Die Energieabgabenvergütung
Entlastung von energieintensiven Betrieben
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Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) zu entlasten.
Welche Betriebe haben Anspruch auf Vergütung?
Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
Hinweis: EuGH Verfahren
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde aufgrund einer EUGH-Entscheidung mehrfach geändert und bis 31.12.2010 auf alle Betriebe ausgedehnt. Ab 1.1.2011 gilt, dass nur mehr Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die Vergütung beantragen können. Weiters ist dann nicht mehr der „betriebliche Zweck“ für die Vergütung ausschlaggebend, sondern die Verwendung der Energie für einen „Produktionsprozess“.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) Linz hat in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 einer Beschwerde eines Wellnesshotels stattgegeben, wonach die Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe nicht EU-konform sei und hat die Energieabgabenvergütung für 2011 zuerkannt.
Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen diese Entscheidung Revision beim VwGH eingelegt. Der VwGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 14.9.2017 neue Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2019 die Vorgehensweise für rechtes erachtet. Damit ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten. Die vom BFG vorgenommene antragsgemäße Gewährung der Energieabgabenvergütung für das gesamte Jahr 2011 erweist sich somit als rechtswidrig.
Welche Energieträger sind grundsätzlich vergütungsberechtigt?
Vergütungsberechtigt sind folgende Energieträger:
- Elektrische Energie im Sinn des Elektrizitätsabgabegesetzes
- Erdgas im Sinn des Erdgasabgabegesetzes
- Kohle im Sinn des Kohleabgabegesetzes
- Mineralöl im Sinn des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl extraleicht; Heizöl leicht, mittel, schwer) und Flüssiggas
Ausnahmen von der Rückvergütung
Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie, Kohle oder Mineralöl bzw. Lieferanten von aus Erdgas, elektrischer Energie, Kohle oder Mineralöl gewonnener Wärme sind von der Rückvergütung ausgeschlossen. Ebenso Abgaben auf Energieträger, die als Treibstoff verwendet werden oder bereits nach anderen Gesetzen vergütet werden.
Hinweis:
Vergütungsfähig sind Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser, die unmittelbar für einen Produktionsprozess (ab 2011 siehe oben) verwendet werden.
Bis 31.12.2010 sind die Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser auch bei Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, wenn es sich um einen „unmittelbar betriebliche Zwecke“ handelt vergütungsfähig.
Dementsprechend ist auch der Energieaufwand für das Beheizen eines Geschäftslokals vergütungsfähig. Dasselbe gilt auch für das Beheizen von Verwaltungsräumen, da auch diese Räumlichkeiten „unmittelbar betrieblichen Zwecken“ dienen. Demgegenüber erfüllt z.B. die Beheizung eines Schwimmbades für Angestellte oder Ähnliches keinen unmittelbaren betrieblichen Zweck und sind daher Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser für solche Einrichtungen nicht vergütungsfähig.
Berechnung des Vergütungsbetrages
Rückvergütet werden grundsätzlich jene Abgaben, die 0,5 % des Nettoproduktionswertes übersteigen, abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 EUR.
Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, indem man von den getätigten Umsätzen des Unternehmens, sämtliche Umsätze, welche an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gelten neben der Grenze von 0,5% des Nettoproduktionswertes auch folgende Selbstbehalte, welche die Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG umsetzen:
- Für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
- Für Erdgas der Unterposition 2711 2100 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 0,00598 €/Normkubikmeter
- Für Kohle der Position 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der KN 0,15 €/Gigajoule
- Für Heizöl extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterposition 2710 19 41, 45, 49) 21 €/1000 Liter)
- Für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterposition 2710 19 61, 63, 65, 69) € 15/1000 kg
- Für Flüssiggas (Unterposition 2711 12, 13, 14, 19) 7,5 €/1000 kg
Schematisch lässt sich die Berechnungsmethode wie folgt darstellen:
Summe der bezahlten Energieabgaben
- Differenz zw. Umsätzen und Vorleistungen (=Nettoproduktionswert) × 0,5 %
= Betrag X
- Selbstbehalt 400 EUR
= Vergütungsbetrag
Wie dargestellt sind bei der Berechnung des Vergütungsbetrages auch die Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie zu berücksichtigen. Dies geschieht wie folgt:
Für sämtliche Energieträger sind die Selbstbehalte zu berechnen und diese den errechneten 0,5 % des Nettoproduktionswertes gegenüberzustellen.
Ist
die Summe der errechneten Selbstbehalte (Mindeststeuersätze) höher als 0,5% des
Nettoproduktionswertes, dann sind die Selbstbehalte heranzuziehen. Ist die
Summe der errechneten Selbstbehalte niedriger als 0,5 % des
Nettoproduktionswertes, so sind für die Berechnung des Vergütungsbetrages die
0,5% des Nettoproduktionswertes maßgebend.
Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:
Ein Betrieb hat mit Bilanzstichtag 31.12. im Jahr 2020 Umsätze in Höhe von € 3,5 Mio. Die an den Betrieb erbrachten Vorleistungen betragen € 1,5 Mio. Bezahlt wurden an Energieabgaben für 550.000 kWh elektrische Energie € 7.500,- und für 190.000 m³ Erdgas € 8.500,-
Umsätze € 3.500.000,-
Vorleistungen - € 1.500.000,-
Nettoproduktionswert € 2.000.000,-
0,5% davon € 10.000,-
Laut Energierechnung sind im gleichen Zeitraum folgende Energieabgaben angefallen:
Elektrizitätsabgabe € 7.500,-
Erdgasabgabe € 8.500,-
in Summe also € 16.000,-
0,5% des NPW - € 10.000,-
Betrag X € 6.000,-
Selbstbehalt - € 400,-
Vergütungsbetrag € 5.600,-
Wie oben dargestellt muss noch die Summe der Mindeststeuersätze den 0,5 % des NPW gegenübergestellt werden.
Elektrische Energie 550.000 kWh × € 0,0005 = € 275,00
Erdgas 190.000 m³ × € 0,00598 = € 1.136,20
Summe € 1.411,20
Da die Summe der errechneten Selbstbehalte (€ 1.411,20) niedriger als 0,5 % des NPW (€ 10.000,-) ist, ist der NPW maßgebend und es bleibt bei obig errechnetem Vergütungsbetrag.
Der Antrag muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden. Der Antrag auf Energieabgabenvergütung ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Entsprechende Formulare können von der Homepage des Finanzministeriums herunter geladen werden. Beizufügen sind auch Unterlagen über die Zusammensetzung des Nettoproduktionswertes und die geleisteten Energieabgaben.
Vorausvergütung ab 2005
Ab 2005 können Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, schon unterjährig eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen. Der Antrag kann frühestens ab dem 7. Monat des folgenden Kalender-/Wirtschaftsjahres gestellt werden.
Für Anträge auf Vorausvergütung für die Kalenderjahre 2022 bis 2023 und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden, kann zeitlich befristet eine Vorausvergütung in der Höhe von bis zu 25 Prozent der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) beantragt werden. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.
Stand: 01.03.2024