Änderung der Abgrenzung zwischen Vignette und fahrleistungsabhängiger Maut ab 12/2023
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Ab 1.12.2023 könnten einige Fahrzeuge, die man mit B-Führerschein lenken darf, der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht (GO-Box) unterliegen. Die Anbringung der Vignette reicht für diese Fahrzeuge nicht mehr.
Warum ändert sich hier etwas?
Der Grund liegt im EU-Recht. Österreich musste die letzte Novelle der EU-Wegekosten-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Dies ist durch eine umfangreiche Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), also der gesetzlichen Grundlage für die Maut auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen, geschehen.
Wie sieht die Abgrenzung ab 1.12.2023 aus?
Ob die Maut mittels Vignette (zeitabhängig, meist ein Jahr) oder GO-Box (fahrleistungsabhängig, je nach gefahrenen Kilometern) zu bezahlen ist, richtet sich nun EU-weit nach dem Abgrenzungskriterium der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzG). Für Fahrzeuge, die bis zu 3,5 t tzG aufweisen, kann die Maut per Vignette entrichtet werden.
Welche Grenze galt bis zum 30.11.2023?
Bisher war das Kriterium zur Abgrenzung das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG). Die Werte hzG und tzG sind meist identisch. Der Wert der tzG kann jedoch fallweise höher sein als jener des hzG. Im Zulassungsschein sind diese Werte in den Feldern F1 und F2 ersichtlich.
Was sind die Auswirkungen?
Die Umstellung auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) wird bei einzelnen Fahrzeugen dazu führen, dass sie zwar weiterhin mit B-Führerschein gelenkt werden dürfen (hier kommt es auf das hzG an), die Maut nun aber mit der GO-Box bezahlt werden muss (weil die tzG im Mautrecht die relevante Grenze ist).
Gibt es Übergangsbestimmungen?
Für Kfz, die bis zum 30.11.2023 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren (Bestandschutz). Konkret gelten alle Kfz mit einem hzG bis 3,5 t, die bereits vor dem 1.12.2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und deren hzG bis zum 30.11.2023 mit 3,5 t festgelegt wurde, bis zum 31.1.2029 als Fahrzeuge mit einer tzG von nicht mehr als 3,5 t.
Rechtsgrundlagen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (EU-Wegekosten-Richtlinie) (Artikel 2 Abs. 1 Z. 18 und Z. 21)
Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) idF BGBl. I 142/2023 (§§ 6 und 33 Abs. 18 Z. 8)
Stand: 23.01.2024