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Kurzarbeit ab 1.10.2023

Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen für Unternehmen

Lesedauer: 8 Minuten

17.09.2024

Mit 1.10.2023 erfolgt der Umstieg auf ein Kurzarbeitsmodell, bei dem sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit, wie vor Corona, am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Näheres dazu unter Kurzarbeitsbeihilfe und Qualifizierungsbeihilfe auf ams.at.  

Kurz-Übersicht: Die wesentlichen Änderungen der Kurzarbeit ab 1.10.2023

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender, nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Im Fall einer Naturkatastrophe, etwa Hochwasser, ist Kurzarbeit ebenfalls möglich, auf Grund der Ausnahmesituation gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Die/Der Mitarbeiter:in erhält (unabhängig von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden) 88 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich am anteiligen Arbeitslosengeld. 

Im Fall der Naturkatastrophe gilt eine rückwirkende dreiwöchige Antragsfrist. Der Betrieb hat eine unmittelbare Betroffenheit durch die Katastrophe im Zuge der Begehrensstellung entsprechend zu dokumentieren. Das Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit entfällt.

Die Sozialpartnervereinbarung auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen) schließt der Betrieb vor der Begehrensstellung beim AMS ab  (Mustersozialpartnervereinbarung weiter unten auf dieser Seite). Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner holt das AMS im Zuge des Bewillligungsverfahrens ein.

Der Betrieb stellt das Begehren beim AMS über das eAMS-Konto, in dem er die auf betrieblicher Ebene abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochlädt und gleichzeitig das Kurzarbeitsbegehren stellt.

Nähere Infos finden Sie in den FAQ und auch unter Kurzarbeit » Alle Details | AMS

Die Muster-Sozialpartnervereinbarungen wurden, soweit inhaltlich nötig, angepasst und zur besseren Lesbarkeit neu gegliedert. 
Zusätzlich werden – allenfalls - erforderliche weitere Muster/Beilagen zur Verfügung gestellt. Aus verfahrenstechnischen Gründen sind sie eigene Dokumente und nicht mehr in der Muster-Sozialpartnervereinbarung enthalten. 

Sie finden Sie als Word-Vorlage hier zum Download:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS im Wege des eAMS-Konto über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen
  2. Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit: Plausible Begründung der vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Muster mit Unternehmenskennzahlen). Näheres zur Prüfung durch das AMS und die weiters beizubringenden Unterlagen finden Sie auf der Website des AMS. Beratung, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Urlauben, Zeitguthaben, ….) abgewendet werden kann. Obligatorische vertiefte Prüfung des regionalen Arbeitsmarktes bei Kurzarbeit ab 3 Monaten: Prüfung, ob es gleichwertige offene Stellen in der Region gibt und die freigesetzten Beschäftigten rasch wieder eine Beschäftigung finden würden.
  3. Nach positiver Absolvierung des Beratungsverfahrens: Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern. Einholung der Unterschriften von WKÖ/Gewerkschaft (Muster Zustimmungserklärung WKÖ/Gewerkschaft) durch Unternehmen, letzteres kann ab Mitte Dezember 2023 entfallen (Lösung über Webportal des AMS)
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung, Zustimmungserklärungen von WKO/Gewerkschaft (Webportallösung ab Mitte Dezember 2023) und dem Beratungsprotokoll
  5. Mitteilung des AMS über den Eingang des Begehrens. Prüfung der Voraussetzungen durch AMS mit anschließender Mitteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und mit einer Genehmigung voraussichtlich gerechnet werden kann.

Achtung: 
Das dem AMS für Kurzarbeit zur Verfügung stehende Budget ist knapp. Die Genehmigung der Begehren wird nach dem „First in- First served-Prinzip erfolgen (Unternehmen mit Kurzarbeit für mindestens einem Drittel aller Beschäftigten werden priorisiert). Das AMS wird im Rahmen der Mitteilung die beantragenden Unternehmen informieren, ob das Begehren zum Zug kommt oder nur in Evidenz gehalten wird für den Fall, dass sich die budgetären Rahmenbedingungen ändern. Die endgültige Entscheidung über die Begehren erfolgt Mitte Dezember 2023. Nur vollständig eingebrachte Begehren werden gereiht. 



FAQ - Fragen und Antworten zur Kurzarbeit ab 1.10.2023

Stand: 6.11.2023

Arbeitszeit

Änderungen der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit oder innerhalb von 30 Tagen davor ändern die Bemessungsgrundlage des während der Kurzarbeit gebührenden Entgelts im Fall bestimmter Teilzeitarten (z.B. Bildungs-, Pflege- und Altersteilzeit) sowie dann, wenn auf die Änderung der Normalarbeitszeit ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Elternteilzeit); ebenso, wenn die Änderungen spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart wurden. Günstigere Vereinbarungen sind möglich. 
Davon abgesehen ist bei Änderungen der Normalarbeitszeit innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit die Bemessungsgrundlage auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes innerhalb dieser 30 Tage zu berechnen. 
Auf die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wirkt sich eine Änderung der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit nur mindernd aber nicht erhöhend aus. 

Beschäftigtenstand

Der Zweck der Kurzarbeit ist, Beschäftigte während vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten  an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen. 
Wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesent­lich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen.  Die vorherige Zustimmung der regionalen Geschäftsstelle − nach Anhörung des Regionalbeirates − ist erforderlich. 

Die Behaltepflicht während der Kurzarbeit erfasst alle im Betrieb bzw. (kollektivvertraglich oder standortmäßig abgegrenzten) Betriebsteil Beschäftigten; während der Behaltefrist nach der Kurzarbeit bezieht sich die Behaltepflicht nur noch auf jene Beschäftigten, die in Kurzarbeit waren.

Während der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist nach der Kurzarbeit ist grundsätzlich der Ausspruch von Kündigungen untersagt. Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber steht es somit in diesem Zeitraum frei, dem Arbeitsmarktservice (AMS) – gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz – geplante Massenkündigungen anzuzeigen sowie den Betriebsrat (gemäß § 105 Abs. 1 ArbVG) über eine beabsichtigte Kündigung zu informieren.
Mit Zustimmung der Gewerkschaft ist es möglich, Personen, die im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind, nicht in die Kurzarbeitsvereinbarung einzubeziehen. Für diese Personen besteht in der Folge auch keine Auffüllpflicht. Zu diesem Zweck ist die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung von den Sozialpartnern ausdrücklich zu unterschreiben.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:

  • vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen,
  • Beendigungen, die vor Beginn der Kurzarbeitsperiode zum Frühwarnsystem angemeldet worden sind, sofern die Sozialpartner die Beilage 3 der Sozialpartnervereinbarung unterschrieben haben und die davon betroffenen Dienstnehmer nicht in die Kurzarbeit einbezogen sind,
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt,
  • Kündigung durch die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer,
  • berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde,
  • Beendigung in Folge des Todes der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers,
  • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart,
  • Auflösung während der Probezeit,
  • Kündigung durch die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern zuvor die Zustimmung der regionalen Geschäftsstelle -nach Anhörung des Regionalbeirates- eingeholt wurde und der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt hat.  
    Bei diesen Beendigungen muss eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter, die zu ausscheidende Mitarbeiterin bzw. den zu ausscheidenden Mitarbeiter, ersetzen (Auffüllpflicht):
  • Kündigung durch die/den Arbeitgeberin/Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird,
  • unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt,
  • einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung.

Die Auffüllpflicht bedeutet nicht, dass die/der Arbeitgeberin/Arbeitgeber, schon bevor er oder sie eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach den oben genannten Gründen (z.B. eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen), ausspricht, einen neuen Mitarbeiter angeworben haben muss.

Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigungsstandes, wie etwa bei einer Entlassung, die sich nachträglich als unberechtigt herausstellt und daher die Auffüllpflicht auslöst, ist unerheblich.

Dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin steht eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). 

Mit ausdrücklicher Zustimmung der Gewerkschaft, müssen Arbeitnehmer, die noch nicht gekündigt sind, aber zum Frühwarnsystem angemeldet sind, nicht von der Kurzarbeitsvereinbarung erfasst werden, weshalb für diese Beschäftigten auch keine Auffüllpflicht besteht. Beilage 1 ist in diesen Fällen auszufüllen und von den Sozialpartnern ausdrücklich zu unterschreiben.
 
Es ist empfehlenswert, im Vorfeld mit der Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen und deren Zustimmung vor der Begehrensstellung einzuholen.

a) Neueinstellungen im Zusammenhang mit einer Auffüllpflicht

Zur Wahrung des Beschäftigtenstandes können Neueinstellungen während der Kurzarbeit erforderlich sein.
Sie können ab Vollendung eines voll entlohnten Kalendermonats im Betrieb mit eigener Sozialpartnervereinbarung, nach abgeschlossenem  Beratungsverfahren mit eigenem Kurzarbeitsantrag mit entsprechendem Beginn und Ende in die Kurzarbeit aufgenommen werden.

Beispiel:
Betrieb in Kurzarbeit vom 1.10.2023 bis 31.12.2023. Eine/Ein Mitarbeiterin/Mitarbeiter wird mit 15.10.2023 neu aufgenommen. Kurzarbeit für diese/diesen Mitarbeiterin/Mitarbeiter wäre erst  ab 1.12.2023 mit eigener Sozialpartnervereinbarung und eigenem Antrag möglich.

b) Sonstige Neueinstellungen

Es besteht kein Verbot, zusätzliche Neueinstellungen (über die Auffüllpflicht hinaus) vorzunehmen. Diese sind mangels Vorliegens eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb nicht förderbar. Die Begründung neuer Dienstverhältnisse ist naheliegend, wenn die Arbeit nicht von den kurzarbeitenden Mitarbeiter:innen erledigt werden kann (z.B. Schlüsselkräfte, Personen mit notwendigem Know-how). Es bedarf dazu keiner Zustimmung der Partner der Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer, Gewerkschaft).

Tipp: Festhalten, warum diese Tätigkeit nicht von den Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit übernommen werden kann. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann später bei Prüfung der widmungsmäßen Verwendung der Beihilfe fragen, warum diese Tätigkeit nicht von den Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit verrichtet werden konnte.


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