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Die Meldung von Schenkungen

Die Anzeige einer Schenkung dient der Information der Finanzverwaltung.

Lesedauer: 2 Minuten

05.08.2024

Seit 1.8.2008 besteht nach §121a BAO Meldepflicht für bestimmte Schenkungen. Diese wurde als Reaktion auf die Aufhebung des Erbschafts – und Schenkungssteuergesetzes eingeführt. Das Schenkungsmeldesystem stellt ein weiteres Mittel zur wirksameren Bekämpfung von Umgehungen der Einkommensteuerpflicht dar. Im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral ist es für den Gesetzgeber von Relevanz, dass Vermögen und Einkunftsquellen nicht uneingeschränkt bewegt werden können. Die Anzeige (Meldung) einer Schenkung dient der Information der Finanzverwaltung. Untenstehende Zweckzuwendungen und Schenkungen unter Lebenden sind, wenn der Erwerber oder Zuwendende zum Zeitpunkt des Erwerbes im Inland ansässig war, dem Finanzamt anzuzeigen.

  • Kapitalvermögen (Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher, Aktien)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe (Teilbetriebe), welche der Erzielung von betrieblichen Einkünften (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) dienen
  • Sachvermögen (bewegliches körperliches Vermögen, zb Schmuck, Edelsteine, KFZ, Motor- und Segelboote)
  • Immaterielle Vermögensgegenstände, wie zB Konzessionen, Urheberrechte, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte

Eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Grundstücke (im Unterschied zu Betrieben, auch wenn diese im Wesentlichen nur aus Grundstücken bestehen) weder bei Erbschaft noch bei Schenkung, jedoch besteht die Pflicht zur Anzeige nach dem GrEStG.

Darüber hinaus besteht keine Anzeigeverpflichtung etwa für übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 EUR und Hausrat, Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, Gewinne aus Preisausschreiben und unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

Anzeigepflichten von Schenkungen ergeben sich grundsätzlich bei Überschreiten von bestimmten Freigrenzen (Vermögensgrenze von 50.000 EUR innerhalb eines Jahres zwischen Angehörigen, sonst 15.000 EUR zwischen Nichtangehörigen binnen fünf Jahren; bei Erwerb von derselben Person). Der Angehörigenbegriff gemäß § 25 BAO ist sehr weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten, Kindern ua auch Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten Geschwister, Stiefkinder, Schwiegereltern, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder.

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen oder Betrieben), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich. Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der Einheitswert ist nicht heranzuziehen.

Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb bzw. erstmaligem Überschreiten der oben angeführten Wertgrenzen erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Erwerber, Geschenkgeber sowie auch Rechtsanwälte und Notare, sofern diese am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben. Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Die Meldung kann über FinanzOnline sowie mittels eines Formulars beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Über die Anzeige wird eine Bestätigung ausgefertigt.

Die vorsätzlich unterlassene Schenkungsmeldung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens bestraft wird. Eine Selbstanzeige ist lediglich innerhalb eines Jahres ab dem Ende der dreimonatigen Anzeigefrist mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen. Wird die Schenkung entgegen einer Verpflichtung nicht angezeigt und im Zuge einer BP das Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse vorgehalten, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung (Beweislastumkehr). 

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