Änderung des Umweltförderungsgesetzes − Bereich Kreislaufwirtschaft
Anhebung der Fördermittel
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Der Zusagerahmen für die Förderschiene Kreislaufwirtschaft wird für das Jahr 2024 ausgehend von einem Initiativantrag um 50 Millionen Euro angehoben. Dadurch soll die Ausweitung der Förderung für die Verlängerung der Lebensdauer oder Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten (Reparaturbonus) auf weitere Produktkategorien ermöglicht werden.
Geändert wird § 6 Abs. 2h durch Anhebung der zur Verwendung bereitstehenden Mittel von 83 Millionen Euro auf maximal 133 Millionen Euro. Bei Investitionen können erhöhte laufende Kosten bis zu einem Zeitraum von maximal zehn Jahren berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 1 Z. 8 lit. a).
Die Änderungen treten mit 18. April 2024 in Kraft. Betroffenheit besteht insbesondere bei Förderwerber und Abwicklungsstellen im Bereich Kreislaufwirtschaft.
Stand: 18.04.2024