
Kündigungsanfechtung: Gründe
Anfechtungsgründe – Motivkündigung – sozialwidrige Kündigung
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Inhaltsverzeichnis
Wird ein:e Arbeitnehmer:in vom:von der Arbeitgeber:in gekündigt, kann der:die Arbeitnehmer:in unter gewissen Voraussetzungen die Kündigung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Anfechtungsgründe
Anfechtungsgründe können sich insbesondere aus dem allgemeinen oder individuellen Kündigungsschutz ergeben. Darüber hinaus gibt es noch den besonderen Kündigungsschutz, der für die Wirksamkeit der Kündigung die vorherige Zustimmung des Gerichts verlangt.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Eine Kündigungsanfechtung kann in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben aufgrund von Vorliegen eines verpönten Motivs oder Sozialwidrigkeit erfolgen.
Ein Betrieb ist dann betriebsratspflichtig bzw. betriebsratsfähig, wenn mindestens fünf volljährige, vom:von der Arbeitgeber:in familienfremde Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden. Für die Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung ist es aber unbeachtlich, ob ein Betriebsrat auch tatsächlich besteht.
Verpönte Motive
Ein verpöntes Motiv liegt dann vor, wenn die Kündigung beispielsweise aus nachstehenden Gründen ausgesprochen wurde:
- Beitritt, Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Mitgliedschaft des:der Arbeitsnehmers:in zu Gewerkschaften,
- Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat,
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson oder Sicherheitsfachkraft,
- bevorstehende Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst
- Geltendmachung vom:von der Arbeitgeber:in in Frage gestellter Ansprüche durch den:die Arbeitnehmer:in.
Liegt sowohl ein verpönter als auch ein nicht verpönter Kündigungsgrund vor, so ist die Anfechtung nur dann möglich, wenn das verpönte Motiv ein wesentlicher Grund für die Kündigung gewesen ist.
Sozialwidrige Kündigung
Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der:die Arbeitnehmer:in mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine Kündigung ist dann sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des:der Arbeitnehmers:in beeinträchtigt und nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist.
Tipp!
Näheres zu den einzelnen Kündigungsgründen und zum Anfechtungsverfahren erfahren Sie in unserem Infoblatt „Kündigungsanfechtung: Verfahren“.
Individueller Kündigungsschutz
Während der allgemeine Kündigungsschutz nur in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben zur Anwendung kommt, gibt es auch individualrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten in allen Betrieben, so auch in Betrieben unter 5 Arbeitnehmer:innen.
Eine Kündigungsanfechtung ist hier z.B. möglich bei:
- Diskriminierung,
- Behinderung,
- Elternkarenz oder Elternteilzeit,
- Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Betreuungszwecken,
- Pflegefreistellung,
- Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
- Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit,
- Wiedereingliederungsteilzeit,
- Arbeitszeitherabsetzungen zur Angehörigenbetreuung oder wegen Alters über 50,
- Grundlosem Ablehnungsrecht des:der Arbeitnehmers:in für Überstunden über 10 Tagesgesamtstunden oder 50 Wochengesamtstunden,
- Ablehnungsrecht des:der Arbeitnehmers:in für zugelassene Arbeiten an bis zu vier Wochenenden oder Feiertages je Arbeitnehmer:innen und Jahr,
- der Stellung als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner:in oder arbeitsmedizinscher Fachdienst.
Besonderer Kündigungsschutz
Der Besondere Kündigungsschutz normiert, dass eine Kündigung einer werdenden Mutter oder eines geschützten Elternteils, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildieners:in, eines Betriebsrates, eines:einer Arbeitnehmers:in, der eine Sterbebegleitung in Anspruch nimmt und eines:einer Arbeitnehmers:in, der sein Kind bei einem Rehabilitationsaufenthalts begleitet, grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden kann.
Auch Arbeitnehmer:innen, die dem Kreis der begünstigt Behinderten angehören, können unter gewissen Voraussetzungen nur nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025