Betriebsübergang - arbeitsrechtlich
Begriff - Übernahme des Personals - Informationspflicht
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Begriff
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Eine Übereignung eines Betriebes oder Betriebsteiles ist nach der Rechtsprechung z.B.:
- der Verkauf eines Betriebes,
- die Schenkung eines Betriebes oder
- ein Pächterwechsel.
Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn zwischen altem Betreiber und neuem Betreiber keine vertragliche Beziehung besteht. Entscheidend ist lediglich, dass der bestehende Betrieb im Wesentlichen unverändert mit der bisherigen Organisationsstruktur, den vorhandenen Betriebsmitteln und dem bestehenden Kundenstock vom neuen Betreiber (Arbeitgeber) weitergeführt wird.
Beispiel:
Eine Tabaktrafik wird an einen neuen Betreiber übergeben. Eine Spitalskantine wird neu ausgeschrieben und von einem neuen Betreiber fortgeführt.
Übernahme des Personals
Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der neue Betreiber wird Arbeitgeber des beim alten Betreiber beschäftigten Personals.
Es liegen durchlaufende Arbeitsverhältnisse mit weitreichenden Konsequenzen für den neuen Betreiber vor.
Im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist keine Endabrechnung zu erstellen, insbesondere ist keine Abfertigung Alt auszuzahlen. Es gelten die alten Arbeitsverträge mit den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen und allen Vordienstzeiten beim Nachfolger weiter. Auch die Höhe der Entlohnung darf beim Übergang nicht reduziert werden.
Die finanzielle Komponente, die mit der Übernahme von Arbeitsverhältnissen mit Vordienstzeiten einhergeht, sollte Beachtung finden. Dies betrifft z.B. Ansprüche aus der Abfertigung Alt aber auch Resturlaube aus alten Urlaubsjahren sowie eine höhere Einstufung im Kollektivvertrag.
Die Belegschaft wird vom bisherigen Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ abgemeldet und beim neuen Arbeitgeber ebenso mit dem Vermerk „Betriebsübergang“ angemeldet. Lehrverträge werden bei der Lehrlingsstelle auf den neuen Lehrberechtigten „überschrieben“.
Die Arbeitnehmer dürfen wegen des Betriebsüberganges nicht gekündigt werden.
Tipp!
Haben Sie Interesse am Erwerb eines Betriebes, informieren Sie sich vorher über alle bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der karenzierten Dienstnehmer. Wenden Sie sich zusätzlich an die ArbeitsrechtsexpertenInnen in Ihrer Wirtschaftskammer!
Informationspflicht
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung (also kein gewählter Betriebsrat), so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
- den (geplanten) Zeitpunkt des Überganges,
- den Grund des Überganges,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren.
Tipp!
Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
Weiters hat der Veräußerer die betroffenen Arbeitnehmer von der allenfalls vorgenommenen Übertragung von Sicherungsmitteln für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften zu informieren.
Dem Arbeitnehmer sind Änderungen im Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag unverzüglich bzw. spätestens binnen 1 Monat schriftlich mitzuteilen. Das betrifft auch den Arbeitgeberwechsel durch Betriebs(teil)übergang.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vom bevorstehenden bzw. erfolgten Betriebsübergang zu informieren.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 10.07.2024