Homeoffice und Lohnabgaben
Lohnsteuerliche Bestimmungen
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Wenn Homeoffice vereinbart wurde, stellen sich rund um das Thema Lohnabgaben viele Fragen. In diesem Artikel werden rein inländische Sachverhalte behandelt.
Homeoffice und Lohnsteuer
Es bestehen aus lohnsteuerlicher Sicht die gleichen Konsequenzen wie für Dienstnehmer, die im Betrieb arbeiten. Für die im Homeoffice arbeitenden Dienstnehmer ist unverändert Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Homeoffice und Sozialversicherung
Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (z.B. Homeoffice in Wien und Betrieb in Steiermark), so ist diese Landesstelle der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.
Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit im Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich Arbeitstage im Homeoffice, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.
Homeoffice und Dienstgeberbeitrag (DB)
Hier besteht kein Unterschied, ob der Dienstnehmer im Betrieb oder im Homeoffice arbeitet.
Homeoffice und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten ist NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.
Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Graz (Steiermark).
Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit im Homeoffice in Salzburg vereinbart.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Steiermark (0,37%) und nicht jener für Salzburg (0,39%).
Homeoffice und Kommunalsteuer
Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.
Hat der Dienstgeber keinerlei Verfügungsmacht über die Dienstnehmer-Wohnung, dann ist die Dienstnehmer-Wohnung keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte des Dienstgebers.
Homeoffice und U-Bahn-Abgabe
Ob die Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“) anfällt, oder keine U-Bahn-Abgabe anfällt, ist im § 2 Abs. 1 der Wiener Dienstgeberabgabe (DAG) geregelt.
Die entscheidende Frage lautet: liegt der konkrete Beschäftigungsort in Wien oder nicht?
An wen sind welche Abgaben abzuführen?
Lohnabgaben | Sachverhalt 1: Firmenzentrale in Wien; DN arbeitet ausschließlich in Graz im HO | Sachverhalt 2: Firmenzentrale in Wien; DN arbeitet am Montag und Freitag im HO in Graz und an den restlichen Tagen im Büro in Wien |
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Sozialversicherung | zuständig: ÖGK-Landesstelle Steiermark | zuständig: ÖGK-Landesstelle Wien |
KommSt | zuständig: Gemeinde Wien | zuständig: Gemeinde Wien |
DZ | zuständig: Gemeinde Wien | zuständig: Gemeinde Wien |
U-Bahn-Steuer | nein | ja |
Stand: 03.08.2022