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Die Besteuerung von Kapitalvermögen

Steuerliche Regelungen im Überblick

Lesedauer: 13 Minuten

Kapitalanlagen können sich entweder im Privat- oder im Betriebsvermögen befinden. Einkünfte aus Kapitalanlagen im Betriebsvermögen, sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen.

Dagegen liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn die Kapitalanlagen weder zu den betrieblichen Einkünften, noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

Nachstehender Überblick umfasst in erster Linie die Auswirkungen der Vermögenszuwachsbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (d.h. jener Kapitalanlagen, die nicht einem Betriebsvermögen zuordenbar sind). 

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen 

Ab 1.4.2012 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich eine grundlegende Änderung (aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011). Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, sind seither auch Gewinne steuerpflichtig, die aus dem Verkauf des Stammes selbst (z.B. Anleihe oder die Aktie) stammen („Vermögenszuwachsbesteuerung“). Steuerfreie Veräußerungen abhängig von Behaltezeiten oder Beteiligungshöhen sind nicht mehr vorgesehen.

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurden Kryptowährungen ab März 2022 den Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgestellt. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen („realisierte Kursgewinne“).

Das Einkommensteuergesetz kennt aktuell nachstehende außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupttatbestände:

  1. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen)
  2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Einlösung, Abschichtung) von Kapitalvermögen (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren
  3. Einkünfte aus Derivaten (z.B. Optionen, Swaps)
  4. Einkünfte aus Kryptowährungen (laufende Einkünfte als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen)

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen zumeist einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw 25 % und nicht der Tarifbesteuerung. Die Steuerentrichtung erfolgt in vielen Fällen im Wege der Kapitalertragsteuer (KESt-Abzug).

Einkünfte aus Kryptowährungen (sowohl laufende als auch Veräußerungsgewinne) unterliegen dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5%.


ad a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital

Unter Einkünften aus der Überlassung von Kapital sind die sogenannten „Früchte“ aus Kapitalvermögen zu verstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Erträge aus der Überlassung von Kapital, wie zum Beispiel Zinsen und Gewinnanteile (Dividenden) oder sonstige Bezüge aus Gesellschaftsanteilen (z.B. Aktien, GmbH-Beteiligungen). 

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5% (zur Höhe des Sondersteuersatzes siehe unten).


ad b) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen

Darunter fallen sogenannte „Substanzgewinne“ und „Substanzverluste“ dh sämtliche positive wie negative Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und der sonstigen Abschichtung von Anteilsrechten, wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Aktien, sowie von Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen (siehe auch Infoseite zur Besteuerung von Wertpapieren).

Rechtslage bis 31.3.2012:
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen wurden nur dann besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgte (sog. Spekulationseinkünfte) oder der Steuerpflichtige in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1 % an einer Gesellschaft beteiligt war (Beteiligungsveräußerung).

Rechtslage seit 1.4.2012:
Realisierte Wertsteigerungen sind generell - somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß – steuerpflichtig und unterliegen dem Sondersteuersatz (sogenannte „Vermögenszuwachsbesteuerung“). Dies jedoch nur, wenn es sich dabei um sogenanntes „Neuvermögen“ handelt.

Neuvermögen liegt vor bei:

  • Anteilen an Körperschaften (insb. Aktien) und Investmentfonds (Immobilienfonds), die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden und
  • sonstigem Kapitalvermögen (insb. Anleihen und Derivate), dass ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden.

Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1% Anteilsinhaberschaft an einer Gesellschaft) werden in das neue System der Vermögenszuwachsbesteuerung übernommen und unterliegen im Veräußerungsfall auch dem Sondersteuersatz.

Anschaffungen vor den oben angeführten Stichtagen (1.1.2011 bzw. 1.4.2012) stellen „Altbestand“ dar und folgen grundsätzlich der Besteuerung der alten Rechtslage (zu den Übergangsregelungen im Detail siehe EStR Rz 6103 ff).

Depotentnahme, unentgeltliche Depotübertragung und Wegzug 

Einer Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich. 

Die Depotentnahme bzw. die unentgeltliche Depotübertragung (z.B. durch Schenkung oder Erbschaft) führt jedoch dann zu keiner Besteuerung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen (entweder durch die Bank oder den Steuerpflichtigen selbst) beachtet werden und so eine lückenlose Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist.

Als Veräußerung gelten Vorgänge, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen („Wegzugsbesteuerung“).

Gemeint sind damit etwa

  • die Wohnsitzverlegung bzw. Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland,
  • die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder
  • auch der Tod des Steuerpflichtigen.

