Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2020 - 2021
Tarife im Überblick
Lesedauer: 6 Minuten
Einkommensteuertarif (gültig 2020 bis 2021)
Jahres-Einkommen in EUR | Einkommen-Steuer in EUR | Durchschnitt-Steuersatz in % | Grenz-Steuersatz in % |
---|---|---|---|
< 11.000 | 0 | 0 | 0 |
> 11.000 bis 18.000 | (Einkommen – 11.000) x 20% | 0 – 7,78 | 20 |
> 18.000 bis 31.000 | (Einkommen – 18.000) x 35% + 1.400 | 7,78– 19,19 | 35 |
> 31.000 bis 60.000 | (Einkommen – 31.000) x 42% + 5.950 | 19,19 – 30,22 | 42 |
> 60.000 bis 90.000 | (Einkommen – 60.000) x 48% + 18.130 | 30,22 – 36,14 | 48 |
> 90.000 bis 1 Mio. | (Einkommen – 90.000) x 50% + 32.530 | 36,14 – 48,75 | 50 |
> 1 Mio. (befristet 2016 | (Einkommen – 1.000.000) x 55% + 487.530 | > 48,75 | 55 |
Vereinfachte Steuerberechnung in EUR
Jahreseinkommen x Prozent abz. Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen)
bis 11.000 x 0% - 0 = 0
> 11.000 bis 18.000 x 20% - 2.200 = Steuer
> 18.000 bis 31.000 x 35% - 4.900 = Steuer
> 31.000 bis 60.000 x 42% - 7.070 = Steuer
> 60.000 bis 90.000 x 48% - 10.670 = Steuer
> 90.000 bis 1 Mio. x 50% - 12.470 = Steuer
> 1 Mio. x 55% - 62.470 = Steuer
Beispiele:
- Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 abzüglich 2.200 EUR = 959,60 EUR
- Jahreseinkommen 45.672 EUR x 42% = 19.182,24 abzüglich 7.070 EUR = 12.112,24 EUR
Der gesenkte Einkommensteuersatz ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Wird die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben (Lohnsteuer), ist der gesenkte Steuersatz für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Die Senkung erfolgt rückwirkend ab 1. Jänner 2020, demnach sind Lohn- und Gehaltzahlungen durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Aufrollung entsprechend zu berücksichtigen. Diese Aufrollung ist unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende September 2020 für jene Dienstnehmer durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind.
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag.
Familienbonus Plus
Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, monatlich | 125 EUR |
Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, monatlich | 41,68 EUR |
Der Familienbonus Plus steht nur für Kinder zu, für welche österreichische Familienbeihilfe gewährt wird und die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten. Er ist als erster Absetzbetrag von der Steuer abzuziehen. Er kann zu keiner Gutschrift führen und wirkt sich daher nur bei Personen voll aus, die ein so hohes Einkommen haben, bei welchem 125 EUR bzw. 41,68 EUR monatlich Steuer anfällt.
Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, sind die Beträge indexiert. Der Absetzbetrag steht nur auf Antrag zu (Formular E30 bzw. L1k) und kann bei der Veranlagung zwischen dem Familienbeihilfeberechtigten, seinem (Ehe-)Partnern und einem Unterhaltsverpflichteten nach bestimmten Kriterien aufgeteilt werden.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)
bei einem Kind | 494 EUR |
bei zwei Kindern | 669 EUR |
für jedes weitere Kind zusätzlich | 220 EUR |
Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich) | 6.000 EUR |
Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.
Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich
Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
für das erste Kind | 29,20 EUR |
für das zweite Kind | 43,80 EUR |
für jedes weitere Kind | 58,40 EUR |
Der AVAB, der AEAB und der Unterhaltsabsetzbetrag sind ab 1.1.2019 nach den gleichen Regelungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich ein Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
Verkehrsabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer) | 400 EUR |
Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich ab 2016 auf wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 12.200 EUR nicht übersteigt. Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 400 EUR. | 690 EUR |
Neu: Ab 2020 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 15.500 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen. | 400 EUR |
Pensionistenabsetzbetrag (gültig ab 1.1.2020)
Pensionistenabsetzbetrag Der Pensionistenabsetzbetrag (400 EUR bis 2019) vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 17.000 und 25.000 EUR auf null. | 600 EUR |
Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2020 auf (764 EUR bis 31.12.2019) wenn die Pension pro Jahr maximal 25.000 EUR (Grenzbetrag ab 2013; max. 19.930 EUR für 2012 und max. 13.100 EUR für 2011) beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.200 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich ab 2013 gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 19.930 und 25.000 EUR auf null. | 964 EUR |
SV-Rückerstattung
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bis zu bestimmten Höchstbeträgen (je nach den Verhältnissen 400/500/110 EUR) eine Erstattung bestimmter Werbungskosten.
Neu: Für Steuerpflichtige, welche Anspruch auch Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird ein SV-Bonus von 400 EUR eingeführt. Bei geringverdienenden Pensionisten wird die maximale SV-Rückerstattung ebenfalls erhöht. Die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge ab Veranlagung 2020 je nach Verhältnissen: 700/800/300 EUR.
Kindermehrbetrag
Ergibt sich vor Anrechnung von Absetzbeträgen eine Steuer unter 250, EUR (wobei dieser Betrag mit der Anzahl der Kinder vervielfacht wird) und steht der AVAB oder AEAB zu, wird die Differenz zwischen 250 EUR (vervielfacht mit der Anzahl der Kinder) und der Steuer erstattet. Dieser Betrag wird nach den gleichen Bestimmungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.
Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)
Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro
Steuererklärungspflicht
allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als | 11.000 EUR |
mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als | 12.000 EUR |
Kapitalertragssteuer
Kapitalertragsteuer (grundsätzlich) | 27,50 % |
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) | 25 % |
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht
wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt | 20 % |
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag | 25 % |
bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger) | 25 % |
Körperschaftsteuer
seit 2005: 25% des Einkommens
Mindestkörperschaftsteuer | pro Jahr in EUR | pro Quartal in EUR |
---|---|---|
GmbH*) | 1.750 | 437,50 |
AG | 3.500 | 875 |
Kreditinstitute und Versicherungen | 5.452 | 1.363 |
*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu zahlen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)
Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von (400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar) | 800 EUR |
Buchführungsgrenze
Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als | 700.000 EUR |
Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden.
Stand: 01.01.2024