraussetzungen wird vom Verwaltungsstrafgesetz verlangt:

  • inländischer Wohnsitz des Bestellten,
  • strafrechtliche Verfolgbarkeit,
  • nachweisliche Zustimmung zur Bestellung,
  • Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.

Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für EWR-Staatsangehörige, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des/der verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise (z.B. Zustellungsbevollmächtigte/r im Inland) sichergestellt sind.

Verantwortliche Beauftragte für den Bereich Arbeitnehmer:innenschutz

Für die Einhaltung des Arbeitnehmer:innenschutzes (z.B. Arbeitszeit, Arbeitsruhe, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigung, Mutterschutz, technischer Arbeitnehmer:innenschutz) können verantwortliche Beauftragte bestellt werden. Ist der Bestellte ein/e Arbeitnehmer:in, muss es sich bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Bestellung um eine/n leitende/n Angestellte/n handeln, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen sind und deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen wird.

Entscheidend ist, ob der/die Arbeitnehmer:in für den konkreten Verantwortungsbereich eine Leitungsfunktion besitzt, die ihm durch entsprechende Weisungsbefugnisse und Kompetenzen die Einhaltung bestimmter Gebote und Verbote ermöglicht. Ein Einfluss auf die gesamte Unternehmensführung ist jedenfalls nicht erforderlich!


Vorsicht!
Die Bestellung wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist! Ebenso ist der Widerruf der Bestellung sowie das Ausscheiden des/der verantwortlichen Beauftragten aus dem Betrieb dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


Verantwortliche Beauftragte für den Bereich Ausländerbeschäftigung

Für die Einhaltung der Regeln der Ausländerbeschäftigung können ebenfalls verantwortliche Beauftragte bestellt werden. In diesem Fall muss der/die verantwortliche Beauftragte kein leitende/r Angestellte/r sein.

Tipp!
Da der/die verantwortliche Beauftragte die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrollieren und gewährleisten muss, ist es erforderlich, eine Person mit entsprechenden Anordnungs- und Kontrollbefugnissen zu bestellen (z.B. Personalverantwortliche/r).


Vorsicht!
Die Bestellung wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, Brehmstraße 14, 1110 Wien, eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Ebenso ist der Widerruf der Bestellung sowie das Ausscheiden des/der verantwortlichen Beauftragten aus dem Betrieb unverzüglich dieser Behörde mitzuteilen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“