Eine Person sitzt bei einem Schreibtisch und blickt dabei auf einen Monitor, eine zweite Person mit Brille und Bart steht dahinter und blickt ebenfalls freudig auf den Monitor
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Bundes­einheitliche Liste der freien Ge­werbe

Übersicht der Gewerbe ohne Befähigungsnachweis

Lesedauer: 2 Minuten

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, alle Ämter der Landesregierungen und die Wirtschaftskammerorganisation haben gemeinsam eine neue "Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe" erstellt. Diese enthält eine umfangreiche Aufzählung von Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Diese Liste ist auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) abrufbar und betrifft ausschließlich neue Gewerbeanmeldungen, alte Gewerbewortlaute werden von ihr nicht berührt.  

Ziele der Vereinheitlichung durch die Liste waren

  • verständliche und kürzere Formulierungen,
  • Tätigkeiten werden aktiv umschrieben,
  • Reduktion der Ausschlussklauseln,
  • Reduktion der Zitierungen von Paragrafen,
  • geschlechtsneutrale Bezeichnung der Tätigkeit,
  • einheitliche Formulierung,
  • umfassende Gewerbewortlaute. 

Sammelwortlaute

Neu sind auch sogenannte "Sammelwortlaute“, die wesentlich zur zahlenmäßigen Reduktion der Wortlaute beitragen. Durch sie werden zahlreiche Tätigkeiten zusammengefasst wie z.B.

  • "Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“.

Dabei umfasst das Wort "Ausbildung z.B. "Tiertraining" wie Hundetrainer, die "Betreuung“: z.B. "Massage gesunder Tiere (Tiermassage)“, "Tierenergetiker“, "Beratung betreffend die artgerechte Haltung“ und "Tierpension“ und die "Pflege“ z.B. "Hundeschur- und Badeanstalt“ ,"Schweif- und Mähnenverdichtung und -verlängerung bei Pferden“.

Weitere Beispiele für Sammelwortlaute sind:

  • "Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“;
  • "Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukten und Luftfahrzeugen“;
  • "Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen  an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ und
  • "Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“.

Bei manchen dieser Sammelwortlaute wird in der Liste in Form einer Anmerkung die Möglichkeit geboten, konkretisierende Zusätze zu verwenden. So kann der Wortlaut "Vermietung von beweglichen Sachen...“ auch mit einem der folgenden Zusätze angemeldet werden: "Gerüst-“, "Kleider- und Kostüm-“, "Kraftfahrzeug-“, "Sportgeräte-“, "Wäscheverleih“ bzw "Boots-“, "Baumaschinen-“ und "Schiffsvermietung“.

Damit ist dann auch eine eindeutige Zuordnung innerhalb der Wirtschaftskammer möglich. Wird der Wortlaut aber ohne entsprechenden Zusatz angemeldet, so erfolgt die Zuordnung durch Befragung der Jungunternehmer idR schon bei der Anmeldung des Gewerbes, die auch für die kollektivvertragliche Beurteilung wesentlich ist.

Neue Gewerbewortlaute

Es ist grundsätzlich möglich, weitere Gewerbewortlaute anzumelden, auch wenn diese nicht in der Liste stehen. Es muss sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die ein freies Gewerbe darstellt (das heißt nicht in den Vorbehaltsbereich eines reglementierten Gewerbes eingreift) und sich nicht in einem bereits vorhandenen Wortlaut widerspiegelt. Ob ein solcher Wortlaut zulässig ist, entscheidet die zuständige Gewerbebehörde. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines bestimmten Wortlautes in die Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe besteht nicht, da es sich bei der Liste lediglich um einen Arbeitsbehelf handelt, der einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug gewährleisten soll. In Zweifelsfällen besteht darüber hinaus von Seiten der Behörde die Möglichkeit, weitere Verfahren (Feststellungsverfahren über die Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften sowie Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben) einzuleiten.

Stand: 24.08.2023

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