Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
© hkmedia | stock.adobe.com

Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) - für Neugründer

Übersicht: Welche Gebühren und Abgaben entfallen

Lesedauer: 8 Minuten

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden unter den nachstehenden Voraussetzungen Unternehmensneugründungen von diversen in diesem Zusammenhang stehenden Abgaben und Gebühren befreit.

Wer ist „Neugründer“ nach dem NeuFöG?

Um als „Neugründer“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes.
  • Die Betriebsführung beherrschende(n) Person(en) (Betriebsinhaber) hat/haben sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art (im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten [ÖNACE in der geltenden Fassung/herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich] beherrschend betrieblich betätigt.

Unter einem Betrieb in diesem Sinne ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.

Es darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb beziehungsweise auch kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung (siehe Infoseite Neugründungs-Förderungsgesetz - für Übernehmer) vorliegen.

Generell können alle mit der Neugründung eines Betriebes innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Gründungshandlungen als unmittelbar zusammenhängend gesehen werden, außer die Umstände im Einzelfall sprechen gegen eine solche Zusammenrechnung.

Hinweis: 

Um Missbrauch hintan zu halten, darf innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 5 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Auch darf im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

Wird dies nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung und muss der Betriebsinhaber die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.

Wer gilt als Betriebsinhaber?

Betriebsinhaber ist, ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen, die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. 

Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere:

  • Einzelunternehmer
  • Unbeschränkt und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG)
  • Beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. Kommanditisten), wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind

Wofür werden Gebühren und Steuern nicht erhoben?

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Darunter fallen nur solche Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlasst sind; das sind insbesondere:

  • Antrag für die Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters und Personalverrechners laut Bilanzbuchhaltungsgesetz bei der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde
  • Gründungsbedingte Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen
  • Kenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen

Hinweis: 
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage der Gewerbeordnung erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage obigen Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Auch für GISA-Auszüge, die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung bei Neugründungen bzw. Übernahmen ausgestellt werden, fallen keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an. 

Nicht unter die Befreiung fallen andere Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld der Neugründung anfallen, wie z. B. Meisterprüfungszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise oder Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung.

Weiters nicht unter diese Befreiung fallen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie z. B. Gebühren für Bestandverträge.

Grunderwerbssteuer

Die Befreiung von der Grunderwerbssteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Neugründung.

Eine Befreiung tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbssteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt (also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften insoweit diese eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen).

Voraussetzung ist u. a. das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, das Vorliegen einer Gesellschaft als selbständiger Rechtsträger sowie die Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage aus Anlass der Neugründung.

Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch

Darunter fallen nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehende gebührenbefreite Eintragungen in das Firmenbuch, wie z. B. für folgende Neueintragungen: Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, Musterzeichnung, persönlich haftende Gesellschafter sowie der (die) Geschäftsführer. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf im Rahmen der Neugründung eingetragene Einzelunternehmen mit dem Zusatz „e.U.“.

Nicht gebührenbefreit ist z. B. die Gebühr für den Firmenbuchauszug, wenn dieser nicht für die Eintragung ins Gewerberegister unbedingt erforderlich ist sowie die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte gemäß TP 11 Gerichtsgebührengesetz.

Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch

Von den Eintragungsgebühren befreit ist die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft insoweit, als Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

Diese Befreiungsbestimmung stellt somit eine parallele Regelung zur Befreiung betreffend die Grunderwerbsteuer dar.

Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung (bzw. auch hinsichtlich obiger Befreiung betreffend Grunderwerbsteuer) sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften (z. B. OG, KG, atypische Stille Gesellschaft), vergleichbare ausländische Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV); nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, da diese nicht grundbuchsfähig sind.

Lohnabgaben

Nicht erhoben werden folgende im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 35 Kalendermonaten anfallende Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. § 22 Z. 2 EStG (z. B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt der im § 4 (1) ASVG genannten Personen

Die Inanspruchnahme dieser Lohnnebenkostenbegünstigung ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (Gründungsmonat plus 35 Monate) möglich. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Begünstigung für maximal 12 Monate, wobei diese Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.

Erfolgt die erstmalige Beschäftigung bereits vor der Neugründung, steht die Begünstigung für 12 Monate ab der Neugründung zu. Keine Einschränkung hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer besteht in den ersten 12 Monaten ab Gründung. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung steht die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer zu. Konkrete Beispiele finden Sie in den Neugründungsförderungsrichtlinien (NeuFöR) auf der BMF-Homepage.

Wann ist der Zeitpunkt der Neugründung?

Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, wenn also die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung im Firmenbuch ist noch keine Betriebsneugründung bewirkt.

Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei Gewerbeanmeldung, so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zum Tragen, wenn die Neugründung des Betriebes, der Wiederbetrieb und die tatsächliche Gewerbeausübung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen erfolgen.

Nicht maßgebend sind der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen oder der Zeitpunkt für Werbemaßnahmen für die geplante Neugründung.

Wie kommt man in den Genuss der Begünstigung?

Um in den Genuss der oben angeführten Befreiungen zu kommen, muss der Betriebsinhaber bei der jeweiligen Behörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Finanzamt, Gericht) im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular (Formular NeuFö2) im Original vorlegen.

Bei der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer durch einen befugten Parteienvertreter muss der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung bereits vorliegen bzw. – wenn von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wird – ist der Rechtsvorgang vom Parteienvertreter elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen. Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen, wenn die Urkunden über diese Rechtsgeschäfte und das amtliche Formular in speziellen Urkundenarchiven gespeichert sind.

Dieses Formular ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS und auf der BMF-Formularseite (Suche nach NeuFö2) erhältlich. Der Neugründer hat auf dem Formular NeuFö2 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Neugründung eines Betriebes erfüllt sind.

Hinweis:
Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt (Nachweis durch Zeugnisse, mindestens dreijährige kaufmännische Praxis oder Aneignung der Kenntnisse mittels von der gesetzlichen Berufsvertretung beigestelltem Informationsmaterial).

eGründung über das Unternehmensserviceportal:

Als Alternative kann der Betriebsinhaber die Erklärung über die Neugründung auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen. Die Beratung durch die jeweilige Interessenvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt kann in diesen Fällen auch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. 

Derzeit ist die elektronische Gründung (eGründung) nur für Einzelunternehmen und unter gewissen Voraussetzungen für Einpersonen-GmbH’s (vereinfachte Gründung) online über das Unternehmensserviceportal möglich.

Wenn die Erklärung im Rahmen der eGründung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder im Zuge der eGründung elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der PDF-Erklärung im Formular).

Wenn ein Betriebsinhaber auch als Abgabenschuldner für sich eine individuelle Abgabenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen will, sind mehrere Bestätigungen erforderlich.

Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen zum FLAF und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls der für die Betriebsstätte zuständigen Dienststelle des Finanzamts zu übermitteln. Hinsichtlich Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist hingegen der amtliche Vordruck der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegen.  

In den Wirtschaftskammern werden die NeuFöG-Beratungen durch die entsprechende Fachorganisation, die örtlich zuständige Bezirksstelle oder das WKO Gründerservice durchgeführt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS zuständig. Bei Neuen Selbständigen ist auch die Wirtschafts­kammerorganisation berechtigt, das erste Beratungsgespräch durchzuführen.

Nach Inanspruchnahme der Beratung ist von der zuständigen Berufsvertretung eine elektronische Übermittlung der Erklärungen an die zuständige Behörde, ausgenommen die Abgabenbehörden des Bundes, dann zulässig, wenn zwischen Behörde und der Berufsvertretung ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Berufsvertretung wird zur Bestätigung ein Protokoll erstellt und durch den Betriebsinhaber unterfertigt.

Nachreichung NeuFö2 bei Firmenbuchgericht:

Um die Gebührenbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss das NeuFö2 grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegt werden. Im Rahmen der Antragstellung beim Firmenbuchgericht kann das Formular aber noch bis zu 14 Tage nach der Antragstellung bei Gericht nachgereicht werden, wenn diese Gebührenbefreiung bereits im Firmenbuchantrag angekündigt bzw. erklärt wurde.

Probleme bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit

Treten im Zuge der NeuFöG-Beratung Zweifel dahingehend auf, ob eine Person ohne freien Arbeitsmarktzugang tatsächlich einen Betrieb gründet (es ist nicht sicher, ob eine betriebliche Struktur geschaffen wird oder ob im Rahmen der Tätigkeit betriebliche Einkünfte erzielt werden) kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Finanzamtes einholen.

Der potenzielle Neugründer erhält von der beratenden Stelle das Formular NeuFö5 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Finanzverwaltung wird dem Neugründer zur Vorlage bei der gesetzlichen Berufsvertretung ausgefolgt.

Abschließend wird auf die Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) vom Bundesministerium für Finanzen vom 19.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung hingewiesen, worin ausführliche Informationen des Finanzministeriums bezüglich der Verwaltungspraxis zum Neugründungsförderungsgesetz wiedergegeben sind  (abrufbar auf der BMF-Hompage unter Richtlinien).

Stand: 01.01.2024