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Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien – Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 4 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien. 

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in Tschechien ansässig sind.  

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.  

Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 

Unter das Abkommen fallende Steuern

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer. 

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen, aber auch Einkünfte von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. 

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen und damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern.

Achtung: Als Besonderheit dieses Abkommens begründen auch bloße Dienstleistungen ab einer bestimmten Dauer eine Betriebsstätte (sogenannte „Dienstleistungsbetriebsstätte“). Eine „Dienstleistungsbetriebsstätte“ entsteht, wenn Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführungstätigkeiten im anderen Vertragsstaat erbracht werden und diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dauern. Die Beförderung von Gütern (auch im Werkverkehr) gilt nicht als Dienstleistung.

Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager). 

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.

Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den anderen Zuteilungsregeln (z.B. für Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.

Dividenden 

Dividenden dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Ausnahmsweise ist der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) jedoch berechtigt, eine Quellensteuer in der Höhe von 10% der Bruttodividenden zu erheben. Dies generell, wenn der Dividendenempfänger eine natürliche Person ist. Ist der Dividendenempfänger eine Gesellschaft, darf die 10%ige Quellensteuer nur dann eingehoben werden, wenn er über weniger als 10 % des Kapitals der dividendenauszahlenden Gesellschaft verfügt.  Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.

Gehören die Anteilsrechte, für die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht (Betriebsstättenvorbehalt).

Zinsen

Zinsen dürfen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Es gibt keine Quellensteuer.

Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Lizenzgebühren

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung 

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Fernseh- und Radiosendungen oder
  • von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Computersoftware oder industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Bei Lizenzgebühren im Sinne des 2. Teilstriches darf jedoch der Vertragsstaat, aus dem sie stammen, eine Quellensteuer von 5% der Bruttodividenden einheben.

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat - Grundprinzip). 

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Steuerrecht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen.

Bei der Zählung der 183-Tage werden alle Tage körperlicher Anwesenheit einschließlich An- und Abreisetag berücksichtigt. Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, wie Samstage und Sonntage, Feiertage, Urlaubstage und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung im Tätigkeitsstaat zusammenhängen, werden mitgezählt, wenn danach in diesem Staat die Beschäftigung fortgesetzt wird.

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite "Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung".

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: 

Anrechnungsmethode 

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Im gegenständlichen Fall wendet die Tschechische Republik ausschließlich die Anrechnungsmethode an. In Österreich findet die Anrechnungsmethode derzeit nur bei der Dividenden- und Lizenzgebühren-Besteuerung Anwendung.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Die Tschechische Republik wendet diese Methode nicht an. Österreich wendet die Befreiungsmethode an, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.

Stand: 01.01.2024

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