Person mit kurzen braunen Haaren und Bart trägt einen schwarzen Pullover und begutachtet eine Flüssigkeit bei einem beheizten Pool, daneben liegt ein Koffer mit weiteren Behältern sowie ein Thermometer am Beckenrand, dahinter ein Entspannungsbereich
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Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Neue Bestimmungen im technischen Arbeitnehmer:innenschutz

Lesedauer: 3 Minuten

Mit BGBl. II Nr. 294/2024 wird die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert. Die wesentlichsten Änderungen neben dem Anführen einer informatorischen Liste an Tätigkeiten sind die Aufnahme einer Verpflichtung ein Verzeichnis von Beschäftigten zu führen, die mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 arbeiten, eine Bereitstellung von Duschen und eine Filterung der Zuluft. Des Weiteren wurde eine Verpflichtung zur Sammlung und Inaktivierung von Abwässern aus Waschbecken und Duschen eingeführt.

Die Änderungen betreffen alle Unternehmen, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe 

In § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:

  1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
  2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
  3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
  4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
  5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
  6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
  7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“

Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 12a. (1) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind. 

In § 13 Abs. 8 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:

6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist,
7. mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist. 

Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

(9) § 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 8, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 

In Anhang 1 wird am Ende des Eintrages zu RG3.2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

c) Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

In Anhang 1 wird nach RG3.12 folgende RG3.13 angefügt:

RG3.13: Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

In Anhang 1 wird im Eintrag zu RG4.2 nach der Wortfolge „Risikogruppe 4“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.“ angefügt.

In Anhang 1 wird im Eintrag RG4.3 am Ende von lit. b) angefügt: „es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;

In Anhang 1 wird nach RG4.13 folgende RG4.14 angefügt

RG4.14: Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.

In Anhang 2 unter A: Bakterien wird in der Tabelle die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z.B. 0157: H7 oder 0103)“ durch die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z.B. O157:H7 oder O103)“ ersetzt.

In Anhang 2 unter B: Viren wird in der Tabelle beim Eintrag zu „Humanes Gammaherpesvirus 8“ in der Spalte „Hinweis“ ein „D“ eingefügt. Bei den Einträgen zu „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“ und „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ wird in der Spalte „Hinweis“ „D*“ eingefügt. Beim Eintrag zu „Hepatitis-Deltavirus (g)“ lautet der Eintrag in der Spalte „Hinweis“ „V, D“.

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung biologischer Arbeitsstoffe

Siehe BGBl. II Nr. 294/2024 selbst.

Das BGBl. II Nr. 294/2024 wurde am 28. Oktober 2024 kundgemacht.

Stand: 31.10.2024