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Arbeitszeitaufzeichnungen

Durchrechnung - Gleitzeit - Ruhepausen

Lesedauer: 2 Minuten

Der/Die Arbeitgeber:in hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitszeitaufzeichnungen durch den/die Arbeitnehmer:in

Bei Gleitzeit, Außendiensttätigkeit und bei Arbeit, die überwiegend in der Wohnung des/der Arbeitnehmers:in erbracht wird, darf der/die Arbeitnehmer:in selbst die Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Davon ist aber abzuraten, weil einerseits die Arbeitszeitaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind, andererseits fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben.

Entfall der laufenden Aufzeichnungspflicht

Der/Die Arbeitgeber:in hat bei Arbeitnehmer:innen, die einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung unterliegen lediglich die Einhaltung der Arbeitszeiteinteilung zumindest am Ende jeder Entgeltperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorats zu bestätigen. Abweichungen von der Arbeitszeiteinteilung sind laufend festzuhalten.


Beispiel:
Der Dienstplan sieht vor, dass die Mitarbeiter:innen Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr arbeiten. Die laufende Aufzeichnung der Arbeitszeit kann entfallen, lediglich Abweichungen davon sind festzuhalten. Ein Dienstplan muss aber jedenfalls jene Aufzeichnungen enthalten, die normale Arbeitszeitaufzeichnungen auch enthalten (Pausenaufzeichnungen).


Durchrechnung der Arbeitszeit

Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, sind Beginn und Dauer dieses Durchrechnungszeitraumes in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausdrücklich festzuhalten.

Gleitzeit

Ist vereinbart, dass bei Gleitzeit die Arbeitszeitaufzeichnungen von dem/der Arbeitnehmer:in zu führen sind, so hat der/die Arbeitgeber:in den/die Arbeitnehmer:in zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten.

Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der/die Arbeitgeber:in sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen von dem/der Arbeitgeber:in durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem/der Arbeitnehmer:in nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln bzw. Einsicht in diese zu gewähren.

Außendienstmitarbeiter:innen und Arbeitnehmer:innen im Homeoffice

Für Arbeitnehmer:innen, die

  • die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können, oder
  • ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung (Homeoffice) ausüben

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

Tipp!

In diesen Fällen können die Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) und der Ruhepausen innerhalb eines Tages entfallen, es genügen "Saldoaufzeichnungen".


Beispiel:
Ein Handelsvertreter im Angestelltendienstverhältnis betreut eine größere Anzahl an Filialen. Dieser Mitarbeiter braucht lediglich die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.


Ruhepausen

Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten.

Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn

  • durch Betriebsvereinbarung, oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem/der Arbeitnehmer:in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen und
  • in der Praxis von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

Auskunftspflichten

Der/die Arbeitgeber:in hat dem Arbeitsinspektorat und dessen Organen

  • die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  • auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

Arbeitnehmer:innen haben darüber hinaus Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen.

Geleistete Überstunden sind in der Abrechnung nach § 75 Abs. 5 EStG 1988 auszuweisen.

Form

Das Gesetz sieht keine konkrete Formvorschrift für Arbeitszeitaufzeichnungen vor.

Tipp!

Der/Die Arbeitnehmer:in sollte mit seiner/ihrer Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der/die Arbeitgeber:in vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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