Aktuelle Meldungen für Unternehmen zum EU-Chemikalienrecht
Lesedauer: 3 Minuten
Die europäische Chemikalien-Gesetzgebung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) für Europa basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung.
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Hinweis: Fehlerhafte Verordnung zur Beschränkung von PAKs – 1
mg/kg statt 0,1 mg/kg Wie im 88. Newsletter berichtet, gilt eine neue Beschränkung
polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAKs). In die deutsche Version
hat sich allerdings ein Fehler eingeschlichen und der Wert „0,1 mg/kg“ sollte
richtigerweise „1 mg/kg“ heißen. Eine Berichtigung wird demnächst von der
Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
75. REACH-Newsletter
(Kleine Korrektur: Die Überschrift des ersten Beitrages sollte richtigerweise: "Die nächste Registrierungsfrist 2013 naht" und nicht "Die letzte Registrierungsfrist 2013 naht" heißen. Die letzte Übergangsfrist für die Registrierung endet wie gehabt mit 1. Juni 2018.)
Die Änderungen dienen zur Anpassung an die Vorgaben des UN – GHS, der CLP – Verordnung, sowie für Klarstellungen in Bezug auf die Weitergabe von Registrierungsnummern:
Die vollständige Kennzeichnung wird im Abschnitt 2 (anstelle von Abschnitt 15) angegeben.
Verwendungen, gegen die sich der Lieferant ausspricht, werden im Abschnitt 1 (anstelle von Abschnitt 16) angeführt.
Registrierungsnummern können von nachgeschalteten Anwendern verkürzt angegeben werden (Weglassen der letzten vier Ziffern, die den Registranten bei einer gemeinsamen Registrierung spezifizieren), sofern gewisse Bedingungen gewährleistet sind.
Regelungen zur zusätzlichen Angabe der Einstufung und Kennzeichnung nach Stoff-RL und Zubereitungs-RL in den Abschnitten 2 und 3, wenn bereits die Umstellung auf die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung erfolgt.
Diese Verordnung trat am 19. Juni 2010 in Kraft. In zeitlicher Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung sollen die Sicherheitsdatenblätter grundsätzlich in 2 Schritten angepasst werden, nämlich am 1.12.2010 (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 453/2010) und am 1.6.2015 (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 453/2010). Zusätzliche Übergangsregelungen zur Vereinfachung des Umstiegs auf die neuen Sicherheitsdatenblätter sind in der Verordnung festgelegt und in beiliegender Präsentation näher beschrieben.
Detailliierte Leitlinien zum Inhalt der Sicherheitsdatenblätter werden seitens der ECHA erarbeitet.