
Verlängerung der Erlaubnis für Irland, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Estland zur Zulassung des Biozidproduktes BIOBOR JF
Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/735, 2021/737, 2021/738, 2021/739, 2021/754
Lesedauer: 2 Minuten
Das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts BIOBOR JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 22. Oktober 2022 verlängern.
Das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 26. Juni 2022 verlängern.
Die Bundesstelle für Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Oktober 2022 verlängern.
Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 22. Oktober 2022 verlängern.
Die nationale Gesundheitsbehörde Estlands darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 20. Juni 2022 verlängern.
Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/735, (EU) 2021/737, (EU) 2021/738 und (EU) 2021/739 wurden am 6. Mai 2021 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/754 am 10. Mai 2021 kundgemacht.
Der Beschluss an das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gilt ab 23. Dezember 2020.
Der Beschluss an die nationale Gesundheitsbehörde Estlands gilt ab 17. Dezember 2020.
Links:
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA / BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe
Stand: 19.05.2021