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Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowenien - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 4 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Slowenien.

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die in Österreich und/oder in und oder Slowenien ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder keinen der Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keiner der Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.

Ist eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer. Die Kommunalsteuer ist vom Abkommen nicht erfasst.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern.

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen (vorbereitende oder Hilfstätigkeiten) haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).

Achtung: Durch das Multilaterale Abkommen (MLI) wurde die Bestimmung zu den Hilfsbetriebsstätten geändert. Um Steuerumgehungshandlungen zu vermeiden, wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt.

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten. 

Dividenden

Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben.

Die Quellensteuer beträgt

  • 5% von den Bruttodividenden, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt (Schachteldividenden),
  • 15% der Bruttodividenden in allen anderen Fällen.
    Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.

Hinweis: Seit dem EU-Beitritt Sloweniens (1.5.2004) ist die Quellenbesteuerung von Schachteldividenden durch den Vorrang der EU-Mutter-Tochter Richtlinie gegenstandslos.

Zinsen

Zinsen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer von 5% der Bruttozinsen zu erheben.

Ausgenommen von der Besteuerung in diesem Staat sind Zinsen, wenn der Zahler der Vertragsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank ist.

Weiters die Zinsen die an den Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank gezahlt werden.

Die Zinsen die für ein Darlehen gezahlt werden, welches von einer errichteten Einrichtung für die Exportfinanzierung eines Vertragsstaats, gewährt, genehmigt, garantiert oder versichert wird.

Lizenzgebühren

Der Lizenzenbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder
  • von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Diese dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

Die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (Quellensteuer)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).

Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres dauert.

Achtung: Bei grenzübertretender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Aus österreichischer Sicht kommt im gegenständlichen Fall die Anrechnungsmethode bei der Dividenden-, Zinsen- und Lizenzgebührenbesteuerung zur Anwendung.

Slowenien wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

In Österreich gilt die Befreiungsmethode für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.

Achtung: Durch das Multilaterale Abkommen (MLI) wurde diese Bestimmung für in Österreich ansässige Personen insofern geändert, als dass ab 1.1.2020 die Befreiungsmethode in eingeschränkten Fällen (bei Auslegungskonflikten einzelner DBA-Bestimmungen) nicht anwendbar ist. In diesen Fällen rechnet Österreich die in Slowenien entrichtete Steuer an (Anrechnungsmethode). 

Stand: 01.01.2024

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