Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Werbeabgabe

Die wichtigsten Tatbestände, Höhe und Entrichtung

Lesedauer: 6 Minuten

Das bundeseinheitliche Werbeabgabegesetz ist mit 1.6.2000 als Abgabe für Werbeleistungen in Printmedien, in TV und Hörfunk sowie im Bereich der Außenwerbung in Kraft getreten. 

Was unterliegt der Werbeabgabe?

Es braucht grundsätzlich 3 Voraussetzungen, damit eine Werbeabgabepflicht entsteht: Es muss eine Werbeleistung vorliegen, sie muss im Inland erbracht werden und sie muss entgeltlich sein.

Werbeleistungen sind

  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Darunter fallen auch die Direktwerbung, also z.B. die Verteilung von Prospekten, alle Raumanzeigen unabhängig vom Inhalt, Werbeeinschaltungen in Form von redaktionellen Beiträgen und Werbebeilagen. Nicht darunter fallen persönlich adressierte Mailings, die Werbung im Internet oder „Eigenwerbung“ (z.B. einer Zeitung in der Zeitung selbst, Eigenwerbung in verschiedenen Medien desselben Rechtsträgers), Wortanzeigen im Fließtext, Veröffentlichungen entsprechend gesetzlicher oder gerichtlicher Verpflichtungen, Traueranzeigen, Geburtsanzeigen, Hochzeiten etc.
  • Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. Diese kann erfolgen: Im Zuge eines geschlossenen Werbeblocks, als Werbung gekennzeichnete Zwischeneinschaltungen, als Einschub während anderer Sendeleistungen, als Teil einer Sendung (Werbeleistung ist mit 70 % der Gesamtleistung zu bewerten) oder im Wege einer Patronanzsendung (Werbeleistung im Fernsehen ist mit 10 % und im Hörfunk mit 15 % zu bewerten).
  • Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Es handelt sich dabei um Werbeleistungen, die in jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art bestehen. Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer und sonstige Textilflächen wie z.B. Fahnen und Transparente. Unter "jegliche Nutzung" fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (Hintergrundprojektion wie z.B. beim Info-Screen, "An-die-Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten auf Flächen.

Inland

Ein Inlandsbezug ist gegeben, wenn die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Werbebotschaft im Inland erfolgt oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt ist (z.B. TV- und Radio-Werbungen, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden oder grenzüberschreitende Werbeleistungen mit jenem Teil, der in österreichischen Medien geschalten wird). Wird die Werbebotschaft sowohl im Inland als auch im Ausland verbreitet, besteht nur für den im Inland verbreiteten Anteil (z.B. die Einschaltungen/Beilagen in den inländischen Zeitschriften) Abgabenpflicht.

Entgelt

Entgelt ist der Wert der Gegenleistung, die der Werbeleister für die Werbeleistung in Rechnung stellt. Daher fallen auch „Tauschwerbung“ und Sachleistungen als Gegenleistung unter den Begriff der Entgeltlichkeit. 

Was ist eine Werbeleistung - was ist keine Werbeleistung?

Wortanzeigen 

Wortanzeigen gelten nicht als Werbung im engeren Sinn und sind deshalb, unabhängig von ihrem Inhalt, von der Abgabenpflicht ausgenommen. Die Befreiung gilt für Stellen-Wortanzeigen, ebenso wie für Immobilien- und KFZ-Wortanzeigen. 

Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig von ihrem Inhalt jedenfalls als Werbung anzusehen, ausgenommen die Veröffentlichung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffent­lichungen in der höchstpersönlichen Sphäre (insbesondere Geburtsanzeigen, Hochzeitsanzeigen, Todesan­zeigen, nicht hingegen z.B. die Anzeige einer Kanzlei- oder Ordinationseröffnung, Stellenanzeigen).

Wortanzeigen gelten nicht als Werbung im engeren Sinn und sind deshalb, unabhängig von ihrem Inhalt, von der Abgabenpflicht ausgenommen. Die Befreiung gilt für Stellen Wortanzeigen, ebenso wie für Immobilien- und KFZ-Wortanzeigen. 

Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig von ihrem Inhalt jedenfalls als Werbung anzusehen, ausgenommen die Veröffentlichung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffent­lichungen in der höchstpersönlichen Sphäre (insbesondere Geburtsanzeigen, Hochzeitsanzeigen, Todesan­zeigen, nicht hingegen z.B. die Anzeige einer Kanzlei- oder Ordinationseröffnung, Stellenanzeigen).

Werbeleistungen im Internet

Die Werbung im Internet lässt sich weder dem Printbereich, noch dem Hörfunk, dem Fernsehen oder der Außenwerbung zuordnen. Somit besteht keine Werbeabgabe für E-Mail-Werbung, Bannerwerbung, Wort- und Bildanzeigen oder Videoclips im Internet. Onlinewerbeleistungen großer Unternehmen (Umsatz ≥750 Mio. Euro und Umsatz aus Onlinewerbeleistungen ≥25 Mio. Euro) unterliegen ab 2020 der Digitalsteuer.


