Steuerliche Behandlung von Covid-19-Förderungen
Übersicht: Welche Bestimmungen gelten
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Aufgrund der Corona-Krise hat die Regierung zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die Unternehmer zu unterstützen. Zahlreiche Maßnahmen wie z.B. der Umsatzersatz wurden geschaffen. Oft besteht allerdings Unsicherheit, wie diese Förderungen steuerlich zu behandeln sind.
Steuerbefreiungen und nicht steuerfreie Zahlungen
Grundsätzlich sind Vorteile, die im Rahmen eines Betriebes zufließen, als Betriebseinnahmen zu behandeln. Förderungen, Subventionen oder Zuschüsse sind allerdings dann steuerfrei, wenn sie ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Seit dem 1.3.2020 wurden Steuerbefreiungen für die Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie für sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, eingeführt.
Nicht steuerfrei sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze, insbesondere der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallbonus im engeren Sinn. Derartige Umsatzersätze werden wie real erzielte Umsätze besteuert und müssen unter Kennzahl 9090 erfasst werden.
Sie müssen weiters in der Steuererklärung angeführt werden. Im Formular E1a ist das die Kennzahl 9342.
Bei Förderungen besteht eine Ausnahme zum Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Die Einnahme ist dem Jahr zuzuordnen, für welchen der Anspruch besteht.
Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich dann allerdings die Frage, wie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben zu behandeln sind.
Für Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, besteht grundsätzlich ein steuerliches Abzugsverbot. Das bedeutet, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Durch dieses Abzugsverbot soll eine Doppelbegünstigung verhindert werden. Auch solche Zahlungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Im Formular E1a ist das die Kennzahl 9341. Darunter fällt insbesondere der Fixkostenzuschuss (inklusive Vorschuss Fixkostenzuschuss des Aufwandersatzes) Verlustersatz und Kurzarbeitsbeihilfe).
Es ist möglich, die Kürzung im Rahmen der Steuererklärung nicht durch Kürzung der Betriebsausgaben, sondern durch Berücksichtigung eines dem Kürzungsbetrag entsprechenden übrigen betrieblichen Ertrages (Kennzahl 9090) darzustellen.
Beispiel:
Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bei Zahlungen aus dem Härtefallfonds (außer Umsatzersatz) kann wohl kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt werden, sodass es bei dieser Förderung zu keiner Aufwandkürzung kommt. Für die Investitionsprämie wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Ausgaben auch zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Übersicht Förderungen und steuerliche Behandlung
Die nachstehende Tabelle soll eine Übersicht über die Förderungen und die steuerliche Behandlung darstellen.
Art der Förderung | Steuerliche Behandlung | Betriebsausgaben | ||
---|---|---|---|---|
steuerfrei | steuerpflichtig | abzugsfähig | nicht abzugsfähig | |
Corona-Kurzarbeit | x | x | ||
Härtefallfonds | x | x | ||
Fixkostenzuschuss I und II | x | x | ||
Lockdown-Umsatzersatz | x | x | ||
Covid-19-Investitionsprämie | x | x | ||
Verlustersatz | x | x | ||
Ausfallbonus | x | x |
Stand: 23.02.2023