Sozialversicherung der Gewerbetreibenden
Erfasste Personen - Beginn - Ausnahmen - Höhe der Beiträge und Beitragsgrundlage - Jungunternehmer
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Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge pflichtversichert. Kranken- und Pensionsversicherung sind im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), die Unfallversicherung ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Selbständigenvorsorge im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) geregelt.
Gewerbetreibende sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Anwartschaften auf Arbeitslosengeld aus Zeiten einer vorhergehenden unselbständigen Tätigkeit bleiben dem Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Siehe dazu unsere Info „Arbeitslosenversicherungsschutz für Unternehmer“. Seit 1.1.2009 besteht weiters eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit.
Personenkreis
Pflichtversichert sind
- Einzelunternehmer mit Erlangung einer Gewerbeberechtigung,
- Gesellschafter einer OG,
- Komplementäre einer KG,
geschäftsführende (handelsrechtliche) Gesellschafter einer GmbH oder FlexKapG (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits ASVG-versichert sind).
Bei den Gesellschaftern ist Voraussetzung für die Pflichtversicherung die Mitgliedschaft der Gesellschaft bei der Wirtschaftskammer.
Alle lohnsteuerpflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind nach dem ASVG versicherungspflichtig (Beteiligung bis zu 25 %, unabhängig vom Vorliegen einer Sperrminorität). Jene Geschäftsführer, die bereits am 31. Dezember 1998 Gesellschafter einer GmbH waren, können weiterhin nach dem GSVG pflichtversichert sein.
Beginn der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Obwohl die Gewerbebehörde den Umstand der Gewerbeanmeldung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mitteilt, ist auch der Gewerbetreibende selbst verpflichtet, innerhalb eines Monates eine entsprechende Meldung zu erstatten. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn eine automationsunterstützte Meldung bei der Gewerbebehörde erfolgt.
Ausnahmen von der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung
Personen, die ihre Gewerbeberechtigung ruhend melden, sind von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Ausnahmen von der Selbständigenvorsorge
Für Gewerbetreibende, die eine Eigenpension in Anspruch nehmen, endet die Pflicht zur Entrichtung der Selbständigenvorsorgebeiträge automatisch mit dem erstmaligen Bezug der Pension. Sie können jedoch binnen einem Monat in die betriebliche Selbständigenvorsorge freiwillig hineinoptieren.
Höhe der Beiträge und Beitragsgrundlage
In der Krankenversicherung sind 6,80 %, in der Pensionsversicherung sind 18,50 % und in der Selbständigenvorsorge sind 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt monatlich € 11,35 - unabhängig von der Höhe der Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) laut dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Da dieser Steuerbescheid oft erst einige Jahre später vorliegt, werden die Beiträge vorläufig von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen und bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides entsprechend den aktuellen Einkünften korrigiert (ausgenommen die Beiträge zur Selbständigenvorsorge).
Vorsicht:
Im GSVG gibt es eine Mindestbeitragsgrundlage, von welcher die Beiträge auch dann zu entrichten sind, wenn die Einkünfte tatsächlich geringer sind oder Verluste erwirtschaftet werden (siehe Infoseite Aktuelle Werte).
Jungunternehmer
Für Jungunternehmer gibt es im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr in der Krankenversicherung fixe Mindestbeiträge (keine Nachzahlung bei höheren Einkünften).
Vorschreibung der Beiträge
Die Beiträge werden jeweils quartalsweise für drei Monate vorgeschrieben. Auf Antrag ist eine monatliche Einzahlung oder ein monatlicher Bankeinzug möglich. Nachzahlungen sind im darauffolgenden Kalenderjahr der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage in vier gleichen Quartalsbeträgen abzustatten. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse kann für Gründer nach dem 3. Jahr der GSVG-Pflichtversicherung auf Antrag eine Aufteilung der Nachzahlung auf drei Jahre – in 12 Teilbeträgen – erfolgen.
Auf Antrag des Versicherten kann die Beitragsschuld aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage herabgesetzt oder hinaufgesetzt werden,
- soweit er glaubhaft macht, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen werden und
- dies für eine Herabsetzung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint.
Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, selbständige Erwerbstätigkeit und landwirtschaftliche Tätigkeit etc.) gibt es Sonderregelungen. Siehe auch Infoseite zur Mehrfachversicherung.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.08.2024