Oö. Bauordnungs-Novelle 2024
Betrifft Seveso-Betriebe und Bauführer hinsichtlich der Bestätigung der Lage von Gebäuden
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Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 wird die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert. Es wird bestimmt, dass jedenfalls eine Baubewilligung erforderlich ist für Seveso-Betriebe (Neubau, wesentliche Änderung oder Nutzungsänderung) sowie für Neu-, Zu- und Umbau von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden im Nahebereich von Seveso-Betrieben (genannt in Richtlinie 2012/18/EU). Damit wird auch die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (Übereinkommen von Aarhus) bezüglich Seveso-Betriebe in der Bauordnung und im Raumordnungsgesetz umgesetzt.
Neu ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Bauführers an die Baubehörde über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden bereits während der Ausführung von Neu- oder Zubauten. Dies hat zu erfolgen, sofern ein Fundament erforderlich ist, und zwar bevor mit der Errichtung der Außenbauteile (wie zB Außenwände) begonnen wird. Damit sollen unzulässige Abweichungen von der bewilligten Lage verhindert werden. Die Regelung betrifft auch baufreigestellte Vorhaben.
Im Oö. Bautechnikgesetz werden Rechtsverweise zur Oö. Bauordnung zu den Seveso-Betrieben angepasst.
Die Änderungen im Oö. Raumordnungsgesetz erlauben nun Ausnahmen bezüglich der verpflichtenden Mehrgeschoßigkeit bei bestimmten Geschäftsbauten.
Die Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 wurde am 31. Jänner 2024 kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Es besteht eine allfällige Betroffenheit von Betrieben.
Links:
- LGBl. Nr. 14/2024 - Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 (Hinweis: Regierungsvorlage und Ausschussbericht sind verfügbar.)
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Übereinkommen von Aarhus
- Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU)
- Land OÖ zur Vermeidung schwerer Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie)