Grundqualifikation und Weiterbildung für die Führerscheinklassen C1 und C
Bei beruflicher Nutzung müssen Lenker ihre Fahrerqualifizierung mit dem Zahlencode „95“ im Führerschein nachweisen
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Die Bestimmungen über die Fahrerqualifizierung (einmalige Grundqualifikation und alle fünf Jahre nötige Weiterbildung) gelten für Berufskraftfahrer in der gewerbsmäßigen Güterbeförderung und im Werkverkehr mit Lkw über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) sowie für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Autobussen.
Was bedeutet „Grundqualifikation“?
Lenker von Lkw über 3,5 t hzG, die ab dem 10.9.2009 ihren Führerschein für die Klassen C1 oder C erwerben, bzw. Lenker von Bussen, die ab dem 10.9.2008 ihren Führerschein für die Klasse D erwerben, und im gewerblichen Güter- bzw. Personenverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung erbracht. Lenker, die ihren C1- oder C-Führerschein bis zum 9.9.2009 bzw. D-Führerschein bis zum 9.9.2008 erworben haben, gelten als „grundqualifiziert“. Sie müssen keine Grundqualifikationsprüfung ablegen.
Lenker, die ihren C1- oder C-Führerschein bis zum 9.9.2009 bzw. D‑Führerschein bis zum 9.9.2008 erworben haben, gelten als „grundqualifiziert“. Sie müssen keine Grundqualifikationsprüfung ablegen.
Was bedeutet „Weiterbildung“?
Lenker von Lkw über 3,5 t hzG oder Bussen, die einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen.
Lenker, die ihren Führerschein für die Klassen C1 oder C bis zum 9.9.2009 bzw. für die Klasse D bis zum 9.9.2008 gemacht haben, müssen seit 10.9.2014 (Klassen C1 und C) bzw. 10.9.2013 (Klasse D), oder − wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird − vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung über 35 Stunden nachweisen und im Führerschein den Zahlencode „95“ bei der entsprechenden Klasse eintragen lassen.
Lenker, die zu ihrem Führerschein schon die Prüfung über die Grundqualifikation ablegen, also seit 10.9.2008 (Klasse D) bzw. 10.9.2009 (Klasse C), müssen die 35 Stunden Weiterbildung fünf Jahre nach bestandener Prüfung der Grundqualifikation nachweisen.
Wichtige Ausnahmen
Keine Weiterbildung (und daher keinen Eintrag des Zahlencodes „95“) benötigen insbesondere Lenker von
- Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h,
- Kfz der Feuerwehr, des Militärs und der Polizei,
- Kfz, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden,
- neuen oder umgebaute Kfz, die noch nicht in Betrieb genommen sind, sowie
- Fahrschul-Kfz (Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation, Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb Österreichs).
Eine wesentliche Ausnahme betrifft regelmäßig Handwerker. Keine Weiterbildung benötigen nämlich Lenker von Kfz, wenn bei jeder Fahrt die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen,
- das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet,
- sofern es sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt
Das Verkehrsministerium versteht unter „Lenken ist nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers“, dass es darauf ankommt, ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich den primären Gegenstand der Tätigkeit des Fahrers darstellt oder ob „Güter“ (wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern) lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit mitgeführt werden.
Achtung: Wenn auch nur gelegentlich Fahrten vorkommen, bei denen eine der drei Voraussetzungen fehlt (z.B. der Lenker verwendet das transportierte Material nicht zur Berufsausübung), darf diese Fahrt nur dann durchgeführt werden, wenn im Führerschein der Zahlencode „95“ eingetragen ist.
Grundqualifikation
Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung. Sie kann zusammen mit der Fahrprüfung in der Fahrschule oder vor einer Prüfungskommission des Landes abgelegt werden.
Prüfungsvorgang
Die Dauer der theoretischen Prüfung beträgt mindestens 4,5 Stunden, jene der praktischen Fahrprüfung mindestens 1,5 Stunden. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen. Bei einer Fahrschulausbildung wird es sich regelmäßig um ein Fahrschul-Kfz handeln.
Prüfungsbescheinigung
Bei erfolgreicher Ablegung aller Prüfungsteile wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Im Falle eines Nichtbestehens kann die Prüfung frühestens nach drei Wochen wiederholt werden.
Weiterbildung
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (fünf Tage zu je sieben Stunden), die innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren sind. Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten (z.B. WIFI, Fahrschulen) durchzuführen. Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine eigene Bescheinigung auszustellen. Es besteht die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme. In Österreich erfolgt keine Prüfung über die vorgetragenen Stoffgebiete.
Die Weiterbildung kann grundsätzlich sowohl aus theoretischen als auch aus praktischen Teilen bestehen. Durch die Weiterbildung sind bestimmte Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen. Insbesondere soll besondere Bedeutung auf Verkehrssicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens gelegt werden.
Bei erfolgreicher Absolvierung der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung (Nachweis durch Bescheinigung im entsprechenden Ausmaß) wird seitens der Führerscheinbehörde der Zahlencode „95“ mit dem Datum der Frist für die nächste Weiterbildung (z.B. D 95.01.11.2021) bei der entsprechenden Führerscheinklasse im Führerschein eingetragen. Die für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung zuständige Behörde kann die Eintragung des Zahlencodes bei Fahrern aus Drittstaaten auch auf der Fahrerbescheinigung vornehmen.
Wird nach Absolvierung der Weiterbildung der Antrag auf Verlängerung des Fahrerqualifizierungs-nachweises in den letzten 18 Monaten vor Ende der derzeit eingetragenen Frist beantragt, wird die neue Fünfjahresfrist stets vom Ende der derzeit geltenden Frist berechnet und eingetragen. Dadurch verliert man keine Monate, wenn man vor dem Ende der laufenden Fünfjahresfrist den Zahlencode „95“ eintragen lässt. Auch soll dadurch der Andrang gegen Ende der Frist bei der Führerscheinbehörde vermieden werden.
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich
Lenker aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Weiters können Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.
Rechtsgrundlagen
§§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz, 44a – 44d Kraftfahrliniengesetz, 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (BGBl. II 139/2008 idF BGBl. II Nr. 531/2021)
Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Weiterführende Informationen
Informationsseiten der Bundesländer (Anmeldung, Termine,…) W, NÖ, OÖ, Stmk, T, Ktn, Sbg, Vlbg, Bgld
C95-Weiterbildung flexibilisiert mit drei Pflicht-Sachgebieten - WKO
Stand: 18.11.2024