Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
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Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen - Übersicht

Wer gilt als Behinderter? - begünstigte Behinderte - nahestehende Personen

Lesedauer: 2 Minuten

Behinderte Menschen sind durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz besonders vor Diskriminierung geschützt. Die Diskriminierungsverbote gelten in Arbeits- und Lehrverhältnissen und sind auch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse (z.B. freie Dienstverträge) anwendbar. 

Wer gilt als Behinderter? 

Das Gesetz unterscheidet zwischen  

  • Personen mit Behinderung und
  • Personen, die von der Behörde als begünstigte Behinderte anerkannt sind. 

Daran knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen. 

Begünstigte Behinderte 

Als begünstigte Behinderte gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 %.

Die Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigt Behinderter kann entweder auf Grund 

  • eines Antrages durch Bescheid vom Sozialministeriumservice (SMS),
  • eines Antrages durch Bescheid eines Landeshauptmannes in Verbindung mit der Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz,
  • eines Antrages durch Bescheid vom Unfallversicherungsträger, sowie
  • vom Arbeits- und Sozialgericht durch ein Unfallversicherungsurteil

erfolgen.


Vorsicht!
Begünstigt behinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind bei der für die Beschäftigungspflicht relevanten Berechnung der Pflichtzahl zu berücksichtigen. Auch Fördermaßnahmen sind in der Regel nur für begünstigte behinderte Arbeitnehmer vorgesehen.


Tipp! 

Siehe dazu unsere Infos zu begünstigten behinderten Arbeitnehmern

Personen mit Behinderung 

Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 

Die gesetzlichen Diskriminierungsverbote gelten zugunsten aller Behinderten im Sinne der gesetzlichen Definition, ohne dass es auf einen bestimmten Grad der Behinderung oder auf ein behördliches Feststellungsverfahren ankommt.


Beispiel:
Als Behinderung gelten (nach den Erläuternden Bemerkungen) eine diagnostizierte, aber noch nicht virulente Multiple Sklerose oder eine Diagnose HIV positiv ohne Merkmale von AIDS.


Eine Person, die Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend macht, muss das Vorliegen einer Diskriminierung nur glaubhaft machen, hingegen das Vorliegen der Behinderung aber beweisen. 

Nahestehende Personen 

Auch jene Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer behinderten Person stehen, sind durch das Diskriminierungsverbot geschützt.  

Ein solches Naheverhältnis liegt etwa bei einer familiären Beziehung, persönlichen Freundschaft, Schutzbefohlenheit oder Beistandspflicht (z.B. Angehörige, Lebenspartner, Freunde, Pflegeleistende) vor. Bei Arbeitskollegen ist dann von einem Naheverhältnis auszugehen, wenn eine nähere persönliche Beziehung vorliegt.  

Flüchtige Bekanntschaften bilden kein Naheverhältnis.


Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beansprucht (im gesetzlichen Rahmen) immer wieder Pflegefreistellungen, wenn bei seinem behinderten Sohn Phasen eines intensiveren Pflegebedarfes auftreten. Der Arbeitgeber spricht deswegen eine Kündigung aus. 

Da der Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen auf Grund der Behinderung seines Sohnes diskriminiert wurde, kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten.


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.02.2023

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