Person mit Gummihandschuhen in weißem Kittel steht in Werkshalle mit Fließbändern und hält grüne Plastikflasche mit Flüssigkeit gefüllt und blickt darauf, im Vordergrund verschwommen zahlreiche Flaschen
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Verpackungsverordnung-Novelle 2023

Umsetzung von Bestimmungen der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket und der Einwegpfandverordnung

Lesedauer: 1 Minute

13.08.2024

Mit diesen Änderungen werden Bestimmungen der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBl. I Nr. 200/2021) und der Einwegpfandverordnung (BGBl. II Nr. 283/2023) in der Verpackungsverordnung 2014 umgesetzt.

Die relevanten Änderungen durch die Verpackungsverordnungs-Novelle 2023 sind:

  • Die Meldepflicht der Primärverpflichteten wurde für den Fall, dass ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen und bepfandete Einweg­getränke­verpackungen in Verkehr gesetzt werden, präzisiert (§ 6 Abs. 4)
  • Ausnahme von der Teilnahmepflicht von bepfandeten Verpackungen aus Kunststoff oder Metall an einem Sammel- und Verwertungssystems, da diese ja der Einwegpfandverordnung unterliegen (§ 6a).
  • Ausländische Unternehmen, insbesondere Versand­händler, müssen am Pfandsystem durch Benennung eines österreichischen Bevollmächtigten teilnehmen.
  • Klarstellungen betreffend Meldeverpflichtungen sowie Einführung neuer Meldeverpflichtungen aufgrund von EU-Vorgaben (§ 21a)
  • Die Abgeltung der Transportkosten bezüglich getrennt erfasster gewerblicher Verpackungen (§ 14a Abs. 3) soll auf Basis eines von der Verpackungs­koordinierungs­stelle (VKS) beauftragten Gutachtens erfolgen. (Siehe dazu VKS-Information für Anfallstellen – Verzögerte Auszahlung Transportkosten)

Die Verpackungsverordnungs-Novelle 2023 wurde am 25. September 2023 veröffentlicht und tritt mit 26. September 2023 in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen und bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte in Verkehr setzen.   

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