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Mitarbeiterentsendung in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen

Das müssen Arbeitgeber beachten

Lesedauer: 1 Minute

10.10.2024

Werden Mitarbeiter in Staaten entsendet, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, verzichtet Österreich unter gewissen Voraussetzungen auf sein Besteuerungsrecht, um die Doppelbesteuerung des Arbeitslohnes zu vermeiden.

Steuerpflichtige, die im Inland ansässig sind, unterliegen mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen (Welteinkommen) der österreichischen Einkommensteuer. Macht auch der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat), von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch, tritt Doppelbesteuerung ein. Um das zu vermeiden hat Österreich mit rund 90 Staaten völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, um eine derartige Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese DBA regeln welcher Staat welche Einkünfte in welcher Höhe besteuern darf.

Stammen die Einkünfte aus Staaten, für das kein DBA gilt, hat Österreich einseitig Maßnahmen gesetzt, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wird ein Mitarbeiter in einen Staat entsandt, mit dem kein DBA gilt und beträgt die Steuerbelastung im Tätigkeitsstaat 15 % oder mehr, dann ist dieser Arbeitslohn in Österreich von der Einkommensteuer freigestellt (Befreiungsmethode). Ist die ausländische Steuerbelastung geringer, bleibt der Arbeitslohn in Österreich steuerpflichtig. Die ausländische Steuer wird aber auf die Einkommen-/Lohnsteuer angerechnet (Anrechnungsmethode). 

Der Arbeitgeber hat folgendes zu beachten: 

Vom Arbeitslohn des entsendeten Mitarbeiters ist grundsätzlich die Lohnsteuer einzubehalten. Verlangt auch der Tätigkeitsstaat Steuern, tritt unterjährig Doppelbesteuerung ein. Diese Doppelbesteuerung wird nachträglich beseitigt, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt. Je nach Lage des Falles wendet dann das Finanzamt die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode an. 

Um die unterjährige Doppelbesteuerung zu vermeiden, erachtet es das Finanzministerium ausnahmsweise als zulässig, vom inländischen Lohnsteuerabzug zur Gänze abzusehen, wenn der Arbeitgeber über Nachweise verfügt, dass die Steuerbelastung im Tätigkeitsstaat 15 % oder mehr ausmacht und die ausländische Steuer auch tatsächlich entrichtet wird. Ist die im Ausland nachweislich entrichtete Steuer geringer als 15 % des Arbeitslohnes, genügt es, wenn der inländische Arbeitgeber die Differenz auf die volle Lohnsteuer einbehält und abführt. Zu dieser Vorgehensweise besteht keine rechtliche Verpflichtung und der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass er die Bezahlung der Auslandssteuer belegmäßig nachweisen kann.

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