Personen mit Behinderungen in bunten Farben
© scusi | stock.adobe.com

Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen - Barrierefreiheit

Begriff - Geltungsbeginn - Übergangsbestimmungen

Lesedauer: 1 Minute

Allgemeines 

Neben der Gleichstellung in der Arbeitswelt durch das Behinderteneinstellungsgesetz strebt der Gesetzgeber im Behindertengleichstellungsgesetz eine vollkommene gesellschaftliche Gleichstellung behinderter mit nichtbehinderten Personen in allen Lebensbereichen an. Das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und stellt diese ebenfalls einer Belästigung aufgrund einer Behinderung gleich.  

Begriff 

Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen 

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe  

zugänglich und nutzbar sind.  

Barrierefreiheit ist vor allem für Fälle der mittelbaren Diskriminierung von behinderten Personen von Bedeutung. Obgleich das Gesetz zwar das möglichst vollständige Herstellen von Barrierefreiheit beabsichtigt, so liegt dennoch keine Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung von Barrieren mit hohen Kosten und Aufwendungen verbunden oder sogar rechtswidrig ist.  

So können notwendige bauliche Veränderungen aufgrund von Denkmalschutzvorschriften unzulässig sein.


Vorsicht! 
Barrierefreiheit ist nicht nur bei der baulichen Gestaltung von Arbeitsplätzen zu beachten (siehe dazu auch unser Infoblatt „Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen - Tatbestände“!). Barrierefreiheit ist auch für alle öffentlich zugänglichen Gebäuden zu beachten – unabhängig davon, ob sie im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen.


Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Lebensbereich barrierefrei gestaltet ist, kommt es auf den Stand der technischen Entwicklung sowie auf aktuelle Normen und Richtlinien an.  


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2023

Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
    Unternehmer mit Behinderung: Persönliche Assistenz im Privatbereich (PA) - Steiermark
    Weiterlesen
  • Person im Rollstuhl
    Unternehmer mit Behinderung: Persönliche Assistenz im Privatbereich (PA) - Wien
    Weiterlesen