Einkaufszentren
Gemäß der Wiener Bauordnung
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Wann wird von einem Einkaufszentrum gesprochen?-
Einkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren (Verkaufsflächen, Restaurantflächen, Lebensmittelverkauf etc.) beziehungsweise für das damit im Zusammenhang stehende Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume im „Wohngebiet“ (W) oder im „Gemischten Baugebiet“ (GB) zusammen mehr als 1.600 m² und im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ mehr als 1.000 m² beträgt [§ 7c Abs. (1)].
Was wird explizit nicht als Einkaufszentrum (EKZ) bezeichnet?
Bauvorhaben, die nur Wiederverkäufern zugänglich sind.
Bauvorhaben, die ausschließlich für den Fahrzeug-, Landmaschinen- oder Baumaschinenhandel bestimmt sind.
Gelten nicht zusammenhängende Gebäude auch als Einkaufszentrum?
Wenn sich eine Ausstellungs- bzw. Verkaufsfläche über zwei oder mehrere Bauvorhaben erstreckt, sind diese bei einer funktionellen Verbindung derselben als einziges Einkaufszentrum zu bewerten, wenn die Fläche der Räume im „Wohngebiet“ (W) und im „Gemischten Baugebiet“ (GB) insgesamt mehr als 1.600 m² bzw. im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ (GBBG) mehr als 1.000 m² beträgt.
Als Kriterien für eine funktionale Verbindung werden z.B. gemeinsame Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, eine gemeinsame innere Erschließung oder auch die Verbindung von Gebäuden gesehen. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind einer gemeinsamen Anlage gleichzuhalten, auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
Was sind die Unterschiede zwischen Einkaufszentren, Großbauvorhaben, Mehrzweckbauvorhaben?
In der Bauordnung werden Einkaufszentren gegenüber Großbauvorhaben abgegrenzt (§7b Abs. 1): Großbauvorhaben sind Bauvorhaben mit Räumen bzw. Anlagen für Veranstaltungen, wie Theater, Museen, Kongress- und Kinozentren, Ausstellungs- und Messezentren, weiters Versammlungsstätten und Sportanlagen, wenn für diese Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen besteht (siehe „Stellplatzverpflichtung“). Voraussetzung für die Errichtung von Großbauvorhaben ist die Ausweisung einer Zone für Großbauvorhaben im Bebauungsplan.
Eine Kombination aus Einkaufszentrum und Großbauvorhaben wird in der Bauordnung für Wien als „Mehrzweckbauvorhaben“ bezeichnet (§7d). Sollten beide Vorhaben die jeweiligen Grenzmaße nicht erreichen, aber zusammen (auch hier gelten die Bestimmungen hinsichtlich einer funktionalen Verbundenheit) eine Fläche von mehr als 2.500 m² bzw. mehr als 30 Pflichtstellplätze überschreiten, ist das Vorhaben als Großbauvorhaben oder Einkaufszentrum einzustufen, je nachdem für welche Zwecke die überwiegenden Flächen bestimmt sind. Hinsichtlich der Detailfestlegungen im Bebauungsplan gelten beinahe dieselben Bestimmungen wie für Einkaufszentren.
Welche Voraussetzungen für die Errichtung von Einkaufszentren müssen gegeben sein?
Vor Festsetzung von Einkaufszentren sind bei der Prüfung über die Auswirkungen auf die Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie die Verkehrsverhältnisse insbesondere zu untersuchen (§ 7b Abs. 7]:
- die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel;
- die vorhandene Verkehrsfrequenz;
- die örtlichen Verkehrsverhältnisse (Ampelanlagen, Kreuzungen, Einbahnen, Parkverbote, und dergleichen);
- die Parkmöglichkeiten in der Umgebung des Großbauvorhabens;
- die Auswirkungen auf den bestehenden Verkehr;
- die Möglichkeiten der Schaffung freiwilliger Stellplätze auf dem Bauplatz des Großbauvorhabens oder in der Umgebung;
- die Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr und andere Einsatzkräfte;
- die Kapazität der Straßen, vorhandene Stauräume und dergleichen.
Zu prüfen sind darüber hinaus die Wechselwirkungen des geplanten Bauvorhabens auf andere Einkaufszentren, Geschäftsstraßen sowie auf die Nahversorgung.
Weiters kann im Bebauungsplan festgelegt werden, wie groß ein Bauplatz beziehungsweise Trennstück für ein Großbauvorhaben (Einkaufszentrum) mindestens sein muss und wie viele Stellplätze auf diesem Bauplatz beziehungsweise Trennstück höchstens tatsächlich hergestellt werden dürfen. (§ 7b Abs. 5).
Serviceleistungen der Wirtschaftskammer Wien
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