Beginn und Dauer der BV-Beitragspflicht
Beginn bei Ersteintritten - Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten - Ende der Beitragspflicht
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Beginn bei Ersteintritten
Die BV-Beitragspflicht fängt grundsätzlich mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses an.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls BV-beitragsfrei. Damit wird darauf Rücksicht genommen, dass in den meisten Arbeitsverhältnissen die jederzeitige Auflösbarkeit im ersten Monat (Probezeit) gegeben ist. Endet das Dienstverhältnis (Arbeiter-, Angestelltendienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis oder freies Dienstverhältnis) rechtmäßig vor oder mit Ablauf eines Monats, besteht keine Beitragspflicht. Auf die Existenz einer Probezeit kommt es für die BV-Beitragsfreiheit des ersten Monats nicht an, doch erleichtert eine solche die Rechtmäßigkeit der Auflösung (ansonsten nur einvernehmlich oder bei sehr kurzen Kündigungszeiten denkbar).
Die Beitragsfreiheit des ersten Monats gilt auch für Lehrlinge; dass ihre Probezeit drei Monate beträgt, verlängert die Beitragsfreiheit nicht.
Der erste Monat bzw. das für den ersten Monat gebührende Entgelt (inklusive darauf entfallende Sonderzahlungsanteile) ist auch dann BV-beitragsfrei, wenn das Dienstverhältnis über den ersten Monat hinaus andauert, also nicht schon im ersten Monat endet.
Der BV-beitragsfreie erste Monat ist kein Kalendermonat, sondern ein Naturalmonat, d.h. er dauert bei beispielsweisem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 7.1. bis zum 6.2.
Daraus ergibt sich, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während eines Kalendermonats das für den folgenden Kalendermonat gebührende Entgelt in einen BV-beitragsfreien und BV-beitragspflichtigen Teil zu "splitten“ ist, entsprechend der zeitlichen Zuordnung (für welche Zeiten gebührt welches Entgelt). Wem dieses "Splitten“ zu arbeitsaufwändig ist und wer daher für den beitragsfreien Teil aus Vereinfachung die BV-Beiträge leistet, der hat nach den derzeitigen Lohnsteuerrichtlinien dafür keine zusätzlichen Abgaben zu entrichten.
Die BV-Beitragsfreiheit bezieht sich nach dem BMSVG auf das gesamte Entgelt des ersten Naturalmonats und müsste sich daher auch auf die Sonderzahlungsanteile für diesen Monat erstrecken, unabhängig von der (meist späteren) Fälligkeit der Sonderzahlungen. Die Sozialversicherung vertritt allerdings die gegenteilige Meinung, dass wegen des beitragsfreien ersten Monats bei den Sonderzahlungen die diesbezügliche BV-Beitragsgrundlage nicht aliquot gekürzt werden darf. Diese Auffassung überzeugt nicht.
Beispiel 1 (Probemonat):
Beginn des DV 1. Februar 2024
Ende des DV 28. Februar 2024 Auflösung im Probemonat
keine BV-Beitragspflicht, auch nicht für die allfällige Urlaubsersatzleistung
Beispiel 2 (mit oder ohne Probemonat):
Beginn des DV 7. Jänner 2024
Ende des 1. Monats 6. Februar 2024 Fortsetzung des DV
BV-Beitragsfreiheit des Jänner-Entgelts und des Entgelts für den 1. bis 6. Februar,
BV-Beitragspflicht ab 7. Februar.
Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten
Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses weiteren Arbeitsverhältnisses.
Beispiel:
Beginn des DV 12. März 2024 Ende des DV 31. Mai 2024
BV-Beitragspflicht ab 12. April 2024 bis 31. Mai 2024
Beginn DV Neu 3. Juli 2024
BV-Beitragspflicht ab 3. Juli 2024.
Auf Wiedereinstellungszusagen etc. kommt es für die BV-Beitragspflicht ab dem 1. Tag bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten nicht an. Auch wiederholte Ferialjobs können darunter fallen und schon im ersten Monat BV-beitragspflichtig sein.
Nach bisheriger Ansicht der Sozialversicherung waren fallweise (tageweise) beschäftigte Personen vom Anwendungsbereich der Abfertigung Neu ausgenommen, da eine Beitragspflicht erst bestehe, wenn das jeweilige konkrete Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauert. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung OGH 25.5.2016 9 ObA 30/16a festgehalten, dass eine sofortige BV-Beitragspflicht für das 2. und für weitere Dienstverhältnisse besteht, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende des 1. Dienstverhältnisses erneut ein Dienstverhältnis beginnt. Das bedeutet, dass bei Fallweise Beschäftigten nur das 1. (wenn auch sehr kurze) Dienstverhältnis BV-beitragsfrei ist und ab dem 1. Tag des 2. Dienstverhältnisses (und folgende!) eine sofortige BV-Beitragspflicht entsteht (dies unabhängig von der Dauer dieses 2. (weiteren) Dienstverhältnisses. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist lt. Sozialversicherung ab 10.6.2016 (Tag der Urteilsveröffentlichung) umzusetzen.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch, vorübergehend daher auch bei allen unbezahlten Urlauben oder sonstigen unbezahlten Zeiten, sofern keine der drei gesetzlichen Ausnahmen besteht (Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst, Wochengeld- und Krankengeldbezugszeiten). Siehe zu diesen Ausnahmen die Info-Seite "Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiträume"!
Solche Entgeltansprüche, die über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses reichen, wie Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung, sind daher ebenfalls noch normal BV-beitragspflichtig (Ausnahme: Urlaubsersatzleistung bei Ende des Arbeitsverhältnisses im 1. Monat).
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024