Schwarzer analoger Wecker neben Kalenderblatt und rotem Stift liegend auf türkisem Hintergrund
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Termine für Abgaben- und Steuererklärungen

Abgabenerklärungstermine und die richtigen Anlaufstellen

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Abgabe/SteuerAbgabenerklärungsterminStelle
    Einkommensteuer 
    • grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
    • bis 30. Juni bei Übermittlung auf elektronischem Wege 

     

    Finanzamt

    Körperschaftsteuer
    • grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
    • bis 30. Juni bei Übermittlung auf elektronischem Wege

     

    Finanzamt

    Energieabgaben
    • bis 30. Juni des Folgejahres (Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe)
     

    Finanzamt

    Kommunalsteuer
    • bis 31. März des Folgejahres
     

    Gemeinde

    Kapitalertragsteuer
    (Anmeldung)
    • bei Kapitalerträgen aus Dividenden, Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer GmbH binnen einer Woche nach Zufließen 
    • bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Falle der KESt-Vorauszahlung bis 15. Dezember jeden Jahres; im Falle der Anmeldung des restlichen KESt-Betrages jährlich am 30. September des Folgejahres
    • bei anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Anleihezinsen) sowie Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinnen) und Derivaten spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
     

    Finanzamt

    Normverbrauchs-Abgabe
    • Anmeldung jeweils bis 15. des auf den Kalendermonat (in dem die Steuerschuld entstanden ist) zweitfolgenden Monats
    • Beim innergemeinschaftlichen Erwerb und Erstzulassung im Inland ein Monat nach der Zulassung

    Finanzamt

    Zusammenfassende Meldung
    • bis zum Ende des der Leistung oder Lieferung folgenden Monats
    • bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats

    Finanzamt

    Gebühren

    • Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, soweit im Gebührengesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Gebührenschuld entstanden ist

    Finanzamt

    Werbeabgabe

    • bis drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 
    • keine Verpflichtung zu einer Jahresabgabenerklärung, wenn Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Wirtschaftsjahr geringer als 10.000 Euro
    Finanzamt

    Kfz-Steuer

    • bis 30. Juni des Folgejahres
    Finanzamt

    Grunderwerb-Steuer

    • grundsätzlich bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats
    Finanzamt

    Schenkungen- und Zweckzuwendungen unter Lebenden

    • Anmeldung des Erwerbes binnen 3 Monaten (ab dem Erwerb, mit dem die Betragsgrenzen erstmals überschritten werden)
    Finanzamt

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

    • jeweils bis 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden  Monats

    • vierteljährlich bis 15.2., 15.5., 15.8., 15.11., wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht über 100.000 Euro lag

    • keine UVA notwendig, wenn die Umsätze des vorangegangenen Jahres unter 35.000 Euro lagen und die Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde

    Umsatzsteuerjahreserklärung 
    (keine Pflicht für Kleinunternehmer)

    • bei Übermittlung auf elektronischem Wege bis Ende Juni des Folgejahres

    • bei nicht elektronischer Übermittlung bis Ende April des Folgejahres
    Finanzamt

    Stand: 01.10.2024