Detailansicht einer Hand, die Münze in Sparschwein wirft, daneben Modell eines Holzhäuschens und Illustration von vier Figuren mit Herze über Kopf
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Mehrfachversicherung

Begriff - Grenzen - Differenzvorschreibung - Beitragserstattung - Mindestbeitragsgrundlage - Selbständigenvorsorge

Lesedauer: 2 Minuten

Unselbständige sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Landwirte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Ist eine Person gleichzeitig unselbständig, selbständig oder als Landwirt tätig, führt dies zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Damit wird die betroffene Person mehrfach beitragspflichtig.


Vorsicht!
Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos in der Unfallversicherung. In der Kranken- und Pensionsversicherung ist er durch Ausnahmen durchbrochen.


Aktive Gewerbetreibende, die der Mehrfachversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG und GSVG unterliegen, zahlen von der unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils einen Versicherungsbeitrag.

Höchstbeitragsgrundlage

ASVG- und GSVG-Beiträge zusammen müssen nur von der einmaligen Höchstbeitrags-grundlage entrichtet werden. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

  • im ASVG € 6.060,- pro Monat zuzüglich € 12.120,- für die Sonderzahlungen pro Jahr,
  • im GSVG € 7.070,- pro Monat bzw. € 84.840,- pro Jahr.

Tipp!

Übersteigen die Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage ist eine Differenzvorschreibung und eventuell eine Beitragserstattung vorgesehen.

Differenzvorschreibung

Die Differenzvorschreibung wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) automatisch (ohne Antrag) durchgeführt. Diese wird für das laufende Beitragsjahr und für vergangene Beitragsjahre vorgenommen sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen.

Beitragserstattung

Überschreiten die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG die Höchstbeitragsgrundlage, hat die SVS (ohne Antrag) die übersteigenden Beträge zu erstatten:

  • in der Krankenversicherung in voller Höhe,
  • in der Pensionsversicherung in voller Höhe im GSVG bzw. in ca. halber Höhe (45 % des Überschreitungsbetrages) im ASVG

Die Beitragserstattung hat die SVS bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der jeweiligen Beiträge (für ein Kalenderjahr) folgt, durchzuführen. Diese Regelung gilt erstmals für gänzlich im Jahr 2019 entrichtete Beiträge.


Vorsicht!
Für Kalenderjahre vor 2019 (wenn für diese Kalenderjahre die vollständige Entrichtung der Beiträge nicht erst im Jahr 2019 erfolgte) gilt die alte Rechtslage: Die Beitragserstattung ist binnen 3 Jahren zu beantragen (in der Krankenversicherung)!


Tipp!

Diese Regelungen gelten auch bei Zusammentreffen von Versicherungspflichten nach ASVG und BSVG bzw. GSVG und BSVG.

Mindestbeitragsgrundlage

Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger (ASVG) und selbständiger (GSVG) Tätigkeit gelten im GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht. Erreichen bereits die ASVG-Einkünfte die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage (monatlich € 518,44 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung), werden die GSVG-Beiträge nur aufgrund der tatsächlichen selbständigen Einkünfte berechnet. Bei Verlusten erfolgt daher keine Beitragsvorschreibung.

Das BSVG sieht keine solche Regelung hinsichtlich der Mindestbeitragsgrundlage vor.

Selbständigenvorsorge

Auch wenn ein Gewerbetreibender gleichzeitig Dienstnehmer ist, für den deshalb bereits Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (früher: Abfertigung ALT) bezahlt werden, wird er als Gewerbetreibender auch in die Selbständigenvorsorge einbezogen.

Tipp!

Bei sehr niedrigen gewerblichen Umsätzen und Einkünften kann sich der ASVG-Pflichtversicherte gegebenenfalls von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien lassen (siehe dazu unsere Info Sozialversicherung der Kleingewerbetreibenden).


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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