Durch die Steuerreform 2015/2016 kam es zu Änderungen hinsichtlich der sog. „Wegzugsbesteuerung“. 

Seit der Steuerreform 2015/2016 ist die sog. „Wegzugsbesteuerung“ wie folgt ausgestaltet:

Im betrieblichen Bereich ist ein Ratenzahlungskonzept vorgesehen. Der Steuerpflichtige hat im Falle eines Wegzuges die Möglichkeit die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.

Im außerbetrieblichen Bereich wird das bis zur Steuerreform 2015/2016 allgemein vorgesehene Nichtfestsetzungskonzept nur bei Wegzug einer natürlichen Person in EU/EWR-Staaten und bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat ansässig ist beibehalten. Dh die Steuer ist auf Antrag, nicht bei Wegzug, sondern erst bei tatsächlicher Veräußerung zu bezahlen. In Fällen, in denen es aus anderen Gründen zur Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich kommt,  erfolgt die Entstrickung in der Regel durch Anwendung des Ratenzahlungskonzept.

Eine  vorzeitige Festsetzung der wegzugsbedingt nicht festgesetzten Steuerschuld ist auf Antrag möglich.

Sondersteuersatz 25 % bzw. 27,5 %

Seit 2016 beträgt der Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen 27,5%. Lediglich Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten ist noch ein Sondersteuersatz von 25%vorgesehen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten.

Ausnahmen vom Sondersteuersatz:

Für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Sondersteuersatz aber nicht anwendbar. Diese unterliegen dem Einkommensteuertarif. Davon unter anderem betroffen sind:

  • Privatdarlehen bzw. nicht verbriefte private Forderungen (z.B. obligationenähnliches Genussrecht)
  • nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (z.B. privat platzierte Anleihen)
  • Einkünfte als stiller Gesellschafter
  • Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig)

Veranlagung versus Endbesteuerung, Regelbesteuerungsoption

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Sondersteuersatz unterliegen ist zwar der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der KESt, der Abzugsverpflichtete haftet grundsätzlich jedoch für deren Einbehaltung und Abfuhr.

Abzugsverpflichteter ist bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital in der Regel die „auszahlende Stelle“ (z.B. eine Bank) bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten die inländische depotführende Stelle (grundsätzlich ebenso eine Bank).

Die Bank bei der z.B. Wertpapiere oder Sparguthaben gehalten werden, hat daher idR die KESt abzuziehen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Durch den erfolgten KESt-Abzug sind diese Erträge grundsätzlich, nicht mehr in die Steuererklärung aufzunehmen und bei der Berechnung des übrigen (der progressiven Tarifbesteuerung unterliegenden) Einkommens nicht zu berücksichtigen („Endbesteuerung“). 

Ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein ausländisches Bankdepot bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf Depot liegen) unterliegen zwar dem Sondersteuersatz, jedoch wird die Einkommensteuer nicht in Form der KESt einbehalten, sodass sie in die Steuererklärung aufzunehmen sind. 

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch betriebliche) in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem Sondersteuersatz unterliegen (siehe oben) sind jedenfalls veranlagungspflichtig. 

Automatischer Verlustausgleich – Verlustverwertung – Verlustvortrag 

Die Bank hat für alle bei ihr gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen, somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert).

Über einen automatisch durchgeführten Verlustausgleich hat die Bank eine Bescheinigung zu erteilen.

Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen der Steuererklärung.

Der automatische Verlustausgleich kommt darüber hinaus u.a. in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

  • Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots
  • Einkünfte aus betrieblichen Depots
  • Einkünfte aus Treuhanddepots

Weiters gelten folgende Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen im privaten Bereich:

  • Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (wie z.B. Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen u.a. aus Privatstiftungen verrechnet werden.
  • Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem Einkommensteuertarif unterliegen. Ein Ausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, wird durch die Regelung nicht ausgeschlossen.
  • Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und sind grundsätzlich auch nicht vortragsfähig.

Die obigen Verlustverwertungsbestimmungen gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht. 

Abzugsverbot – Anschaffungsnebenkosten 

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Sondersteuersatz unterliegen, ist ein Abzug von damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben (wie etwa Finanzierungskosten oder Depotgebühren) verboten.

Gegenstand der Besteuerung sind demnach die ungekürzten Kapitaleinkünfte (= Bruttobesteuerung).

Darüber hinaus können allfällige Anschaffungsnebenkosten (z.B. Handelsgebühren) steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demzufolge erhöhen diese Ausgaben die steuerlichen Anschaffungskosten des Wertpapiers nicht. 


Hinweis:
Anschaffungsnebenkosten im betrieblichen Bereich sind Teil der Anschaffungskosten und erhöhen diese entsprechend.


