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Die Besteuerung von Privatstiftungen

Die drei Ebenen der Besteuerung

Lesedauer: 5 Minuten

Das Privatstiftungsgesetz 1993 verfolgte unter anderem die Intention den Abfluss von österreichischem Vermögen ins Ausland entgegenzuwirken sowie steuerliche Anreize für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich zu schaffen. Zusätzlich sollte eine Möglichkeit der Generationennachfolge in Unternehmen ohne übermäßige steuerliche Belastungen aufgrund des Überganges eröffnet werden. 

Die begleitenden steuerlichen Regelungen für Privatstiftungen wurden seit der Einführung des Gesetzes 1993 mehrfach verändert. Wesentliche Änderungen erfolgten z.B.: 

  • Durch das Budgetbegleitgesetz 2001: Einführung der Zwischensteuer von 12,5 % für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen.
  • Im Zuge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011: Anhebung des Zwischensteuersatzes von 12,5 % auf 25 %. 
  • Durch das Stabilitätsgesetz 2012, durch das eine Systemumstellung bei der Immobilienbesteuerung eingeführt wurde, wovon auch Privatstiftungen betroffen waren: Unter anderem durch Ausdehnung der Zwischenbesteuerung auf Grundstücksveräußerungen.
  • Durch Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016, die auch für Privatstiftungen anwendbar sind: Z.B. Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5 %, Gebäudeabschreibung, unentgeltliche Erwerbe in der Grunderwerbsteuer.

Im Folgenden werden werden die Grundzüge der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen dargestellt. Details zu gesellschaftsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Infoseite zur Privatstiftung.  


Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung (Eingangsbesteuerung)

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen grundsätzlich der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz von 2,5 % (Stiftungseingangssteuergesetz). Als Bemessungsgrundlage ist der sogenannte gemeine Wert (im Wesentlichen der Verkehrswert) anzusetzen. Bei Wertpapieren oder Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert heranzuziehen sofern ein solcher vorhanden ist. Der Steuersatz kann sich z.B. im Zusammenhang mit Auslandsstiftungen, bei der Verletzung von Offenlegungspflichten gegenüber dem Finanzamt auf 25 % erhöhen.

Entgeltliche Übertragungen an die Privatstiftung (die Gegenleistung durch die Privatstiftung für die Übertragung beträgt zumindest 50 % des Verkehrswertes des übertragenen Vermögens) werden als Verkauf (zu beurteilen nach allgemeinen Steuerrecht) eingestuft, womit keine Stiftungseingangssteuer anfällt.

Endbesteuertes Kapitalvermögen, welches der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurde, ist steuerfrei. Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die darauf bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz von 27,5 % anwendbar ist.

Die Steuerfolgen der Zuwendung von Grundstücken sind nicht im Stiftungseingangsteuergesetz sondern im Grunderwerbsteuergesetz geregelt und daher von der Stiftungseingangsteuer nicht erfasst. Eine über den Grundstückswert hinausgehende Gegenleistung unterliegt dem Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 %.

Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen hat die Steuerreform 2015/2016 allgemein zu Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz geführt, die auch bei Grundstückszuwendungen an Privatstiftungen zu beachten sind:

  • Bemessungsgrundlage ist anstatt des Verkehrswertes ein gesondert zu ermittelter „Grundstückswert“. Der Grundstückswert kann entweder aus der Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes oder von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nur wenn der Grundstückswert über dem Verkehrswert liegen sollte, kann dieser herangezogen werden (die Ermittlung des Grundstückwertes wurde in einer eigenen Verordnung im Detail geregelt siehe dazu Infoseite Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016).
  • Erst ab einem Grundstückswert von 400.001 EUR kommt der allgemeine Grundstücksteuersatz von 3,5 % zur Anwendung. Bis zu einem Grundstückswert von 250.000 EUR ist ein Steuersatz von 0,5 %, zwischen 250.000 EUR bis 400.000 EUR ein solcher in Höhe von 2 % heranzuziehen.  

Unverändert fällt weiterhin, zusätzlich zur Grunderwerbsteuer, 1,1 % Grundbuchseintragungsgebühr (bemessen vom gemeinen Wert) an.

2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung

Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche mit folgenden Steuersätzen:  

Zwischensteuer von 25 %

Der Zwischensteuer in Höhe von 25 % unterliegen Zinsen aus Bankguthaben, Zinserträge aus Anleihen, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird der Privatstiftung im Falle einer Zuwendung der Erträge an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten. Durch die Gutschrift wird der kumulierte Anfall von KöSt und KESt wie im Falle von Kapitalgesellschaften vermieden. Keine Gutschrift erfolgt, wenn einem ausländischen Begünstigten die KESt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ersetzt wird.


Hinweis: 
Die Zwischenbesteuerung und die zusätzliche Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung (Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung unterliegen nicht der Zwischensteuer, wenn eine Beteiligung von zumindest 10 % neu angeschafft wird auf die die Gewinne übertragen werden) stellen auch die wesentlichen verbliebenen steuerlichen Vorteile der Privatstiftung dar. 


Körperschaftsteuer von 25 %

Der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (soweit stiftungsrechtlich zulässig), selbständiger Arbeit, Land- u. Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Zinsen aus Darlehen die die Stiftung gewährt), sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgewinne) und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen.

Körperschaftsteuerfrei

Körperschaftsteuerfrei sind Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.


Exkurs: Besteuerung von Immobilien

Für die Steuerfolgen von privaten Grundstückveräußerungen einer Privatstiftungen ist seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ebenso wie bei natürlichen Personen, danach zu unterscheiden, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt. Kurz gesagt unterliegt Neuvermögen den Bestimmungen der ImmoESt, während für Altvermögen die bis zum Inkraftreten der ImmoESt gültigen gesetzlichen Regellungen anwendbar bleiben bzw Erlöse begünstigt besteuert werden können (für Details siehe auch Infoseite zur Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen).

Grundsätzlich wird auch bei Privatstiftungen zwischen vor 31.3.2012 bzw ab dem 1.4.2012 gekaufte Immobilien unterschieden. Gewinne aus privaten Immobilienverkäufen unterliegen je nach Zuordnung der Zwischenbesteuerung von 25 % bzw 3,5 %.


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015 25 %) und sind damit endbesteuert. Die KESt wird von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bis zur Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungsteuer war es ein steuerlicher Nachteil der Privatstiftung, dass Zuwendungen an Begünstigte aus der Substanz des Vermögens genauso mit 25 % KESt besteuert wurden wie die Zuwendungen von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen. Es unterlag daher die Zuwendung an die Stiftung der Stiftungseingangsteuer und eine allfällige Rückführung von Stiftungsvermögen der KESt („Mausefalleneffekt“). Dadurch sollte die langfristige Vermögensbindung in der Stiftung gewährleistet werden.

Im Rahmen der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde die Möglichkeit der steuerfreien Substanzauszahlung für Vermögen eingeführt. Ab 1.8.2008 sind daher Auszahlungen der Substanz unter folgenden Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen: 

  • Das Vermögen wurde nach dem 31.7.2008 zugewendet.

  • Es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der   Substanz der Privatstiftung erfasst werden.

  • Die Substanzauszahlung übersteigt den maßgeblichen Wert (= Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

Rückführung von Vermögen, welches bis 31.7.2008 gestiftet wurde, unterliegt allerdings unverändert der KESt (iHv 27,5 %).

Stand: 01.03.2024

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