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Arbeiten an Feiertagen

Definition - Ausnahmen von der Feiertagsruhe - Entgelt für Feiertage, Feiertagsarbeit

Lesedauer: 3 Minuten

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss

Feiertage

Die Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz aufgezählt: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.

Für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, gilt gemäß eines Kollektivvertrages aus dem Jahr 1953 der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag, soweit der Anspruch auf Freistellung spätestens eine Woche vorher begehrt wird und der Freistellung nicht betriebliche Gründe entgegenstehen

Ausnahmen von der Feiertagsruhe

Während der Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn dies durch

  • das Arbeitsruhegesetz (z.B.: Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungsarbeiten),
  • eine Verordnung des zuständigen Ministers (ARG-VO z.B.: Tourismus),
  • eine Verordnung des Landeshauptmannes (z.B.: Fremdenverkehrsregionen) oder
  • einen Kollektivvertrag

erlaubt ist.

Entgelt für Feiertage

Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausfallende Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (= Feiertagsentgelt). Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag des Arbeitnehmers, gebührt hingegen kein Entgelt für diesen Tag.


Beispiel 1:
Der teilzeitbeschäftigte Büroangestellte arbeitet regelmäßig von Montag bis Donnerstag.
Ist der Montag wegen eines Feiertages (z.B. Ostermontag) arbeitsfrei, bleibt das Monatsgehalt ungekürzt, obwohl der Büroangestellte in der Woche, in die der Ostermontag fällt, nur an 3 Tagen (Dienstag bis Donnerstag) arbeitet.



Beispiel 2:
Der teilzeitbeschäftigte Büroangestellte arbeitet regelmäßig von Dienstag bis Freitag.
Ist der Montag wegen eines Feiertages (z.B. Ostermontag) arbeitsfrei, bleibt das Monatsgehalt unverändert. Der Büroangestellte muss in der Woche, in die der Ostermontag fällt, wie sonst auch an 4 Tagen (Dienstag bis Freitag) arbeiten. Ein zusätzlicher Entgeltanspruch für den Feiertag besteht nicht.



Vorsicht! Die Verteilung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Arbeitszeitvereinbarung kann daher vom Arbeitgeber nicht einseitig (z.B. zur Umgehung der Feiertagsentlohnung) abgeändert werden.


Tipp!

Die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer am Zustandekommen der konkreten Arbeitszeiteinteilung ist auch im Falle von Feiertagen bindend. Ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf bestimmte Werktage verteilt wird und somit sein freier Tag auf einen Feiertag fällt, erhält er kein Feiertagsentgelt.

Entgelt für Feiertagsarbeit

Jeder Mitarbeiter, gleichgültig ob er an einem Feiertag beschäftigt wird oder nicht, erhält das Monatsentgelt in voller Höhe. Darin ist auch das Feiertagsentgelt enthalten.
Wer an einem Feiertag tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Monatsentgelt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt.


Beispiel:
Ein Mietwagenlenker arbeitet regelmäßig von Montag bis Donnerstag. Er ist am Ostermontag 5 Stunden im Dienst. Neben dem Feiertagsentgelt (= ungekürzter Monatsbezug) erhält er die am Ostermontag geleisteten 5 Stunden mit dem Normalstundensatz abgegolten.


Arbeitet der Arbeitnehmer allerdings mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, liegt Überstundenarbeit vor.

Tipp!

Es kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer nur das Feiertagsentgelt ausbezahlt bekommt, das Feiertagsarbeitsentgelt jedoch nicht ausbezahlt bekommt, sondern die an einem Feiertag geleisteten Stunden in Zeitausgleich konsumiert.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2024

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