Körbchen mit Arzneimittel-Verpackungen wird von einer Hand in weißer Arbeitskleidung gehalten, während die Verpackungen in ein weißes Regal eingeordnet werden
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Änderung der CLP-Verordnung „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/643

Lesedauer: 1 Minute

16.05.2024

Mit Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/643 wurden Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert.

Einige Anmerkungen zu Stoffen waren ungenau und führten zu einer gewissen Unsicherheit bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere konnten einige dieser Anmerkungen so ausgelegt werden, dass die Stoffe, für die diese Anmerkungen galten, unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht eingestuft werden mussten, während tatsächlich gemeint war, dass diese Stoffe zwar nicht der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, wohl aber weiterhin der Einstufung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Selbsteinstufung) unterliegen sollten.

Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Die Verordnung wurde am 20. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.  

Link:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 zur Änderung des Anhangs VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

 

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