Sozialbetrug
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen - Vorenthalten von Beiträgen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - organisierte Schwarzarbeit
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Allgemeines
Seit 1.03.2005 enthält das Strafgesetzbuch Straftatbestände im Zusammenhang
- mit der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung von Mitarbeitern bzw.
- mit dem nicht ordnungsgemäßen Abführen von Beiträgen in der Sozialversicherung.
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Bestraft wird nach dieser Bestimmung das Nichtabführen der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, obwohl die Löhne an die Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt worden sind.
Erfasst vom Straftatbestand ist nur das Nichtabführen der Dienstnehmerbeiträge. Das Nichtabführen der Dienstgeberbeiträge ist straffrei, führt aber selbstverständlich zu einer Nachzahlungspflicht inklusive von Zuschlägen.
Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bedroht.
Tipp
Einer Bestrafung entgeht, wer bis zum Schluss der Verhandlung
- die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
- sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
Wird der mit dem berechtigten Sozialversicherungsträger abgeschlossene Vertrag zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge nicht eingehalten, lebt die Strafbarkeit wieder auf!
Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Betrügerisch handelt,
- wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass in die Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt oder wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt,
- wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.
Erfasst vom Straftatbestand ist das betrügerische Nichtabführen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerbeiträge sowie der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Die Straftat ist bedroht
- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bzw.
- mit Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu fünf Jahren, wenn die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen wird.
Bei diesem Straftatbestand kommt es nur dann zu keiner Bestrafung, wenn der Arbeitgeber die nicht vollständig geleisteten Beiträge bzw. Zuschläge an die Sozialversicherung abführt, bevor die Sozialversicherung von seinem Verschulden Kenntnis erlangt. Sobald die Behörde Kenntnis erlangt hat, gibt es keine Möglichkeit mehr, einer Strafe zu entgehen.
Organisierte Schwarzarbeit
Bestraft wird nach dieser Bestimmung
- das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder die erforderliche Gewerbeberechtigung,
- das Beschäftigen oder Beauftragen einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten sowie
- das führende Tätigsein in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist in allen drei Tatbestandsvarianten gewerbsmäßiges Handeln.
Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.
Kontrolle
Die Verfolgung und Kontrolle der Straftatbestände erfolgt durch die Organe der Finanzpolizei (über Auftrag der Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.06.2024