Achtung:

Ein Werbetreibender stellt einen Bildschirm oder einen Infoscreen in ein Schaufenster oder auf einen öffentlichen Platz und bringt dort werbliche Inhalte entgeltlich zur Darstellung. In diesem Fall steht nicht die oben geschilderte Online-Werbung im Vordergrund, sondern die elektronische Übertragung ist lediglich Hilfsmittel der Benutzung von Flächen und Räumen, was bei entgeltlicher Duldung eine Werbeabgabepflicht auslöst.


Prospektverteilung

Die Versendung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis ist jeweils abgabepflichtig.

Im Detail ist dabei Folgendes vorgesehen:

  • Leistet der Werbeinteressent lediglich ein Entgelt für die Herstellung und übernimmt er die Veröffentlichung selbst, liegt keine steuerbare Werbeleistung vor.
  • Leistet der Werbeinteressent ein Entgelt für die Veröffentlichung, liegt ein steuerbarer Vorgang vor.
  • Für die Abgrenzung des Abgabenschuldners ist ausschlaggebend, ob auch die Verbreitung bzw. Veröffentlichung in Rechnung gestellt wurde. Es ist in der Regel jenes Unternehmen Abgabenschuldner, das für die Veröffentlichung ein Entgelt verlangt (siehe unten).

Gemeinnützige Sportvereine

Grundsätzlich sind auch Vereine werbeabgabenpflichtig. 

Ist der Veranstalter (Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass sich die Werbeadressaten überwiegend im Ausland befinden. Diese Regelung gilt auch bei Veranstaltungen durch ausgegliederte Profibetriebe oder durch in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederte Profibetriebe.

 Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an bestimmte Körperschaften, wie Feuerwehren, Bergrettung u.ä, ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift, ...) auch nicht steuerpflichtige Leistungen (Autogrammstunden, Freikarten, Auftritte, …) enthalten sind.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Die Werbeabgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.

 Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung, also das "direkte" Entgelt für die Veröffentlichung der Werbeeinschaltung. Das auf Kreativ- und Produktionsleistungen im Vorfeld der Werbeeinschaltung entfallende Entgelt (Entgelt für Kreation und Produktion eines TV-Spots, eines Plakatsujets, eines Logos, etc.) ist nicht abgabenpflichtig.

 Bei Tauschwerbung kann 20 % des offiziellen Anzeigentarifs und bei einer Sachleistung der Wert dieser Gegenleistung, maximal 50 % des offiziellen Anzeigentarifs, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. 

Hinweis: Die Werbeabgabe ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Durch dividieren des Nettobetrages (vor USt) durch 1,05 ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe.


Wer hat die Werbeabgabe zu bezahlen?

Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (z.B. das Medienunternehmen, das Privat-Radio, etc.), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber, also im Regelfall die inländische Werbeagentur für die Abfuhr der Werbeabgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe (z.B. der Importeur, inländische Hersteller).

Wann und an wen ist die Werbeabgabe zu bezahlen?

Der Abgabenanspruch entsteht – jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats:

  • bei Werbung in Printmedien mit dem Erscheinen des Mediums,
  • bei Werbung in Hörfunk und Fernsehen mit der Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltungen,
  • im Bereich der Außenwerbung (bei Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichem) mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, d.h. mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeuge und ähnliches.

Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden. Drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres (also wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht bis zum 31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben. Die Frist kann über Antrag erstreckt werden.

 Werden die Umsätze für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten erfasst (Istbesteuerung), hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.

Bagatellgrenze

  • Werbeleistungen sind von der Werbeabgabe gänzlich befreit, wenn die abgabenpflichtigen Entgelte in einem Wirtschaftsjahr weniger als 10.000 Euro betragen. Es muss dann auch keine Abgabenerklärung abgegeben werden.
  • Wird die Bagatellgrenze von 10.000 Euro erreicht oder überschritten, sind alle Werbeleistungen des Wirtschaftsjahres abgabepflichtig. Die Werbeabgabe ist dann bis zum 15. des der Überschreitung zweitfolgenden Monats für alle bisherigen Werbeleistungen des Wirtschaftsjahres selbst zu berechnen und abzuführen. 

Beispiel: 

Es werden im Jänner, Februar und März jeweils abgabepflichtige Werbeleistungen in Höhe von 4.000 Euro erbracht (Annahme: Sollbesteuerung in der Umsatzsteuer und kalendermäßiges Wirtschaftsjahr). Da die Bagatellgrenze von 10.000 Euro im März überschritten wird, ist die Werbeabgabe bis zum 15. Mai selbst zu berechnen und abzuführen. Es ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben.


Aufzeichnungspflichten

Der Abgabenschuldner, also der Werbeleister, muss folgenden Aufzeichnungen führen:

  • Aufzeichnungen über die durchgeführten Werbeleistungen
  • Aufzeichnungen über die Auftraggeber
  • Aufzeichnungen über die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe

Stand: 08.11.2024