E-Card-Foto sowie Registrierungsstellen für österreichische und nicht-österreichische Staatsbürger
Richtlinie - Ausnahmeregelungen - Kriterien - Registrierungsstellen
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Seit 1.1.2020 muss auf jeder neu ausgegebenen E-Card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto angebracht werden, das die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle alten E-Cards gegen neue E-Cards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht.
Die Ausstellung einer neuen E-Card erfolgt wie auch bisher jeweils kurz bevor die aktuelle Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der E-Card abläuft - oder sobald andere Ausstellungsgründe zutreffen, wie z.B. Neuanmeldung zur österreichischen Sozialversicherung, Defekt oder Verlust der aktuellen E-Card. Bei einem Wechsel der Krankenkasse (z.B. von einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit) bleibt die bestehende E-Card gültig.
Ausnahmeregelungen zum Foto auf der E-Card
Kinder unter 14 Jahren erhalten immer eine E-Card ohne Foto, auch wenn ein Foto aus einem Dokument verfügbar ist.
Für Personen ab 70 Jahre bzw. in Pflegestufe 4 bis 7 gilt: Ihre E-Card kommt mit Foto, wenn eines aus einem Dokument vorliegt, sonst ohne Foto. Sie können jedoch freiwillig seit 1.1.2020 ein Foto für Ihre E-Card bringen – am besten 3 bis 4 Monate vor Ablauf der alten E-Card. Ein freiwillig abgegebenes Foto löst jedoch keinen vorzeitigen Kartentausch aus. Die neue E-Card kommt wie gewohnt kurz bevor die alte abläuft.
Vorgang, wie das Foto auf die E-Card kommt
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Fotos aus bestehenden behördlichen Registern für die E-Card verwendet werden.
Über 85% aller in Österreich Versicherten haben einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters. Das Foto aus diesen Dokumenten wird automatisch für die E-Card zur Verfügung gestellt. Diese Versicherten müssen daher nichts tun und bekommen ihre neue E-Card wie gewohnt automatisch, bevor die alte abläuft.
Jene Versicherten, von welchen kein Foto in den Registern vorhanden ist und die auch nicht unter die oben erwähnten Ausnahmen fallen, müssen ein Foto bringen. Insbesondere für Dienstnehmer aus EU-Ländern liegt nur in seltenen Fällen ein Foto vor (z.B. wenn diese einen österreichischen Scheckkartenführerschein haben).
Registrierungsstellen für österreichische Staatsbürger
Registrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürger
Kriterien für das E-Card-Foto
Ein Foto für die E-Card muss den Passbildkriterien entsprechen und darf somit höchstens sechs Monate alt sein.
Versicherte müssen es persönlich zur zuständigen Registrierungsstelle bringen und dabei die alte E-Card oder zumindest die österreichische Sozialversicherungsnummer, jedenfalls aber einen amtlichen Lichtbildausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorlegen (nicht-österreichische Staatsbürger das Reisedokument).
Zeitpunkt, ein E-Card-Foto vorzulegen
Der beste Zeitpunkt, ein Foto zu bringen, ist drei bis vier Monate bevor die aktuelle Karte abläuft. So ist gewährleistet, dass die nächste E-Card nahtlos ausgestellt werden kann. Wenn Versicherte das Ablaufdatum versäumen, werden sie beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch aufgefordert, ein Foto zu bringen. Das gilt auch bei Karten ohne Ablaufdatum (Aufdruck *****) oder mit einem Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023.
Wird innerhalb einer Übergangsfrist von 90 Tagen ab der ersten Aufforderung kein Foto registriert, wird die alte E-Card gesperrt. In diesem Fall können sich Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen elektronischen E-Card Ersatzbeleg ausstellen lassen. Die Versicherten müssen diesen persönlich bei ihrer Krankenkasse beantragen und ihre Identität mit einem Ausweis nachweisen.
Wenn es sich um eine erstmalige Versicherung in Österreich handelt und die Person somit noch keine E-Card besitzt, gilt folgendes: Der Versicherungsschutz besteht ab der Bestätigung der Anmeldung durch die Krankenkasse, nicht erst ab Besitz einer E-Card. Nach der Anmeldung zur Versicherung erhält der Dienstgeber die österreichische Sozialversicherungsnummer für den Versicherten. Diese ist dem Versicherten mitzuteilen, da sie für die E-Card Fotoregistrierung benötigt wird. Zeitnah zur Versicherungsmeldung muss die Person ein Foto registrieren, damit eine E-Card ausgestellt werden kann. Versicherte, für die vom Arbeitgeber eine Postadresse außerhalb Österreichs angegeben wird, müssen darüber hinaus mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“