Detailansicht eines Dokuments mit dem Schriftzug Kündigung, darauf liegend ein Stift, daneben weiterer Stift, Smartphone und Tasse
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Kündigungsanfechtung: Gründe

Anfechtungsgründe – Motivkündigung – sozialwidrige Kündigung

Lesedauer: 2 Minuten

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt, kann der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen die Kündigung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Anfechtungsgründe

Anfechtungsgründe können sich insbesondere aus dem allgemeinen oder individuellen Kündigungsschutz ergeben. Darüber hinaus gibt es noch den besonderen Kündigungsschutz, der für die Wirksamkeit der Kündigung die vorherige Zustimmung des Gerichts verlangt.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Eine Kündigungsanfechtung kann in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben aufgrund von Vorliegen eines verpönten Motivs oder Sozialwidrigkeit erfolgen.

Ein Betrieb ist dann betriebsratspflichtig bzw. betriebsratsfähig, wenn mindestens fünf volljährige, vom Arbeitgeber familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung ist es aber unbeachtlich, ob ein Betriebsrat auch tatsächlich besteht.

Verpönte Motive

Ein verpöntes Motiv liegt dann vor, wenn die Kündigung beispielsweise aus nachstehenden Gründen ausgesprochen wurde:

  • Beitritt, Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Mitgliedschaft des Arbeitsnehmers zu Gewerkschaften,
  • Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat,
  • Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson oder Sicherheitsfachkraft,
  • bevorstehende Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
  • Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer.

Liegt sowohl ein verpönter als auch ein nicht verpönter Kündigungsgrund vor, so ist die Anfechtung nur dann möglich, wenn das verpönte Motiv ein wesentlicher Grund für die Kündigung gewesen ist.

Sozialwidrige Kündigung

Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine Kündigung ist dann sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist.

Tipp!

Näheres zu den einzelnen Kündigungsgründen und zum Anfechtungsverfahren erfahren Sie in unserem Infoblatt „Kündigungsanfechtung: Verfahren“.

Individueller Kündigungsschutz

Während der allgemeine Kündigungsschutz nur in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben zur Anwendung kommt, gibt es auch individualrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten in allen Betrieben, so auch in Betrieben unter 5 Arbeitnehmern.

Eine Kündigungsanfechtung ist hier ggf. möglich bei:

  • Diskriminierung,
  • Behinderung,
  • Elternkarenz oder Elternteilzeit,
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Betreuungszwecken,
  • Pflegefreistellung,
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  • Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit,
  • Wiedereingliederungsteilzeit,
  • Arbeitszeitherabsetzungen zur Angehörigenbetreuung oder wegen Alters über 50,
  • Grundlosem Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers für Überstunden über 10 Tagesgesamtstunden oder 50 Wochengesamtstunden,
  • Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers für zugelassene Arbeiten an bis zu vier Wochenenden oder Feiertages je Arbeitnehmer und Jahr,
  • der Stellung als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinscher Fachdienst.

Besonderer Kündigungsschutz

Der Besondere Kündigungsschutz normiert, dass eine Kündigung einer werdenden Mutter oder eines geschützten Elternteils, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildieners, eines Betriebsrates, eines Arbeitnehmers, der eine Sterbebegleitung in Anspruch nimmt und eines Arbeitnehmers, der sein Kind bei einem Rehabilitationsaufenthalts begleitet, grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden kann.

Auch Arbeitnehmer, die dem Kreis der begünstigt Behinderten angehören, können unter gewissen Voraussetzungen nur nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.05.2024