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Lkw-Maut in Deutschland: Rückerstattungsmöglichkeiten

Ansprüche aus dem Jahr 2019 bis Ende 2022 anmelden − wie Unternehmen vorgehen können

Lesedauer: 4 Minuten

In einer Entscheidung vom 28.10.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Österreichische Unternehmen, die Maut in Deutschland entrichtet haben, haben demnach grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Maut. Experten schätzen, dass je nach Lkw (Anzahl der Achsen, Euro-Klasse) 3 bis 7 % der Maut zu viel bezahlt wurde.

Wie sollen betroffene Unternehmen vorgehen?

Die Erstattung für die Ansprüche aus dem Jahr 2019 soll noch bis Ende 2022 geltend gemacht werden, da diese sonst innerhalb von drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjähren. Weiterführende Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung des AußenwirtschaftsCenter München.

Die Rückforderung ist mittels Antragstellung beim BAG geltend zu machen. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Güterverkehr. Das Formular ist auszudrucken, auszufüllen und postalisch oder per Fax an das BAG zu übermitteln.

Per Post:
Bundesamt für Güterverkehr
Referat 45
Werderstraße 34
D-50672 Köln

Per Fax:
+49 221-5776-1777

Für die Antragstellung ist die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt nicht notwendig. Eine solche kann aber erforderlich werden, wenn es zu Streitigkeiten bei der außergerichtlichen Durchsetzung oder zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt.

Welche Angaben sind beim Antrag auf Rückerstattung anzugeben?

  • Unternehmensname mit vollständiger Firmierung und Rechtsform
  • Adresse
  • Benennung Ansprechpartner und Kontaktdaten (E-Mail, Fax, Telefon)
  • Toll-Collect-Benutzernummer
  • Angabe der Lkw-Kennzeichen, für die Maut entrichtet wurde
  • Angabe der entrichteten Maut und jeweiliger Zeitraum – am besten nach Jahren sortiert

Falls Unternehmen eine anwaltliche Vertretung wünschen, dürfen wir auf das Provisionsmodell des deutschen Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Hausfeld und der Firma eClaim hinweisen. Dieses ist grundsätzlich kostenlos, bei erfolgreicher Durchsetzung wird allerdings eine moderate Erfolgsbeteiligung fällig. Mehr Infos dazu finden Sie unter www.mautzurueck.de. Achtung: Seit dem 8.12.2021 ist eine Registrierung für Neuanmeldungen nicht mehr möglich!

Weitere Ansprechpartner

Es besteht zudem die Möglichkeit die uns vom AußenwirtschaftsCenter Berlin genannten Vertrauensanwälte zu kontaktieren. Herr Rechtsanwalt Georg v. La Chevallerie von der Berliner Anwaltskanzlei LASCAR Rechtsanwälte berät österreichische Firmen bezüglich der Rückerstattung der zu viel bezahlten Maut nicht nur gegenüber dem BAG, sondern bietet auch an, betroffene Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten.

LASCAR Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 62
D-10707 Berlin
Tel.: +49 30 325 12 15 0
Fax:  +49 30 325 12 15 20

Herr Georg v. La Chevallerie
Tel.: +49 30 325 12 15 17
Fax: +49 30 325 12 15 20
E-Mail: gc@lascarlegal.de
Internet: https://www.lascarlegal.de/de/lascar-rechtsanwaelte#rechtsanwaelte

Auch Frau Rechtsanwältin Dr. Brigitte Streitz kann österreichische Unternehmen – sofern gewünscht – allenfalls im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem BAG unterstützen. Eine rechtliche Vertretung im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht übernimmt Frau Dr. Streitz jedoch nicht.

Frau Dr. Brigitte Streitz, Rechtsanwältin
Streitz Albl Rechtsanwälte Notar
Kurfürstendamm 186
D-10707 Berlin
Tel.: +49 30 88 92 86 00
Fax:  +49 30 88 92 86 10
E-Mail: info@streitz-albl.de
Internet: https://streitz-recht.de/recht-2/

Wir möchten die Unternehmen bitten, im Rahmen einer Kontaktaufnahme darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Kanzleien als Ansprechpartner genannt wurden. Eine Beauftragung erfolgt stets durch das österreichische Unternehmen und ist gegebenenfalls mit Honorarforderungen verbunden. Wir raten dazu, grundsätzlich vorab auch die Kostenfrage zu besprechen.

Kontaktdaten von deutschen Anwälten finden Sie – geordnet nach Rechtsgebieten – auf folgenden Websites:

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gerne an unsere AußenwirtschaftsCenter in München muenchen@wko.at oder Berlin berlin@wko.at.

Aktuelles

Für bereits eingelangte Rückerstattungsanträge schlägt das BAG aktuell den Antragstellern die Ruhendstellung des jeweiligen Rückerstattungsverfahrens vor und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Musterverfahren zum Wegekostengutachten (WKG) 2013 und WKG 2018.

Rückwirkende Änderung der Lkw-Mautsätze im Zeitraum zwischen 28.10.2020 und 30.9.2021

Zwischenzeitlich ist eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenabrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH (28.10.2020) erfolgt. Das Gesetz, durch das die Mautsätze den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen angepasst wurden, ist am 01.10.2021 in Kraft getreten und betrifft rückwirkend den Zeitraum zwischen 28.10.2020 und 30.9.2021. Dadurch sinkt der Mautteilsatz der Infrastrukturkosten.

Ein Erstattungsantrag kann ab 3.11.2021 über die vom BAG eigens dafür geschaffene Online-Plattform geltend gemacht werden, sobald sämtliche Mautaufstellungen und Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis 30.9.2021 vorliegen. Da das Gesetz zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30.9.2021 anteilig erstattet werden können, sollte der Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können. Es bedarf der gesamten Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen der Toll Collect GmbH oder des EEMD-Anbieters bis einschließlich 30.9.2021. Der Anspruch verjährt nicht vor 2023.

Zur Nachlese: EuGH C 321/19

In der Entscheidung des EuGH vom 28.10.2020 hat dieser festgestellt, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Eine polnische Spedition hatte in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren erhoben. Das Oberverwaltungsgericht für das Bundesland Nordrhein-Westfalen in Münster hatte den EuGH um Klärung gebeten.

Bei der Festlegung der Mauthöhe dürfen ausschließlich die Kosten für die Infrastruktur eingerechnet werden. Deutschland hatte allerdings auch Kosten für die Verkehrspolizei dabei berücksichtigt. Diese fallen aber nicht unter die Kosten für die Infrastruktur. Vielmehr fallen diese Kosten in den Verantwortungsbereich des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt.

Die deutsche Lkw-Maut ist jedenfalls in der Höhe europarechtswidrig, in welcher diese auch die Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt. Nach dem Urteil des EuGH muss der konkrete Fall nun zurück an das Oberverwaltungsgericht in Münster, um zu klären, ob darüber hinaus noch weitere Ansprüche bestehen. Weitere Infos unter Urteil vom 28.10.2020 bzw. Pressemitteilung EuGH vom 28.10.2020.

Stand: 16.08.2022

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