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Verjährung in der Bundesabgabenordnung

Bestimmungen zur Festsetzungs-, Einbehungs- und absoluten Verjährung

Lesedauer: 4 Minuten

In der Bundesabgabenordnung sind drei Arten von Verjährungen vorgesehen: 

  • die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährunggenannt)
  • die absolute Verjährung (als Teil der Festsetzungsverjährung)
  • die Einhebungsverjährung

Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung (=Bemessungsverjährung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer).

Für einige Abgaben gibt es spezielle Fristen, sie betragen für 

  • hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer) 3 Jahre
  • feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen ein Jahr
  • die Anforderung von Kostenersätzen jeweils ein Jahr
  • den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrechtbezogener Beihilfen, sowie die Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben 5 Jahre

Das Recht, bestimmte Nebenansprüche, wie einen Verspätungszuschlag, Anspruchzinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (Stammabgabe).

Beginn der Festsetzungsverjährung

Sie beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.


Beispiel 1:
Umsatzsteuer 2008; Verjährungsbeginn 1.1.2009

Bei vorläufigen Bescheiden beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.

Achtung: Durch das Erlassen von vorläufigen Bescheiden kann die Finanzbehörde eine längere Verjährung erreichen.

In den Fällen eines rückwirkenden Ereignisses beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

Hinweis: Im Bereich der Erbschaftssteuer beginnt die Verjährung bei Erwerben von Todes wegen frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erhalten hat.

Verlängerung der Verjährung

Die Festsetzungsverjährung wird durch jede nach außen erkennbare und zur Geltendmachung des Anspruchs unternommene Amtshandlung verlängert. Die Verlängerung tritt ein in Bezug auf die Abgaben, die den Gegenstand der Amtshandlung bilden. 

Amtshandlungen sind zum Beispiel:

  • Bescheide
  • Übersenden eines Steuererklärungsformulars
  • Fragenvorhalte
  • Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen
  • Anfragen an vom Abgabepflichtigen verschiedene Personen, Amtshilfeersuchen
  • Außenprüfungen
  • mündliche Beschwerdeverhandlung
  • Vorladungen, etc.

Eine fristverlängernde Wirkung haben nur Amtshandlungen einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde. Die örtliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde schadet hingegen nicht.

Hinweis: Die bloße mündliche Ankündigung einer Amtshandlung, wie beispielsweise die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist nicht ausreichend. Schriftliche Erledigungen verlängern die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt wurden.

Die Verjährung verlängert sich um maximal ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere Amtshandlungen stattfinden. Werden solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist bereits verlängert ist (=im Verlängerungsjahr), so verlängert sich überdies die Verjährungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr bis maximal zur absoluten Verjährungsfrist.


Beispiel 2:
Einkommensteuer 2008         Verjährungsbeginn 01.01.2009
+ normale Verjährungsfrist  5 31.12.2013
Bescheid ergeht 2009 1 31.12.2014
Erhebungen 2014 1 31.12.2015
Außenprüfung 2016
Die Verjährung tritt daher ein mit Ablauf 31.12.2015
Die Außenprüfung im Jahr 2016 ist zwecklos, da bereits Verjährung eingetreten ist. 

Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten.

Hemmung der Verjährungsfrist

Die Verjährung ist gehemmt (=die Frist läuft zunächst nicht weiter), solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

Eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt liegt etwa vor, wenn ein Bescheid nicht zugestellt werden kann, weil der Abgabenpflichtige nach einem Unfall nicht geschäftsfähig ist oder wegen Lawinenabganges von der Postzustellung abgeschnitten ist.

Hinterzogene Abgaben

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von 7 auf 10 Jahre verlängert. Die Verlängerung ist auf jene Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 (bzw. in den angeführten Beispielen – Verjährungsbeginn nach dem 1.1.2003) entstanden ist.

Die Frage, ob eine Abgabe hinterzogen wurde, ist eine Vorfrage, die seitens des Finanzamtes zu beurteilen ist. Die Beurteilung setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus.

Die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben setzt nicht voraus, dass auch tatsächlich ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder ein rechtskräftiger Schuldausspruch in einem Finanzstrafverfahren erfolgt ist. Es sind jedoch die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände im Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde nachzuweisen. 

Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrifft nur den hinterzogenen Betrag.

Ist ein Teil der Abgabe hinterzogen, tritt nur für diesen Teil die Verlängerung ein. Der Ablauf der normalen Verjährungsfrist (5, 3 oder 1 Jahr) für die nicht hinterzogenen Abgaben wird dadurch nicht berührt. Dies nennt man die sogenannte Teilrechtskraft.

Absolute Verjährung

Nach der absoluten Verjährung darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden, wenn seit dem Entstehen des Abgabenanspruches 10 Jahre verstrichen sind. Die absolute Verjährungsfrist dient dem Rechtsfrieden.

Auf Grund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 wurde die absolute Verjährungsfrist, für den Fall, dass Bescheide vorläufig erlassen wurden, auf 15 Jahre verlängert.

Die absolute Verjährung ist weder verlängerbar noch hemmbar. Nach Ablauf von 10 Jahren nach Beginn der Verjährung ist daher eine Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Hinweis: Eine wichtige Ausnahme besteht in dem Fall, wo ein Beschwerdeverfahren vor Eintritt der absoluten Verjährung anhängig ist. Hier steht die absolute Verjährung einem neuerlichen Bescheid nicht entgegen.

Einhebungsverjährung

Mit der Einhebungsverjährung verjährt das Recht, eine bereits festgesetzte Abgabe einzuheben. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist und beträgt 5 Jahre.

Bei der Einhebungsverjährung führt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zu einer Unterbrechung der Verjährung. In diesem Fall beginnt die 5jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, neu zu laufen (Unterschied zur Festsetzungsverjährung, die nicht unterbrochen wird, sondern sich lediglich verlängert).

Beispiele für Unterbrechungshandlungen sind: Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung etc.

Für die Einhebungsverjährung gibt es keine absolute Verjährung! Die Einhebungsverjährung kann nie kürzer sein als die Festsetzungsverjährung.

Hinweis: Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid, z.B. eines Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden ist eine Einhebungsmaßnahme und nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner, z.B. der GmbH noch nicht eingetreten ist.

Stand: 01.08.2024

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