Kapitalvermögen, dessen Erträge nicht dem Sondersteuersatz unterliegen, sondern dem Einkommensteuertarif, sind nicht vom Abzugsverbot betroffen. 


ad d) Einkünfte aus Kryptowährungen

Eine Kryptowährung

  • ist eine digitale Darstellung eines Wertes,
  • wird nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert,
  • ist nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden,
  • hat nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld, wird aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert,
  • kann auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.

Die Definition umfasst jedenfalls die bekannteste Kryptowährung „Bitcoin“ und zahlreiche Altcoins wie „Ethereum“, „DASH“, „Ripple“ oder „Litecoin“ und viele mehr. Umfasst sind auch digitale Währungen wie „stablecoins“, die an bestimmte stabile Vermögenswerte außerhalb der Kryptowelt gebunden sind.

Nicht umfasst sind „non-fungible tokens“ („NFTs“). NFTs sind nicht ersetzbare bzw nicht vertretbare Sachen, bei welchen es auf die besondere Eigenschaft des einzelnen Stückes ankommt. Es fehlt die Eigenschaft als Tauschmittel. NFTs dienen zB bei digitalen Kunstwerken als Echtheitszertifikat bzw als digitaler Besitznachweis. Durch die Übertragung eines NFTs wird das Eigentumsrecht an dem zugehörigen digitalen Kunstwerk übertragen.

Ebenfalls nicht umfasst sind „asset tokens“, denen reale Werte zugrunde liegen, wie zB Wertpapiere oder Immobilien. Dabei handelt es sich um Derivate.

Auch bei den Einkünften aus Kryptowährungen wird zwischen Zinsen bzw laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen unterschieden:

Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen
    • Zinsähnliche Überlassung insbesondere „Lending“
    • Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen an ein Netzwerk im Rahmen von „Decentralized-Finance-Vorgängen“. Dabei werden Kryptowährungen gegen Entgelt an Dritte überlassen und der Dritte verwendet die Kryptowährungen zur Erzielung von Einkünften.
  • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen ua:
    • Leistungen für die Blockerstellung = „Mining“
    • sowohl originär erstellte Leistungen („block rewards“) als auch Transaktionsgebühren
    • Leistungen im Rahmen eines „Mining-Pools“ 

Anmerkung zum „Mining“: Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender Tätigkeit (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und gewerblicher Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erfolgt nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen. 

Das „Mining“ von Bitcoin wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, weil das „Minen“ von Bitcoin technisch so aufwändig ist, dass dafür Großrechner-Anlagen und sehr viel Strom benötigt wird. 

Das „Minen“ anderer insbesondere kleinerer Kryptowährungen kann durchaus mit herkömmlichen PCs bewerkstelligt werden und gegebenenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Realisierte Wertsteigerungen

  • Veräußerungen sowie
  • der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zB Bezahlung einer Rechnung mit Bitcoin, Tausch von Bitcoin in Euro. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar. Beim Tausch von Kryptowährungen untereinander werden die Anschaffungskosten übertragen. 

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen

Laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und grundsätzlich mit dem Steuersatz von 27,5% besteuert. 

Diese Regelung ist mit 1.3.2022 in Kraft getreten, ist aber bereits auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden (Neuvermögen) und ab dem 1.3.2022 veräußert werden.

Bis 1.3.2022 wird die Veräußerung von Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gesehen, welches bei Veräußerung innerhalb der 1-jährigen Behaltefrist dem Einkommensteuertarif unterliegt.

Bei Anschaffungen vor dem 1.3.2021 (Altvermögen) wurde differenziert, ob Kryptowährungen zinstragend (Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder nicht zinstragend (Spekulationsgeschäft) veranlagt wurden.

Ausnahmen zum besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% gibt es hinsichtlich der Regelbesteuerungsoption und der Anwendung der Tarifsteuer insbesondere beim „Lending“ oder „Mining“, sofern ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Ermittlung der Anschaffungskosten und Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kryptowährungen

Die Anschaffungskosten der Kryptowährungen sind inklusive Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. 

Der Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kryptowährungen entspricht dem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken. Somit besteht bei der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz kein Werbungskostenabzug. Bei der Option zur Regelbesteuerung ist dieser wiederum gegeben.

Verluste aus Kryptowährungen

Negative Einkünfte aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sofern der besondere Steuersatz gilt. Kein Verlustausgleich kann mit Zinserträgen aus Geldeinlagen oder sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten erfolgen.

Verluste aus Kryptowährungen können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.

