Porträt einer Person mit Brillen in grünem Wollkragenpullover mit aufgeklapptem Laptop am Schoß, im Hintergrund verschwommen Wohnraum
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Telearbeitsgesetz – Homeoffice wird ab 2025 zu Telearbeit

Ausweitung: „Arbeiten von überall“ kann vereinbart werden

Lesedauer: 1 Minute

09.07.2024

Durch das Telearbeitsgesetz wird das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer „Arbeiten von überall“ vereinbaren. 

Im EStG wird der materielle Anwendungsbereich erweitert, indem auf den geänderten § 2h AVRAG verwiesen wird. Mit der Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit, ist es nicht mehr erforderlich, dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Zukünftig kann daher unter Zugrundelegung des Begriffs der „Telearbeit“ ein Telearbeitspauschale ausbezahlt werden.

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Das Pauschale kann daher weiterhin bis zu EUR 3,- pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden und steht höchstens für 100 Tage pro Kalenderjahr zu. 

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, stellt der den Höchstbetrag von EUR 300 übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird.

Ein Telearbeitspauschale soll allerdings nur dann nicht steuerbar zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben sind.

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt wie bisher unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.

Die Änderungen kommen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 zur Anwendung.

Inhaltlich sind die Änderungen nicht besonders tiefgreifend und wird für die betriebliche Praxis voraussichtlich zu keinem zwingenden Handlungsbedarf führen.

Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen.