Beschäftigungsformen - Wesentliche Unterschiede
Arbeitsverhältnis - freier Dienstvertrag - Werkvertrag - Lehrvertrag - Volontariat - Ferialpraktikum
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"Beschäftigung” ist ein allgemein gehaltener sprachlicher Begriff. Im Wirtschaftsleben kommen aber sehr viele Arten von Beschäftigung vor. Im Folgenden soll daher ein kurzer Überblick über häufig vorkommende rechtliche Typen von Beschäftigungen gegeben werden.
Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer:in ist, wer seine/ihre Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem/einer Arbeitgeber:in zur Verfügung stellt. Besondere Merkmale sind Weisungsgebundenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation.
Man unterscheidet Arbeiter:innen und Angestellte. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Die Arbeitnehmer:innen werden von Arbeitgebern bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung angemeldet.
Freier Dienstvertrag
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für andere (=Auftraggeber:inne) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch Auftraggeber:innen gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich freie Dienstnehmer:inne vertreten lassen können.
Freie Dienstnehmer:innewn haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (d.h. bspw keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Krankenentgelt). Es ist jedoch eine Kündigungsfrist einzuhalten. Auftraggeber:innen haben freie Dienstnehmer:innen bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung anzumelden, falls die Beschäftigung nicht durch eine andere Pflichtversicherung gedeckt ist.
Seit 1.1.2016 ist das Mutterschutzgesetz auch auf freie Dienstnehmerinnen anwendbar.
Werkvertrag
Werkvertragsnehmer:innen verpflichten sich zur Erbringung eines Erfolges oder zur Herstellung eines Werkes. Dabei wird auf eigenes wirtschaftliches Risiko, in der Regel nach eigenem Plan, meistens mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss ein konkret, "greifbarer“ Erfolg erbracht werden.
Das Honorar kalkuliert der/die Werkvertragsnehmer:in und vereinbart es mit dem/der Werkbesteller:n. Der/die Werkvertragsnehmer:in arbeitet somit selbständig und unabhängig, es sind lediglich fachliche Anweisungen zur Ausführung des Werkes denkbar (Pflichtenheft). Auch müssen Werkvertragsnehmer:innen für Fehler (Gewährleistung) einstehen. Werkvertragsnehmer:innen können theoretisch selbst Arbeitnehmer:innen einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer:innen weitergeben.
Eine Sozialversicherungspflicht besteht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
- als gewerblich Selbständiger für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen,
- als sogenannter "Neuer Selbständiger” für nicht gewerbliche Tätigkeiten, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.613,20 (2025) überschreitet.
Lehrvertrag
Lehrlinge werden auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufs fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Es handelt sich somit um ein spezielles Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis. Es besteht Berufsschulpflicht.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Berufsausbildungsgesetz und der Lehrvertrag. Die Entlohnung erfolgt als Lehrlingsentschädigung laut dem in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivvertrag. Im Wesentlichen gelten praktisch alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei einem Arbeitsverhältnis. Lehrlinge werden von Lehrberechtigten zur Sozialversicherung bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet.
Volontariat
Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer (ergänzenden) Ausbildung kurzfristig in einem Unternehmen beschäftigt werden. Die Ausbildung muss auf jeden Fall im Vordergrund stehen, Arbeitsleistungen sind nur ausnahmsweise zulässig, soweit sie mit der Ausbildung zusammenhängen. Die Arbeitszeiten können von Volontäre frei gestaltet werden und sie sind nicht an Weisungen gebunden. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist auch kein Entgeltanspruch der Volontäre gegeben.
Volontäre sind nicht Arbeitnehmer. Es gelten keinerlei arbeitsrechtliche Bestimmungen. Allenfalls kann als Anerkennung die Zahlung eines geringen Taschengeldes vereinbart werden, wobei hier zu beachten ist, dass dann eine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskasse vorzunehmen ist. Das Taschengeld sollte deutlich unter der Entlohnung von Arbeitnehmern liegen. Insbesondere kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, außer der Kollektivvertrag sieht spezielle Regelungen über die Beschäftigung von Volontären vor.
Ferialpraktikum (Pflichtpraktikum)
Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studierende, die als Ergänzung zu einer schulischen Ausbildung ein von der jeweiligen Schule vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Ferialpraktikanten dürfen sich im Betrieb betätigen, aber nicht als Vertretung für andere Arbeitnehmer in den Ferien eingesetzt werden (ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor!). Es besteht keine Arbeitspflicht. Fachliche Anweisungen und Anweisungen zum Arbeitnehmerschutz können selbstverständlich gegeben werden.
Ferialpraktikanten haben keine Ansprüche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Im Kollektivvertrag können Regelungen über die Bezahlung von Ferialpraktikanten festgelegt sein. Sollte keine Regelungen im Kollektivvertrag bestehen, kann ein Taschengeld frei vereinbart werden. Wird ein Taschengeld gezahlt, sind Ferialpraktikanten bei der österreichischen Gesundheitskasse anzumelden.
Legen Kollektivverträge verbindlich eine Entlohnung für Ferialpraktikanten fest, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Dies ist beispielsweise in der Gastronomie, im Handel oder im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe der Fall.
In diesem Zusammenhang muss eine Abgrenzung zu Ferialarbeitnehmern vorgenommen werden. Hier handelt es sich ebenfalls um Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen möchten, dies jedoch nicht im Rahmen eines von der Schule vorgeschriebenen Praktikums. Ferialarbeitnehmer sind an Weisungen der Vorgesetzten gebunden und müssen die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen persönlich erbringen. Diese Ferialarbeitnehmer sind als echte Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden und nach dem geltenden Kollektivvertrag einzustufen und zu entlohnen. Ihnen gebühren auch die Sonderzahlungen (aliquot) und sie haben einen Urlaubsanspruch.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025