Person mit rötlichen, schulterlangen Haaren, Brille sowie gelber Bluse sitzt freudig bei einem Schreibtisch und hält den aufgeklappten Laptop, am Tisch liegen Notizbuch, Smartphone, Kopfhörer und im Hintergrund zeigen sich weiße Regale mit Ordnern
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Arbeitskräfteüberlassung

Begriff - Eingliederung - Kollektivvertrag - Sozialversicherung - Bürgschaft

Lesedauer: 2 Minuten

Bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung, Personaldienstleistung) stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.

Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und bedarf einer behördlichen Genehmigung. Aber nicht jedes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften an Dritte ist Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

Tipp!

Siehe dazu unsere Info Ausnahmen vom Arbeitskräfteüberlassungsgesetz!

Eingliederung beim Beschäftiger

Die überlassenen Arbeitskräfte erbringen ihre Arbeitsleistungen gegenüber den Kunden des Beschäftigers, der damit seine eigenen wirtschaftlichen und betrieblichen Ziele verfolgt. Sie sind in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers. Dieser übt die Arbeitgeberfunktion aus.

Aus diesem Grund gilt auch im Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Beschäftiger als Arbeitgeber. Für die überlassenen Arbeitnehmer müssen alle Vorsichtsmaßnahmen wie für die eigenen Arbeitnehmer getroffen werden. Der Überlasser hat dem Beschäftiger zur Einhaltung des persönlichen Arbeitnehmerschutzes alle maßgeblichen Informationen über die einzelnen Arbeitnehmer zu geben (z.B. Schwangerschaft).

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Für die Beurteilung, ob nun tatsächlich eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt desselben.

Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

  • kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  • organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  • der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Kollektivvertrag

Für Arbeiter, die überlassen werden, gilt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Für Angestellte, die überlassen werden, gilt der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, Gewerbe, und in der Dienstleistung.


Vorsicht!
Für die Dauer der Überlassung kommen auch wichtige Bestimmungen des Kollektivvertrages der Branche des Beschäftigerbetriebes zur Anwendung. Dies gilt für das kollektivvertragliche Entgelt, wenn es während der Überlassung höher als jenes nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist, sowie für die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.


Entgelt und Sozialversicherung

Unmittelbarer Arbeitgeber der zu überlassenden Arbeitskräfte ist der Überlasser. Er schließt den Arbeitsvertrag ab und ist für die Auszahlung des Entgelts sowie für Ermittlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.


Vorsicht!
Für die Auszahlung des Entgelts und die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge ist eine Mithaftung des Beschäftigers gesetzlich vorgesehen.


Bürgschaft

Der Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb

  • zustehenden Entgeltansprüche,
  • die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie
  • für die Lohnzuschläge nach dem BUAG

als Bürge.

Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge.

Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz hat, soweit dadurch die Befriedigung der im Gesetz genannten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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