Erwachsene Person mit langen dunklen Haaren kümmert sich um ein krankes Kind im Bett
© Pixel-Shot | stock.adobe.com

Pflegefreistellung

Begriff – Krankenpflegefreistellung – Betreuungsfreistellung – Voraussetzungen – Ausmaß – Kind unter 12 Jahre – einseitiger Urlaubsantritt

Lesedauer: 3 Minuten

Begriff

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses infolge einer

  • Krankenpflegefreistellung oder
  • Betreuungsfreistellung oder
  • Begleitungsfreistellung

an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.

Krankenpflegefreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, um

  • einen erkrankten nahen Angehörigen oder
  • eine  im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Person

zu pflegen.

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige sind Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.

Betreuungsfreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
  • wegen der Betreuung des im gemeinsamen Haushalts lebenden, leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten

infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Begleitungsfreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung besteht

  • wegen der notwendigen Begleitung seines (Wahl- oder Pflege)kindes oder
  • wegen der Begleitung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes bzw. des leiblichen Kindes des eigetragenen Partners oder Lebensgefährten

bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der erkrankte Angehörige aufgrund der Art und der Schwere der Erkrankung bzw. seines Alters nicht sich selbst überlassen werden kann, dem Erkrankten also Hilfestellung geleistet werden muss. Es wird regelmäßig von der Beurteilung des behandelnden Arztes abhängen, wie lange durch eine bestimmte Erkrankung Pflegebedürftigkeit begründet wird. Die Pflegefreistellung kann insbesondere auch nur stundenweise notwendig sein.

Notwendige Verhinderung des Arbeitnehmers

Die Pflege muss tatsächlich und notwendigerweise vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Daher besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist, also wenn etwa die Gattin des Arbeitnehmers ohnehin zu Hause ist.

Tipp!

Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und deren notwendige Dauer nachzuweisen. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, muss er deren Kosten übernehmen. Lediglich bei der Begleitungsfreistellung muss die Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden.

Ausmaß

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Pflegefreistellung und damit auf Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wenn regelmäßig Überstunden geleistet werden, kann dies anspruchserhöhend sein. Umgekehrt gilt bei Teilzeitarbeit ebenso nur die entsprechend kürzere wöchentliche Arbeitszeit.

Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahre

Einen Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren wöchentlichen regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (2. Woche) hat der Arbeitnehmer, soweit es sich um einen weiteren Anlassfall handelt

  • wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehepartners, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partners,
  • sofern dieses das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  • der Grundanspruch (1. Woche) verbraucht ist und
  • der Arbeitnehmer aus einem anderen Rechtstitel (z. B. Kollektivvertrag, § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, 1154b Abs. 5 ABGB) keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat. 

Urlaub ohne vorherige Vereinbarung

Nach Ausschöpfung aller Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Titel der Pflegefreistellung kann der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Urlaub auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber antreten, wobei dies auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub genommen werden, diesfalls aber unbezahlt.

Kündigung

Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 08.02.2024