Nahaufnahme vom Durchblättern eines Magazins.
© fotofabrika | stock.adobe.com

Tätigkeiten einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung

Ausnahmen aus der Gewerbeordnung

Lesedauer: 4 Minuten

Tätigkeiten einfachster Art

Von dieser Ausnahme sind erfasst

  • gegen Stunden- oder Taglohn oder
  • gegen Werksentgelt
  • zu leistende Verrichtungen einfachster Art.

Die Gewerbeordnung enthält keine Aufzählung konkreter Tätigkeiten, die als Verrichtungen einfachster Art zu qualifizieren sind. Es muss daher im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, ob eine Tätigkeit eine Verrichtung einfachster Art darstellt oder nicht.

Als Kriterien für eine Beurteilung können herangezogen werden

  • keine besonderen Qualifikationen, insbesondere keine Fachkenntnisse, und
  • keine Verwendung besonderer technischer Mittel oder Verwendung nur solcher Geräte, die für jedermann üblich sind (Bsp. Schaufel, Scheibtruhe, Hacke).

Beispiele: Be- und Entladen von Waren ohne Zuhilfenahme besonderer technischer Einrichtungen und Geräte, Tragen von Lasten, Gesellschafter zum Zeitvertreib, Vorleser, einfache Gartenarbeiten (z.B. Umgraben eines Gartens, Zusammenrechen von Laub), einfache Holzarbeiten (z.B. Holzschneiden oder –hacken), Zeitungszusteller.

Verrichtungen einfachster Art sind dadurch charakterisiert, dass hierbei die eigene Arbeitskraft für Tätigkeiten, die auch von ungelernten Hilfsarbeitern verrichtet werden können, zur Verfügung gestellt wird. Verrichtungen einfachster Art erfolgen höchstpersönlich und nicht in organisierter Form. Von organisierter Form spricht man, wenn das Unternehmen die Dienstleistung durch eigene Mitarbeiter erbringt oder selbständige Unternehmer zur Erbringung dieser Dienstleistung vermittelt.  

Selbst wenn die Tätigkeit eine Verrichtung einfachster Art ist, kann auf Grund der beabsichtigten betriebsorganisatorischen Struktur und der dadurch erforderlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Kenntnisse, wie etwa beim Einsatz von Arbeitnehmern bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit an mehreren Standorten, die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung bestehen.

Beispiel: Die Dienste einer Gesellschafterin, die aus der Zeitung vorliest oder einer Begleitperson für das Theater oder einen Parkspaziergang können Verrichtungen einfachster Art sein. Werden solche Dienste hingegen in organisierter Form z.B. einer Begleitagentur angeboten, ist hierfür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. 

Achtung: Auch einfache Tätigkeiten, für die kein spezielles Fachwissen erforderlich ist, können Gegenstand eines freien Gewerbes sein oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. 

Daher ist im Einzelfall abzuklären, ob einfache Tätigkeiten in den Bereich eines freien Gewerbes, wie z.B. Durchführung einfacher Gartenarbeiten oder einfacher Reinigungsarbeiten, fallen (siehe Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des BMAW) oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt. Für unselbstständige Tätigkeiten benötigt man keine Gewerbeberechtigung.  

Häusliche Nebenbeschäftigung

Dabei handelt es sich um eine nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnete Erwerbstätigkeit, die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes bewältigt werden kann. Die Zulässigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der in einem Durchschnittshaushalt anfallenden häuslichen Tätigkeiten mit den Tätigkeiten für die Nebenbeschäftigung. Tätigkeiten z.B. im Rahmen einer unselbständigen Arbeit bei einem externen Arbeitgeber sind nicht zu berücksichtigen.  

Es ist auch nicht entscheidend, ob die aus der häuslichen Nebenbeschäftigung erzielten Einkünfte die einzigen bzw. im Vergleich zu den sonstigen Einkünften untergeordnet sind. 

Beispiele für Tätigkeiten, die an sich im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung denkbar sind: Kunsthandwerkliche Tätigkeiten wie Schnitzarbeiten, Hinterglasmalerei, Häkeln von Topflappen, Backen von Keksen zur Weihnachtszeit, Hausbügler, Anschriften schreiben, Etikettieren.

Es liegt jedenfalls keine häusliche Nebenbeschäftigung vor, 

  • bei Betriebsweisen, die für eine häusliche Nebenbeschäftigung untypisch sind oder die betriebsähnlichen Charakter haben z.B. Verwendung nicht haushaltsüblicher Geräte wie Ledernähmaschine, Spezialmesser und –scheren, Nagelmaschinen, Keramikbrennöfen, Trocknungsanlagen, Formgebungsmaschinen, Schlag- und Riemenscheren, Press-, Schneide- oder Stanzmaschinen, Pressapparat für Drucker, etc.
  • Überschreiten von haushaltsüblichen Mengen (wohl z.B. bei Hochzeitstorten sehr schnell der Fall)
  • regelmäßige Teilnahme an Märkten: Der Verkauf selbst erzeugter Produkte auf einschlägigen Kunsthandwerks-, Oster- und Weihnachtsmärkten ist nicht mehr im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung möglich. Die Präsentation von Produkten auf häufig mehrtägigen „Verkaufsmärkten“, an denen üblicherweise auch Standgebühren zu bezahlen sind, stellt keine untergeordnete häusliche Tätigkeit mehr dar. 

Auch der Außenauftritt kann dazu führen, dass der Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung überschritten wird. Insbesondere der Betrieb eines eigenen Webshops oder einer Website können ein Indiz für eine bereits gewerbliche Tätigkeit sein.

Ein häufiger Anwendungsfall der häuslichen Nebenbeschäftigung ist die Privatzimmervermietung. Diese unterliegt den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen und ist aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, d.h. eine Gewerbeberechtigung ist dafür nicht erforderlich. 

Generell umfasst die Privatzimmervermietung die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten. Werden mehr als 10 Fremdenbetten oder eine gesonderte Wohnung außerhalb des gemeinsamen Hausstandes vermietet, liegt keine häusliche Nebenbeschäftigung mehr vor. 

Welche Art der Verpflegung im Rahmen der Privatzimmervermietung verabreicht werden darf, ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen. Die Verpflegung darf jedoch keinen Mehraufwand für den Vermieter verursachen, d.h. es können Speisen im Rahmen der üblichen Familienmahlzeiten verabreicht, jedoch keine eigene Speisekarte mit einer Auswahl an Speisen erstellt werden.

Wenn die Beherbergung über die häusliche Nebenbeschäftigung hinausgeht, also die Gästezimmer sich nicht auf den eigenen Hausverband beschränken oder der getätigte Aufwand nicht nur eine untergeordnete Erwerbstätigkeit darstellt, kann diese Tätigkeit bei einem eingeschränkten Konsumationsangebot im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden. 

Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsansicht des BMAW die Anzahl der Fremdenbetten am Gewerbestandort und an weiteren Standorten zusammenzuzählen sind. Wird die „10 Betten-Grenze“ überschritten, ist eine Berechtigung für das reglementierte Gastgewerbe erforderlich. 

Eine aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene bloße Raumvermietung liegt vor, wenn lediglich Wohnräume vermietet werden, aber keine mit einer Beherbergung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen erbracht werden, also z.B. keine regelmäßige Reinigung, keine Zurverfügungstellung der Bettwäsche, keine Verpflegung. 

Stand: 21.10.2024

Weitere interessante Artikel