Drei Personen sitzen an Tisch, zwei schütteln sich die Hand
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Privatstiftung

Definition, Organe, Firmenbuch

Lesedauer: 5 Minuten

Mit der Gründung einer Privatstiftung wird beabsichtigt – zumeist namhafte – Vermögensmassen für bestimmte fremd- oder eigennützige Ziele zu bilden, sie zu verselbstständigen und deren Verwendung an den Willen des Stifters zu binden. Es soll also Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Vermögensbestand (zu dem auch Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören können) zu sichern, bestimmte Personen (z.B. Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw. Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.

Ganz deutlich steht bei den meisten Privatstiftungen das Bemühen im Vordergrund, Vermögen langfristig zu sichern, eine professionelle Unternehmensführung (außerhalb des Familienverbandes) zu organisieren und eine Aufsplittung des Vermögens durch Aufteilung auf eine Erbenmehrheit zu verhindern (eine Umgehung erb- und pflichtteilsrechtlicher Ansprüche durch Einbringung des Vermögens in eine Privatstiftungen durch den Erblasser als Stifter ist allerdings nicht zulässig). Aber auch der Wunsch, den Bestand von Vermögen, das nur schwer zu trennen ist, zu gewährleisten, kann einen Beweggrund bilden; ebenso die koordinierte Führung mehrerer Unternehmen („Holding“-Funktion).

Eigenschaften einer Privatstiftung

Die Privatstiftung, die erst mit Eintragung ins Firmenbuch entsteht, ist eine juristische Person, aber dennoch keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also z.B. auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden. Es muss ihr ein Vermögen von zumindest 70.000 Euro (in bar oder in Sachwerten) gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen und ist dieses vom Stiftungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwalten! Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe (außer als Nebentätigkeit) ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.

Errichtung und Entstehung

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet, wozu es eines Notariatsaktes bedarf. Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung – ebenfalls mittels Notariatsaktes – errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht erst durch Eintragung im Firmenbuch.

Inhalt der Stiftungserklärung

Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

  • eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens 70.000 Euro als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings gründungsgeprüft sein müssen);

  • einen definierten Stiftungszweck (für die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes);

  • einen Begünstigtenkreis (oder zumindest eine Stelle, die diesen festlegt; auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein);

  • Name und Sitz der Privatstiftung (z.B. Name des Stifters oder des Begünstigten);

  • Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit);

  • Name und Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern die Firmenbuchnummer.

Zusätzlich kann z.B. auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:

  • Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis);

  • Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer);

  • Regelungen für den Gründungsprüfer;

  • Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (z.B. Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben;

  • Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer);

  • Änderungsregeln für die Stiftungserklärung;

  • Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter;

  • Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde;

  • Vergütungsregeln für Stiftungsorgane;

  • Festlegung eines Letztbegünstigten (z.B. auch des Stifters; subsidiärer Heimfall an Republik Österreich);

  • Organisationsregeln für kollegiale Stiftungsorgane;

  • Festlegung eines Mindestvermögensstandes und Widmung und Angabe eines übersteigenden Stiftungsvermögens.

Stiftungsvorstand 

Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Sollte eine juristische Person (z.B. GmbH) Begünstigter sein, so können auch natürliche Personen, die an dieser juristischen Person beteiligt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Das gleiche gilt auch für deren Angehörige und für Personen, die für die entsprechenden Personengruppen als Vertreter fungieren. Den ersten Stiftungsvorstand bestellt der Stifter, der auch selbst dem Vorstand angehören kann, wenn er nicht zugleich Begünstigter (oder Verwandter eines Begünstigten) ist.

Der Vorstand vertritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, gemeinsam die Privatstiftung und hat ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig zu verwalten. Er hat die Rechnungslegungsvorschriften zu befolgen, demnach die Bücher zu führen und einen Lagebericht über Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen! Eine Offenlegungspflicht besteht nicht! Enthält die Stiftungsurkunde keine Vorsorge dafür, ist das Gericht mit der Bestellung oder Ergänzung des Vorstandes subsidiär betraut. Das Gericht hat ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Stiftungsprüfer 

Diesen kann der Stifter nicht bestellen, sondern nur das Gericht oder ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat. Er hat beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder beeideter Buchprüfer und Steuerberater (oder eine solche Gesellschaft) zu sein und darf nicht Begünstigter, Arbeitnehmer der Privatstiftung oder eines von ihr beherrschten Unternehmens und nicht Mitglied eines sonstigen Stiftungsorganes sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung binnen drei Monaten zu prüfen.

Aufsichtsrat 

Obligatorisch ist ein Aufsichtsrat zu bestellen, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung über 300 liegt oder inländische Kapitalgesellschaften/Genossenschaften einheitlich von ihr geleitet bzw. zu über 50 % beherrscht werden („Konzern“) und überdies die Arbeitnehmeranzahl in diesen Gesellschaften/Genossenschaften insgesamt 300 übersteigt, und nicht nur Anteile von beherrschten Unternehmen verwaltet werden.

Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen, wobei der Stifter den ersten Aufsichtsrat bestellen kann, in der Folge ist das Gericht dafür zuständig, das auch den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit wieder abzuberufen hat, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und Gebarung der Privatstiftung mittels Einsichts- und Auskunftsrechten zu überwachen.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen obligatorischen Aufsichtsrat nicht vorliegen, können in der Privatstiftung ein freiwilliger Aufsichtsrat oder auch weitere Organe, wie ein „Beirat“ oder eine „Begünstigtenversammlung“, eingerichtet werden, denen auch Überwachungs- und gewisse Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand gesichert werden können.

Firmenbucheintragung

Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Der Stifter kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.

Der Stifter, der sowohl eine natürliche Person wie auch eine juristische Person oder Personengesellschaft sein kann, kann auch nach Entstehung der Stiftung mit Zustimmung des Vorstandes weiteres Vermögen der Privatstiftung zuführen („Nachstiftung“). Die Rechte des Stifters, wie Änderungsrechte der Stiftungserklärung oder Widerrufsrechte stehen lediglich dem Stifter/den Mitstiftern (nur als natürliche Person) offen. Diese Rechte können nicht übertragen oder vererbt und auch nicht durch nachträgliches Zuführen weiteren Vermögens erlangt werden. Es müssen aber nicht alle Mitstifter auch Vermögen der Privatstiftung widmen.

Auflösung

Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (z.B. auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.

Kosten und Gebühren

Für die Eingaben zum Firmenbuch fallen Gerichtsgebühren an.

Weitere Kosten sind die Stiftungseingangssteuer, die Stiftungsurkunden-Errichtungskosten samt Notariatsgebühren und die jährlichen Kosten für die Honorierung des Stiftungsvorstandes, die davon abhängen werden, welcher Arbeitsaufwand von den Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Auch die jährlichen Prüfungskosten können je nach Größe und Art der Privatstiftung ins Gewicht fallen.

Stand: 25.07.2024

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