Person mit gelbem Helm deutet mit Finger auf Gebäudeplan auf Wand und hält in anderer Hand Tablet
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Oö. Bauordnungs-Novelle 2024

Betrifft Seveso-Betriebe und Bauführer hinsichtlich der Bestätigung der Lage von Gebäuden

Lesedauer: 1 Minute

01.02.2024

Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 wird die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnik­gesetz 2013 und das Oö. Raumordnungs­gesetz 1994 geändert. Es wird bestimmt, dass jedenfalls eine Bau­bewilligung erforderlich ist für Seveso-Betriebe (Neubau, wesentliche Änderung oder Nutzungs­änderung) sowie für Neu-, Zu- und Umbau von Wohn­gebäuden und öffentlichen Gebäuden im Nahebereich von Seveso-Betrieben (genannt in Richtlinie 2012/18/EU). Damit wird auch die Beteiligung der betroffenen Öffentlich­keit (Übereinkommen von Aarhus) bezüglich Seveso-Betriebe in der Bau­ordnung und im Raumordnungs­gesetz umgesetzt. 

Neu ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Bau­führers an die Bau­behörde über die bewilligungs­gemäße Lage von Gebäuden bereits während der Ausführung von Neu- oder Zubauten. Dies hat zu erfolgen, sofern ein Fundament erforderlich ist, und zwar bevor mit der Errichtung der Außen­bauteile (wie zB Außenwände) begonnen wird. Damit sollen unzulässige Abweichungen von der bewilligten Lage verhindert werden. Die Regelung betrifft auch bau­freigestellte Vorhaben. 

Im Oö. Bautechnikgesetz werden Rechts­verweise zur Oö. Bauordnung zu den Seveso-Betrieben angepasst. 

Die Änderungen im Oö. Raumordnungs­gesetz erlauben nun Ausnahmen bezüglich der verpflichtenden Mehr­geschoßigkeit bei bestimmten Geschäftsbauten.  

Die Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 wurde am 31. Jänner 2024 kund­gemacht. Die Bestimmungen treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Es besteht eine allfällige Betroffen­heit von Betrieben. 

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