
Betriebsübergang - arbeitsrechtlich
Begriff - Übernahme des Personals - Informationspflicht
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Eine Übereignung eines Betriebes oder Betriebsteiles ist nach der Rechtsprechung z.B.:
- der Verkauf eines Betriebes,
- die Schenkung eines Betriebes oder
- ein Pächter:innenwechsel.
Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn zwischen alten Betreiber:innen und neuen Betreiber:innen keine vertragliche Beziehung besteht. Entscheidend ist lediglich, dass der bestehende Betrieb im Wesentlichen unverändert mit der bisherigen Organisationsstruktur, den vorhandenen Betriebsmitteln und dem bestehenden Kundenstock von den neuen Betreiber:innen (Arbeitgeber:innen) weitergeführt wird.
Beispiel:
Eine Tabaktrafik wird an neue Betreiber:innen übergeben. Eine Spitalskantine wird neu ausgeschrieben und von neuen Betreiber:innen fortgeführt.
Übernahme des Personals
Liegt ein Betriebsübergang vor, treten die Erwerber:innen als Arbeitgeber:innen in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die neuen Betreiber:innen werden Arbeitgeber:innen des bei den alten Betreiber:innen beschäftigten Personals.
Es liegen durchlaufende Arbeitsverhältnisse mit weit reichenden Konsequenzen für die neuen Betreiber:innen vor.
Im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist keine Endabrechnung zu erstellen, insbesondere ist keine Abfertigung Alt auszuzahlen. Es gelten die alten Arbeitsverträge mit den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen und allen Vordienstzeiten bei den Nachfolger:innen weiter. Auch die Höhe der Entlohnung darf beim Übergang nicht reduziert werden.
Die finanzielle Komponente, die mit der Übernahme von Arbeitsverhältnissen mit Vordienstzeiten einhergeht, sollte Beachtung finden. Dies betrifft z.B. Ansprüche aus der Abfertigung Alt aber auch Resturlaube aus alten Urlaubsjahren sowie eine höhere Einstufung im Kollektivvertrag.
Die Belegschaft wird von den bisherigen Arbeitgeber:innen bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ abgemeldet und bei den neuen Arbeitgeber:innen ebenso mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ angemeldet. Lehrverträge werden bei der Lehrlingsstelle auf den neuen Lehrberechtigten „überschrieben“.
Die Arbeitnehmer:innen dürfen wegen des Betriebsüberganges nicht gekündigt werden.
Tipp!
Haben Sie Interesse am Erwerb eines Betriebes, informieren Sie sich vorher über alle bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der karenzierten Dienstnehmer:innen. Wenden Sie sich zusätzlich an die Arbeitsrechtsexpert:innen in Ihrer Wirtschaftskammer!
Informationspflicht
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmer:innenvertretung (also kein gewählter Betriebsrat), so haben die Veräußer:innen oder die Erwerber:innen die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer:innen im Vorhinein über
- den (geplanten) Zeitpunkt des Überganges,
- den Grund des Überganges,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer:innen sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer:innen in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren.
Tipp!
Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer:innen leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
Weiters haben die Veräußer:innen die betroffenen Arbeitnehmer:innen von der allenfalls vorgenommenen Übertragung von Sicherungsmitteln für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften zu informieren.
Den Arbeitnehmer:innen sind Änderungen im Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das betrifft auch den Arbeitgeber:innenwechsel durch Betriebs(teil)übergang.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vom bevorstehenden bzw. erfolgten Betriebsübergang zu informieren.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025