Bei Verlusten aus Kryptowährungen kann der Steuerpflichtige im Zuge der Veranlagung zwei Optionen auswählen:

Option zum Verlustausgleich, dabei bleibt es bei der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Diese Option ist dann sinnvoll, wenn (noch) kein automatischer Verlustausgleich erfolgt ist

Option zur Regelbesteuerung. Hier werden alle Kapitaleinkünfte unter Verzicht auf den besonderen Steuersatz mit dem Tarif versteuert. Diese Option ist ua sinnvoll, wenn Verluste aus anderen Einkünften außerhalb des Kapitalvermögens liegen.

Kapitalertragsteuerabzug

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge aus Kryptowährungen beginnt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für Kapitalerträge, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallen, ist ein freiwilliger Abzug der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ab 1.3.2022 möglich.

Erfolgt kein Abzug der Kapitalertragsteuer, z.B. für inländische Einkünfte aus Kryptowährungen im Zeitraum 1.3.2022 bis 31.12.2023 sowie für alle ausländischen Einkünfte aus Kryptowährungen, welche ein inländisch Steuerpflichtiger bezieht, dann hat eine Veranlagung dieser Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung zu erfolgen. Der besondere Steuersatz von 27,5% ist in der Regel anzuwenden.

Der Steuerabzug auf Einkünfte aus Kryptowährungen erfolgt einmal jährlich, und zwar bis zum 15. Februar des Folgejahres. Die Verpflichtung zur Einbehaltung der KESt besteht erstmals für Kapitalerträge aus Kryptowährungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Eine Abfuhrverpflichtung ergibt sich daher erstmalig per 15.2.2025.

Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet im Privatvermögen Endbesteuerungswirkung. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht wird. 

Bei der Pauschalregelung erfolgt der Kapitalertragsteuerabzug anhand von pauschal ermittelten Anschaffungskosten und entfaltet keine Endbesteuerungswirkung. Dem Abzugsverpflichteten sind die Anschaffungsdaten nicht bekannt und werden auch nicht vom Steuerpflichtigen bekannt gegeben bzw. die Angaben des Steuerpflichtigen sind offensichtlich unrichtig.

Hier ist zwingend von Neuvermögen auszugehen und die Anschaffungskosten sind mit 50 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Der Kapitalertragsteuerabzug erfolgt anhand dieser pauschal ermittelten Anschaffungskosten und hat keine Endbesteuerungswirkung. Der Steuerpflichtige hat diese Einkünfte aus Kryptos im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren. 


2. Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen

Die im Rahmen der Vermögenszuwachsbesteuerung eingeführte Substanzbesteuerung bei realisierten Wertsteigerungen (z.B. für Gewinne bei der Veräußerung von Kapitalanlagen) brachte nahezu keine Änderungen für Betriebsvermögen. Wertsteigerungen waren im betrieblichen Vermögen auch nach alter Rechtslage steuerpflichtig.

  • (Laufende) Erträge aus Kapitalanlagen (z.B. Zinsen, Dividenden), die sich im Betriebsvermögen befinden, sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen, aber mit dem Sondersteuersatz endbesteuert.
  • Auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen, sie sind jedoch nicht endbesteuert. Sie unterliegen dem Sondersteuersatz.

Wird Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen gehalten, ergeben sich beispielhaft folgende wichtige Unterschiede zu Kapitalvermögen im Privatvermögen:

  • Keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen.
  • Anschaffungsnebenkosten sind bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen.
  • Vorrangige Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen von Kapitalvermögen.
  • Ein verbleibender Verlust kann zu 55 % (bis 31.12.2015 zu 50 %) mit betrieblichen Einkünften ausgeglichen und vorgetragen werden.

3. Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften im Privatvermögen

Einkünfte aus nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften müssen ab 1.1.2023 in jene Aufzeichnungspflichten aufgenommen werden, die auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten.

Der Gesetzeber argumentiert dazu, dass aufgrund des technologischen Fortschritts, Kapitalveranlagungen im Ausland oder in andere nicht vom Kapitalertragsteuerabzug umfasste Produkte wie zB Kryptowährungen an Bedeutung gewinnen und so eine Überprüfbarkeit der Angaben in den Einkommensteuererklärungen besser gewährleistet ist. 


4. Digitale KESt-Befreiungserklärung

Bisher müssen zum KESt-Abzug Verpflichtete bei bestimmten Einkünften keine KESt abziehen, wenn der Empfänger dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die (Kapital-)Einkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes, zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Hierfür ist derzeit geregelt vorgesehen, dass die Befreiungserklärung vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten ist.

Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt werden. Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden.

Stand: 01.06.2024