Fünf Personen in Businesskleidung stehen in einem Kreis, zwei der Personen geben sich die Hand
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Betriebsrat

Begriff - Aufgaben - Errichtung - Größe

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Begriff

Der Betriebsrat ist das Interessenvertretungsorgan der Arbeitnehmer:innen auf Betriebsebene. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre.

Aufgaben

Der Betriebsrat verfügt über zahlreiche Befugnisse. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen, bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen.

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen

  • Überwachungs- und Kontrollrechte (z.B. Einhaltung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und der Arbeitnehmerschutzbestimmungen),
  • Informationsrechte (z.B. über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen oder über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung) und
  • Interventionsrechte (z.B. zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der betrieblichen Ausbildung) und
  • Beratungsrecht (z.B. hat auf Verlangen des BR der/die Betriebsinhaber:in vierteljährlich gemeinsame Beratungen abzuhalten und über wichtige Angelegenheiten zu informieren.)

Errichtung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist auf Basis einer Betriebsratswahl zu errichten. Es ist Sache der Belegschaft und nicht des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin, für die Errichtung eines Betriebsrats durch Organisation und Abwicklung einer Betriebsratswahl zu sorgen.

Voraussetzungen der Betriebsratswahl

In einem Betrieb müssen dauernd mindestens 5 familienfremde und stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) beschäftigt werden, damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann.

Stimmberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Auf die Zahl von 5 Arbeitnehmer:innen sind neben den Vollzeitbeschäftigten anzurechnen:

  • Teilzeitbeschäftigte,
  • geringfügig Beschäftigte, 
  • karenzierte Arbeitnehmer:innen,
  • Mitarbeiter, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren und
  • Arbeitnehmer:innen, die längerfristig (z.B. mehr als ein halbes Jahr überlassen und Beschäftiger hat AG-Funktionen wie Urlaubsgenehmigung usw. übernommen) in den Betrieb überlassen sind. 

Nicht auf diese Mindest-Arbeitnehmer:innen-Anzahl anzurechnen sind Heimarbeiter:innen und bestimmte Familienangehörige des/der Dienstgebers/Dienstgeberin.

Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat

Umfasst sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die der Angestellten mindestens je 5 dieser Arbeitnehmer:innen, sind getrennte Betriebsräte zu errichten.

Wenn getrennte Gruppenversammlungen es beschließen, kann dennoch ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt werden.

Umfasst eine der Arbeitnehmer:innen-Gruppen weniger als 5 dieser Personen, so ist ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden.

Größe des Betriebsrats

Bei dieser Mandatszahl geht es um die Zusammensetzung des Betriebsrates, also um die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Es zählen alle Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG. Stichtag ist der Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes.

 Anzahl der Arbeitnehmer:innen Anzahl der Betriebsratsmitglieder
5-9 1
10-19 2
20-50 3
51-100 4

Für je weitere 100 Arbeitnehmer:innen erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um eine weitere Person. Ab 1001 Arbeitnehmer:innen erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder für je weitere 400 Arbeitnehmer:innen um eine weitere Person.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025