Person mit Brillen hält Hand mit Stift an Kinn vor aufgeklapptem Notebook sitzend, umgebende Wohnungseinrichtung verschwommen
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Form der Anmeldung und Meldeverstöße

Datenfernübertragung - ELDA - Telefon/ Fax - Mindestangaben-Meldung - Vollmeldung - Folgen der Verletzung von Meldefristen

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Datenfernübertragung - ELDA

Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen sind elektronisch mittels Datenfernübertragung via ELDA in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen vorzunehmen.

Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen Anmeldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden, wovon ein Exemplar unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzuleiten ist.

Tipp

Die Mindestangaben-Meldung ist dem Dienstnehmer nicht zu übermitteln.

Meldung per Telefon oder Fax?

Ist die Anmeldung wegen

  • fehlender EDV-Ausstattung,
  • unverschuldetem Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtungen,
  • Anmeldung außerhalb der Betriebszeiten des Steuerberaters oder
  • Anmeldung von einer Betriebsstätte ohne EDV-Ausstattung aus,

nicht möglich, ist die Vor-Ort-Anmeldung (vormals Mindestangaben-Anmeldung) als Ausnahme von der Meldung mittels ELDA vorgesehen

Die Vor-Ort-Anmeldung kann erfolgen:

  • durch Fax (Formular „Fax-Vorlage: Vor-Ort-Anmeldung“, abrufbar unter: www.gesundheitskasse.at; Faxnummer rund um die Uhr und ausnahmslos unter: 05 0766 1461),
  • telefonisch (rund um die Uhr und ausnahmslos unter der Telefonnummer: 05 0766 1460),
  • für fallweise Beschäftigte auch mit der ELDA-App.

Folgen der Verletzung von Meldefristen

Treffen die Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung anlässlich einer Kontrolle auf Personen, für die eine Anmeldung nicht vorliegt, muss verpflichtend Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden.

Es drohen Geldstrafen von € 730,-- bis € 2.180,--, im Wiederholungsfall in Höhe von bis zu
€ 5.000,-- für jede nicht angemeldete Person.

Bei erstmaligem Verstoß (keine Betretung wegen verspäteter Anmeldung in den letzten 12 Monaten) mit geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen ist eine Strafreduktion auf € 365,-- möglich.

Für sämtliche Meldeverstöße (z.B. verspätete Abmeldung, verspätet übermittelte mBGM, verspätete Berichtigung der mBGM, verspätete Änderungsmeldungen) mit Ausnahme des oben genannten Betretungsfalls, fallen ab 1.1.2019 Säumniszuschläge an. Je Meldeverstoß fallen grundsätzlich € 61,-- an. Wenn Selbstabrechner die mBGM verspätet erstatten, wird der Säumniszuschlag je nach Verspätung gestaffelt (bis zu fünf Tagen: € 5,--, bis zehn Tage: € 10,--, bis Monatsende: € 15,--, danach: € 61,--). Die Staffelung gilt nicht im Beitragsvorschreibeverfahren. Wer die Berichtigung zu niedrig gemeldeten Entgelts nicht innerhalb von zwölf Monaten übermittelt, hat einen Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Beitragszeitraums (mit Ausnahme der für verspätete Anmeldungen) darf das Fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (2024: € 1.010,--).

Folgen der Verletzung von Meldefristen bei Beziehern von Arbeitslosengeld

Beschäftigt das Unternehmen einen Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe, hat die nicht zeitgerecht erfolgte Meldung des Dienstgebers an die ÖGK eine weitere finanzielle Konsequenz.

Dem Dienstgeber ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw. der Anspruchslohn, falls kein Kollektivvertrag gilt.


Beispiel:

Der Unternehmer beschäftigt ab 2.1.2024 einen Installateur als qualifizierten Facharbeiter vollzeitbeschäftigt zum kollektivvertraglichen Lohn von € 3.202,68 brutto monatlich. Am 4.1.2024 nachmittags ist der Installateur noch nicht angemeldet. Aufgrund einer Überprüfung durch die Finanzpolizei erfolgt eine Anzeige.

Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil für einen Wochenlohn:
€ 43,57 (= 5,9 % von € 738,43)

Sonderbeitrag in doppelter Höhe für die Dauer von sechs Wochen:
€ 522,84 (= € 43,57 x 2 x 6 Wochen)


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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